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BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 36/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtigung. Beteiligung. Widerruf. Bedürfnis. Früherkennungsuntersuchung. Krebsfrüherkennung. Selbstvollzug

 

Leitsatz (amtlich)

Die beteiligten Krankenhausärzten durch § 15 Abs 1 BMV-Ä aF eingeräumte Befugnis, innerhalb ihres Gebietes Krebsfrüherkennungsuntersuchungen durchzuführen, ist mit dem Wegfall dieser Vorschrift am 30.9.1990 erloschen, ohne daß es einer individuellen Aufhebung bedurft hat.

 

Normenkette

BMV-Ä § 15 Abs. 1 (Fassung: 28.8.1978), § 5 Abs. 3 (Fassung: 28.9.1990)

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.1994; Aktenzeichen L 11 Ka 49/93)

SG Dortmund (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen S 22 Ka 31/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten deren Aufwendungen für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger war bis 1992 leitender Arzt der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des St.-Elisabeth-Hospitals in H…. Seine langjährige Beteiligung an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung hatte sich zuletzt auf die ambulante Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, verschiedene andere kurative Leistungen, sowie Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge erstreckt. Durch einen am 13. Juni 1991 vor dem Berufungsausschuß für Ärzte geschlossenen Vergleich war festgelegt worden, daß die Beteiligung bis zur Beendigung der Chefarzttätigkeit am 30. September 1992 im bisherigen Umfang als Ermächtigung neuen Rechts fortbestehen sollte. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs 1 des früheren, am 30. September 1990 außer Kraft getretenen Bundesmantelvertrags-Ärzte vom 28. August 1978 (BMV-Ä aF) hatte der Kläger im Rahmen seiner Beteiligung auch Krebsfrüherkennungsuntersuchungen erbringen dürfen, obwohl diese Leistungen im Beteiligungskatalog nicht ausdrücklich aufgeführt gewesen waren. Der seit 1. Oktober 1990 geltende Bundesmantelvertrag vom 28. September 1990 (BMV-Ä nF) sah diese Möglichkeit nicht mehr vor.

Nachdem sie die betroffenen Krankenhausärzte im Herbst 1990 über die geänderte Rechtslage informiert hatte, lehnte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung erstmals für das zweite Quartal 1991 eine Honorierung der vom Kläger bei Kassenpatientinnen vorgenommenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Urteil vom 11. März 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch die Klagen gegen die während des Gerichtsverfahrens ergangenen weiteren Ablehnungsbescheide für die Quartale III/1991 bis III/1992 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, seit dem Inkrafttreten des neuen BMV-Ä sei für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich, die der Kläger nicht besessen habe. Da die frühere Rechtsposition nicht durch Verwaltungsakt eingeräumt worden sei, sondern unmittelbar auf dem Bundesmantelvertrag beruht habe, sei sie mit dessen Außerkrafttreten weggefallen, ohne daß es eines individuellen Widerrufs bedurft habe.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ihm durch den Vergleich vom 13. Juni 1991 ausdrücklich eine Ermächtigung im Umfang der bisherigen Beteiligung und damit einschließlich der Berechtigung zur Durchführung präventiver Leistungen erteilt worden sei. Die Regelung des § 15 Abs 1 BMV-Ä aF stelle sich im übrigen nicht als Rechtsnorm, sondern als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar mit der Folge, daß die dadurch begründete Rechtsposition wiederum nur durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entzogen werden könne. Unabhängig davon widerspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die durch den Abschluß eines neuen BMV-Ä bewirkten Einschränkungen ohne Übergangsregelung auf in der Vergangenheit bereits begründete Beteiligungsverhältnisse übertragen würden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1994 und des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 1993 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1992 sowie der Bescheide vom 27. Dezember 1991, 4. März 1992, 1. Juli 1992, 17. August 1992 und 28. Dezember 1992 zu verurteilen, die in den Quartalen II/1991 bis III/1992 durchgeführten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet.

In prozessualer Hinsicht hat das LSG seine Entscheidung mit Recht auf die Bescheide erstreckt, mit denen die Beklagte die Vergütung der in den Quartalen III/1991 bis III/1992 durchgeführten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verweigert hat. Diese Bescheide sind in entsprechender Anwendung der §§ 86 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und des nachfolgenden Prozesses geworden, nachdem sie auf dieselben Rechtsgründe wie der Ausgangsbescheid für das Quartal II/1991 gestützt sind und vom Kläger mit derselben Begründung angefochten werden (vgl dazu BSG SozR 1500 § 96 Nr 24 S 33 mwN). Ungeachtet der im Urteil des Senats vom 24. August 1994 (SozR 3-1500 § 96 Nr 3 S 4 f) angeklungenen Zweifel an der Berechtigung einer analogen Anwendung des § 96 SGG bei kassenärztlichen Honorarstreitigkeiten gibt der hier zu beurteilende Sachverhalt keine Veranlassung, von der bisherigen ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Mit seinem sachlichen Begehren kann der Kläger nicht durchdringen. Für die ab dem zweiten Quartal 1991 abgerechneten Leistungen zur Krebsfrüherkennung steht ihm kein Vergütungsanspruch zu; denn er war, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zu dieser Zeit nicht (mehr) berechtigt, derartige Leistungen zu Lasten der kassenärztlichen Gesamtvergütung zu erbringen.

Bis 1990 hatte sich die Befugnis, im Rahmen der seinerzeit bestehenden Beteiligung auch Krebsfrüherkennungsuntersuchungen durchzuführen, aus § 15 Abs 1 des Bundesmantelvertrags vom 28. August 1978 (DÄBl 1978, 2153) ergeben. Nach dieser Bestimmung konnten beteiligte Krankenhausärzte innerhalb ihres Gebietes Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Früherkennungsmaßnahmen nach den §§ 181, 181a Reichsversicherungsordnung erbringen, ohne daß es einer speziell hierauf bezogenen Beteiligung oder Ermächtigung bedurfte. Der am 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Bundesmantelvertrag vom 28. September 1990 (DÄBl 1990, C-1916), der während der streitigen Zeit und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1994 gegolten hat, sah eine solche Regelung nicht mehr vor. Aus § 5 Abs 3 BMV-Ä nF ergibt sich vielmehr, daß nunmehr auch für Früherkennungsleistungen stets eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich war. Wie der Senat im Urteil vom 22. Juni 1994 (SozR 3-5540 § 5 Nr 1) näher ausgeführt hat, begründete diese Vorschrift keinen eigenständigen Anspruch auf Ermächtigung, sondern ermöglichte es lediglich, einen in die Behandlung der Versicherten einbezogenen Krankenhausarzt trotz eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte zur Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zu ermächtigen, wenn dadurch die Inanspruchnahme dieser Untersuchungen gefördert wurde (zum geltenden Recht vgl § 5 Abs 3 des Bundesmantelvertrages vom 19. Dezember 1994 ≪DÄBl 1995, C-395≫, der diese Regelung nur noch für die bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 bereits bestehenden Ermächtigungen aufrechterhalten hat).

Durch die Neufassung des BMV-Ä und den Wegfall der bis dahin in § 15 Abs 1 BMV-Ä aF enthaltenen Regelung ist die Berechtigung des Klägers, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ohne spezielle Ermächtigung Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung zu erbringen, erloschen. Eines individuellen Widerrufs hat es insoweit nicht bedurft. Das Bundessozialgericht hat zwar verschiedentlich geäußert, daß dem Sozialverwaltungsrecht ein Selbstvollzug des (materiellen) Gesetzes in dem Sinne, daß ein durch Verwaltungsakt geregeltes Rechtsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes umgestaltet werde, grundsätzlich fremd sei (Urteil des 4. Senats vom 26. September 1991 ≪BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19≫; Urteil des 9. Senats vom 4. Juli 1989 ≪SozR 1300 § 48 Nr 57 S 174≫; anders noch Urteil des früheren 9a-Senats vom 24. April 1985 ≪BSGE 58, 72 = SozR 3870 § 58 Nr 1≫). Darum handelt es sich hier aber nicht, nachdem die umstrittene Rechtsposition unmittelbar auf den Vorschriften des Bundesmantelvertrages beruht hat und dem Kläger nicht individuell zuerkannt worden war. Weder der Schutz des betroffenen Arztes noch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebieten in einem solchen Fall eine Umsetzung durch Verwaltungsakt, wenn die betreffende Rechtsposition durch eine spätere Rechtsänderung wieder beseitigt wird. Soweit die Revision ihre gegenteilige Ansicht damit begründet, daß es sich bei der in § 15 Abs 1 BMV-Ä aF getroffenen Regelung nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung gehandelt habe, verkennt sie den Unterschied zwischen materiellem Gesetz und Verwaltungsakt. Für die Allgemeinverfügung als Sonderfall des Verwaltungsakts (§ 31 Satz 2 SGB X) ist kennzeichnend, daß die betroffenen Personen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abschließend bestimmbar sind und bestimmbar sein müssen, wohingegen Rechtsnormen in die Zukunft wirken und abstrakt in dem Sinne sind, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht vorhersehbar ist, welche konkreten Personen davon betroffen werden. Ausgehend hiervon kann der normative Charakter der zur Diskussion stehenden Vertragsbestimmung nicht zweifelhaft sein. Selbst wenn aber in der Einräumung der Befugnis zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen inhaltlich eine den Kriterien des § 31 Satz 2 SGB X entsprechende individuell-konkrete Regelung zu sehen wäre, würde dies an der Einordnung als Rechtsnorm nichts ändern, weil die Regelung als Bestandteil des Bundesmantelvertrages und damit in der Form einer Rechtsnorm erlassen worden ist (zur Maßgeblichkeit der Form für die Abgrenzung zwischen Rechtsetzungsakt und Verwaltungsakt vgl Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl, § 42 RdNr 40; Kopp, VwGO, 10. Aufl, § 47 RdNr 13 mwN).

Zu Unrecht meint der Kläger, die auf § 15 Abs 1 BMV-Ä aF beruhende Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung habe mangels einer anderslautenden Regelung für die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vorschrift bereits beteiligten Krankenhausärzte über den 30. September 1990 hinaus fortbestanden. Aus dem Umstand, daß der neue Bundesmantelvertrag keine Übergangsregelung zugunsten des genannten Personenkreises enthielt, folgt im Gegenteil, daß eine Weitergeltung der in der Vergangenheit begründeten Berechtigungen von den vertragschließenden Parteien nicht beabsichtigt war. Eine Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtspositionen war auch nicht aus rechtsstaatlichen Erwägungen geboten. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die über die von der Beklagten zugestandene Übergangsfrist hinaus den Schutz eines etwaigen Vertrauens der betroffenen Krankenhausärzte in den Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes erfordert hätten.

Eine Ermächtigung zur Erbringung von Früherkennungsleistungen, wie sie das ab 1. Oktober 1990 geltende Recht verlangte, ist dem Kläger nicht erteilt worden. In dem am 13. Juni 1991 vor dem Berufungsausschuß geschlossenen Vergleich ist für den sachlichen Umfang der Ermächtigung auf den bisherigen Beteiligungskatalog verwiesen und dessen Weitergeltung bis zur Beendigung der Chefarzttätigkeit vereinbart worden. Dieser Katalog hatte indessen Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung nicht umfaßt, weil der Zulassungsausschuß, wie das LSG dem Inhalt des maßgebenden Beteiligungsbeschlusses vom 25. August 1988 entnommen hat, davon ausgegangen war, daß der Kläger derartige Leistungen aufgrund der Regelung in § 15 Abs 1 BMV-Ä aF ohnehin erbringen dürfe. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß bei dieser Sachlage der Beteiligungsbeschluß nicht nach Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung in eine Entscheidung des Inhalts umgedeutet werden kann, der Kläger habe für Früherkennungsmaßnahmen ausdrücklich beteiligt bzw ermächtigt werden sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946336

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