Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 27.05.1987) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten Witwerrente.
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau waren beide voll berufstätig. Am 31. Juli 1980 wurden beide bei einem Verkehrsunfall verletzt. Sie erhielten zunächst Lohnfortzahlung, später Krankengeld. Das Arbeitsentgelt und das Krankengeld des Klägers waren höher als das Einkommen seiner Frau. Am 13. August 1981 verstarb die Ehefrau des Klägers an den Unfallfolgen.
Den Antrag des Klägers vom Oktober 1981 auf Gewährung von Witwerrente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25. Januar 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Juni 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27. Mai 1987). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Nach Art 2 § 18 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) gelte die Regelung des § 1264 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), nach der es auf den Beitrag zum Familienunterhalt nicht mehr ankomme, nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten sei. Die verstorbene Ehefrau des Klägers habe den Unterhalt ihrer Familie auch nicht im Sinne der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 1266 Abs 1 RVO überwiegend bestritten.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verfassungswidrigkeit des Art 2 § 18 Abs 2 ArVNG. Unter Berücksichtigung der Art 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) müsse die Neuregelung des § 1264 Abs 2 RVO bereits zu seinen Gunsten angewendet werden, da seine Frau 1981 und damit nach dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für eine gesetzliche Neuregelung (Entscheidung vom 12. März 1975, BVerfGE 39, 169 ff) verstorben sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 1986 sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Witwerrente nach seiner am 13. August 1981 verstorbenen Ehefrau G. … S. … zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner am 13. August 1981 verstorbenen Ehefrau.
Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 29. September 1987 (BSGE 62, 163 = SozR 5750 Art 2 § 18 Nr 3) entschieden hat, ist die Regelung des Art 2 § 18 Abs 2 ArVNG, nach der Witwerrente iS des § 1264 Abs 2 RVO nur zu gewähren ist, wenn der Tod der versicherten Ehefrau – anders als im vorliegenden Fall – nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist, nicht verfassungswidrig. An dieser Rechtsauffassung, die mit der Entscheidung des BVerfG vom 27. März 1987 (SozR 2200 § 1264 Nr 8) im Einklang steht, hält der Senat fest. Zur weiteren Begründung wird deshalb auf das Urteil des Senats vom 29. September 1987 Bezug genommen.
Ein Anspruch des Klägers auf Witwerrente wäre deshalb gemäß § 1266 Abs 1 RVO nur gegeben, wenn seine vor dem genannten Stichtag verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Zeitraum vor dem Tode überwiegend bestritten hätte. Dies war indes nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für den erkennenden Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Der Revision mußte somit der Erfolg versagt bleiben, sie war zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen