Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 21.12.1960 - 7 RKg 3/58

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Beitragsbescheid einer Familienausgleichskasse ist ein Verwaltungsakt. Für seine Rechtswirksamkeit ist es nicht erforderlich, daß er unterzeichnet oder beglaubigt ist. Es genügt, wenn er einwandfrei erkennen läßt, daß er von der Familienausgleichskasse erlassen ist und ihm eine ordnungsgemäß zustande gekommene Beitragsfestsetzung zugrunde liegt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt formlos ergehen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Form vorschreibt oder sich das Bedürfnis einer besonderen Form aus der Eigenart des Verwaltungsaktes oder aus dem Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.

Die herrschende Lehre verlangt bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, daß er handschriftlich unterzeichnet wird, und hält ihn andernfalls für fehlerhaft, teilweise sogar für nichtig; dies kann jedoch nur gelten, wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Normenkette

KOVVfG § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1955-05-02, S. 2 Fassung: 1955-05-02

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte forderte den Kläger mit einem als "Beitragsrechnung 1955 und Vorschußleistung 1956" bezeichneten ausgefüllten Formblatt vom 7. August 1956 auf, an sie insgesamt 275.- DM als Beitrag nach dem Kindergeldgesetz (KGG) zu zahlen. Das Formblatt war nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen; doch war der Name des Geschäftsführers der Beklagten mit vorgedruckt. Eine Rechtsmittelbelehrung war aufgestempelt. Gegen die Aufforderung zur Beitragszahlung erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, das KGG sei verfassungswidrig; der Bescheid über die Beitragszahlung sei auch fehlerhaft, weil eine eigenhändige Unterschrift und das Dienstsiegel fehlten. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 20.10.1956). Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 6. September 1957 die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, die Beitragsrechnung der Beklagten sei ein Verwaltungsakt, für den Schriftform weder vorgeschrieben noch durch seine Eigenart bedingt sei; daher sei er auch ohne Unterschrift nicht fehlerhaft. Das KGG sei nicht verfassungswidrig. Das LSG ließ Revision zu.

Der Kläger legte gegen das am 21. Januar 1958 zugestellte Urteil am 4. Februar 1958 Revision ein und begründete sie am 10. März 1958. Er ist der Meinung, für den angefochtenen Verwaltungsakt sei Schriftform notwendig; denn es würden hierdurch Beiträge von einem Staatsbürger verlangt. Ohne Unterschrift sei ein solcher schriftlicher Verwaltungsakt nichtig. An einen schriftlichen Verwaltungsakt könnten nicht geringere Anforderungen gestellt werden als an Rechtsmittelschriftsätze im sozialgerichtlichen Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handschriftlich unterzeichnet sein müßten. Die Tatsache, daß für förmliche Steuerbescheide eine Unterschrift nicht notwendig sei, könne hier nicht zum Vergleich herangezogen werden. Für Steuerbescheide bestimme nämlich der § 211 der Reichsabgabenordnung (RAO) ausdrücklich die notwendigen Bestandteile der Steuerbescheide; aus der Tatsache, daß in dieser Vorschrift die Unterschrift nicht genannt sei, folgere man, sie sei auch nicht notwendig. Ebenso könne der im Strafprozeß geltende Grundsatz, nach dem eine Rechtsmittelschrift des Angeklagten von diesem nicht unterschrieben zu sein brauche, hier keine Geltung haben, da es sich um eine besondere Vergünstigung für den Angeklagten handele. Die Tatsache, daß es sogenannte "Massen-Verwaltungsakte", "Verwaltungsfabrikate" gebe, dürfe nicht zu einer völligen Auflösung des Begriffs "Verwaltungsakt" führen. Der vorgedruckte Name des Geschäftsführers der Beklagten könne nicht als Unterschrift angesehen werden. Der Heranziehungsbescheid sei somit nichtig, zum mindesten mit so schweren Fehlern behaftet, daß er als rechtswidrig angesehen werden müsse. Außerdem sei das KGG verfassungswidrig und schon aus diesem Grunde der angefochtene Verwaltungsakt fehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1958 und des SG Dortmund vom 20. Oktober 1956 festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 7. August 1956 nichtig ist,

hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 1956 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

II.

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger macht zunächst geltend, das KGG sei verfassungswidrig, weil es mit verschiedenen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren sei. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10. Mai 1960 (NJW 1960 S. 1099) festgestellt, daß das KGG mit dem GG in Einklang steht. Das gleiche hat der erkennende Senat bereits früher in mehreren Urteilen ausgesprochen (vgl. BSG 6 S. 213 und 238).

Weiter hat das LSG zu Recht angenommen, daß es sich bei dem Bescheid der Beklagten, mit dem die Beiträge von dem Kläger angefordert worden sind, um einen Verwaltungsakt handelt, der handschriftlicher Unterzeichnung nicht bedurfte.

Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt formlos ergehen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Form vorschreibt oder sich das Bedürfnis einer besonderen Form aus der Eigenart des Verwaltungsaktes oder aus dem Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Peters, Lehrbuch der Verwaltung, S. 160 ff.; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 1948, S. 269, 271; Nebinger, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 1949, S. 209 Anm. 2; Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl., 1956, S. 116; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., 1958 S. 200, 218; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 1928, S. 190; Mellwitz, Komm. zum Sozialgerichtsgesetz - SGG - § 54 Anm. 8). Schriftform ist für die Bescheide, durch die Beiträge im Rahmen des KGG gefordert werden, weder im KGG und seinen Ergänzungsgesetzen noch in den sinngemäß für das Verfahren im Rahmen des KGG (§ 29) geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung vorgeschrieben. Aus der Art der Beitragsbescheide als Verwaltungsakte ergibt sich jedoch, daß sie dem Betroffenen in einer Form bekanntzugeben sind, aus der sich nicht nur der Inhalt des Verwaltungsaktes als solcher, sondern auch die Stelle ergibt, die ihn erlassen hat. Das geschieht durch eine schriftliche Mitteilung. Für diese Form der Bekanntgabe von Verwaltungsakten hat sich aber die Übung gebildet, daß sie nicht handschriftlich unterzeichnet zu sein brauchen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für das ähnlich gelagerte Steuerrecht, und zwar für die Steuerbescheide und Steuermeßbescheide (§§ 210 b, 211, 212 a RAO), in seinem Urteil vom 14. Februar 1956 (BFH 62 S. 263, BStBl 1956 Teil III S. 97) ausgesprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Schriftform für Steuerbescheide sei im Gesetz vorgeschrieben worden, damit bei den wichtigsten Steuern eine eindeutige Grundlage für die Steueransprüche geschaffen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sei aber die Unterschrift oder die Beglaubigung eines verantwortlichen Beamten auf dem Steuerbescheid selbst nicht erforderlich; entscheidend sei vielmehr, daß dem Steuerbescheid eine ordnungsmäßig zustande gekommene Festsetzung in den Steuerakten zugrunde liege. Diese Auffassung hält der Senat für die Formerfordernisse eines Beitragsbescheids im Kindergeldrecht ebenfalls für zutreffend. Die herrschende Lehre verlangt zwar bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, daß er handschriftlich unterzeichnet wird, und hält ihn andernfalls für fehlerhaft, teilweise sogar für nichtig (vgl. Jellinek, a. a. O., S. 270; Forsthoff, a. a. O., S. 290; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S. 151). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Dagegen können an einen Verwaltungsakt, der nur in schriftlicher Form bekanntgegeben werden muß, geringere Anforderungen gestellt werden. Hier genügt es, wenn sich die erlassende Stelle und der Inhalt des Verwaltungsaktes (Beitragsbescheides) eindeutig aus dem übermittelten Schriftstück ergeben. Grundlage dieser Beitragsanforderung ist die Festsetzung des Beitrags durch die Beklagte in ihren Verwaltungsakten; das andere ist lediglich die Übermittlung dieser Festsetzung an den Beitragspflichtigen. Für die Beitragsbescheide im Rahmen des KGG genügt es daher ebenfalls, wenn sich aus dem Bescheid zweifelsfrei die anfordernde Stelle ergibt und wenn dem Bescheid eine ordnungsgemäß zustande gekommene Beitragsfestsetzung zugrunde liegt. Denn damit ist den Interessen des Staatsbürgers in der äußeren Form dieses Verwaltungsaktes ausreichend entsprochen.

Für dieses Ergebnis sprechen auch praktische Erwägungen. Wollte man verlangen, daß die zahlreichen Beitragsbescheide im Kindergeldrecht unterschriftlich vollzogen oder mit einem Dienstsiegel versehen sein müßten, so würde dies eine Erschwerung und Belastung der Verwaltung ergeben, die in keinem Verhältnis zu dem auf diese Weise erreichten Erfolg stände. Eine derartige Forderung wäre ein Formalismus, der auch nicht mit dem Interesse der Rechtssicherheit begründet werden könnte.

Der Kläger meint allerdings, im Steuerrecht enthalte § 211 RAO eine Sonderregelung, die für das KGG nicht anwendbar sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der BFH hat die Schlußfolgerung, Steuerbescheide brauchten nicht unterzeichnet zu sein, nicht aus jener Vorschrift gezogen, sondern mit allgemeinen Erwägungen begründet. Des weiteren kann sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des BSG betreffend die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift berufen, weil für diese Schriftstücke im Gesetz ausdrücklich Schriftform vorgeschrieben ist (vgl. BSG 5 S. 110).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324760

BSGE, 269

MDR 1961, 450

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


BSG 7 RKg 40/58
BSG 7 RKg 40/58

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldgesetzes (KGG)  Orientierungssatz Das KGG ist auf Grund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ordnungsgemäß zustandegekommen. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere in den ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren