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BSG Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

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Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

1) Revisionsklägerin 2) 3)

 

Tatbestand

I

Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch die Verzinsung von Honoraransprüchen der Vertragsarztes, soweit sie von der Prüfungskommission zu Unrecht gekürzt worden sind.

Der Kläger ist als Arzt für Neurologie und Psychiatrie an der Ersatzkassenpraxis beteiligt. Die bei der Beklagten gebildete Prüfungskommission kürzte seine Honorarforderungen für das Quartal IV/1976 und für das Quartal I/1977. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies die Beschwerdekommission zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen die Kürzung abgewiesen. Dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Kürzungen im physikalisch-medizinischen Bereich betroffen sind und ausgesprochen, daß die insoweit einbehaltenen Beträge mit 4% ab 1. Januar 1978 zu verzinsen seien. Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe die Honorarforderungen des Klägers im physikalisch-medizinischen Bereich zu Unrecht gekürzt. Der Zinsanspruch des Klägers ergebe sich aus § 44 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Zwar seien die Honoraransprüche des Vertragsarztes keine Sozialleistungen i.S. des § 11 SGB I. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Regelung des Zinsanspruchs für Sozialleistungen veranlaßt hätten, träfen aber auf die Honoraransprüche des Arztes erst recht zu. Auf das Honorar habe der Arzt einen Rechtsanspruch, er bestreite damit seinen Lebensunterhalt und könne bei verspäteter Auszahlung gezwungen sein, Ersparnisse aufzulösen oder Einschränkungen in der Lebensführung hinzunehmen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Beigeladene zu 1) Revision eingelegt. Sie machen geltend, die Bestimmung des § 44 SGB I könne weder unmittelbar noch analog auf die Honorarforderung des Vertragsarztes angewendet werden. Im übrigen werde der Honoraranspruch nach § 12 Ziff. 6 des Arzt/Ersatzkassenvertrages (EKV) erst dann fällig, wenn die rechnerische Prüfung gemäß § 13 Ziff. 4 sowie gegebenenfalls die Prüfung gemäß §§ 14, 15 und 17 oder ein Verfahren nach § 18 EKV durchgeführt und das Ergebnis rechtswirksam geworden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an die Vertragsärzte aufrechnungsfähige und gegebenenfalls zurückzahlungspflichtige Vorschüsse.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1982 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, die einbehaltenen Kürzungsbeträge mit 4% ab dem 1. Januar 1978 zu verzinsen.

Die Beigeladen zu 2) und 3) schließen sich den Ausführungen der Revisionskläger an.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Beklagte verurteilt, die einbehaltenen Beträge zu verzinsen. Dem Kläger steht kein Zinsanspruch zu.

Ein Zinsanspruch des Klägers kann nicht aus § 44 SGB 1 hergeleitet werden. Zur Bestimmung des Begriffs der Geldleistungen im Sinn dieser Vorschrift ist auf §11 SGB I zurückzugreifen. Danach sind Gegenstand der sozialen Rechte die "in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen)". Zu diesem Gesetzbuch gehört nach Art II § 1 Nr. 4 SGB I bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch die Reichsversicherungsordnung (RVO) mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen. Die Honoraransprüche der Kassenärzte ergeben sich aus dem in § 368 f. Abs. 1 RVO geregelten Verteilungsmaßstab. Für die Verträge der Ersatzkassen über die vertragsärztliche Versorgung, auf die der Kläger seinen Honoraranspruch nur stützen kann, gilt § 368 f. Abs. 1 RVO erst seit dem 1. Juli 1977 sinngemäß (§ 525 c Abs. 2 RVO i.d.F. durch Art 1 § 1 Nr. 57 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl. I 1069). Ob Honorarforderungen der Vertragsärzte für weiter zurückliegende Quartale hinsichtlich der Verzinsung den Honoraren der Kassenärzte gleichgestellt werden könnten, läßt der Senat dahingestellt. Denn auch die Honorare der Kassenärzte gehören nicht zu den Geldleistungen i.S. des § 44 SGB I i.V.m. § 11 SGB I (Hauck/Haines, Komm zum SGB I, § 11 Rd.Nr. 4; Wannagat/Rüfner, Komm zum SGB I § 11 Rd.Nr. 4). Allerdings hat der 11. Senat des BSG entschieden, die Anwendung des § 11 SGB I setze nicht die Feststellung voraus, daß die Leistung der Verwirklichung der in §§ 3 bis 10 SGB I aufgeführten sozialen Rechte diene (Urteil vom 13. Oktober 1983 - 11 RA 49/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Andere Senate des BSG verstehen dagegen unter Ansprüchen auf Geldleistungen i.S. des § 44 Abs. 1 SGB I soziale Geldleistungsansprüche des einzelnen (§ 11 SGB I), die ihm nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte (§§ 2 ff. SGB I) zugute kommen sollen (BSG Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 92/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.). Der Verwirklichung von sozialen Rechten des Kassenarztes dienen seine Honoraransprüche nicht. Auch der 11. Senat des BSG hat aber mit seiner Entscheidung den Anwendungsbereich des § 11 SGB I nicht auf Leistungen erstrecken wollen, die "zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse an Bedienstete der Leistungsträger oder an Kassenärzte erbracht werden". Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten solche Leistungen nicht von § 11 SGB I erfaßt werden (BT-Drucks. 7/868 S. 24). Dies kommt auch deutlich in § 12 SGB I zum Ausdruck. Zu den in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträgern, die nach § 12 SGB I für die Sozialleistungen zuständig sind, gehören nämlich die KÄV'en nicht; sie sind insbesondere auch in § 21 Abs. 2 SGB I nicht aufgeführt.

Der vom LSG zugesprochene Zinsanspruch des Klägern ergibt sich weder aus dem EKV noch aus anderen Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, daß öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung zu verzinsen sind (BSGE 29, 44, 54 ff. m.w.N.; 49, 227; BVerwGE 15, 78, 81; 24, 186, 191; BVerwG in DÖV 1979, 761; Bull, Allgemeines Verwaltungsrecht 1982, 288; vgl. auch Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht, 9. Aufl. § 44 III b 6). Vielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht. So bestimmt § 233 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl. I, 613 - ausdrücklich, daß Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch für die Gebiete des Sozialrechts i.S. des § 51 SGG ist seit jeher ein Anspruch auf Verzugszinsen - abgesehen von den gesetzlichen Regelungen z.B. in § 397 a RVO i.d.F. durch § 246 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 582); §§ 751 und 823 i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I, 241); § 1400 Abs. 1 i.d.F. durch § 246 Nr. 3 des AFG a.a.O.; § 1436 Abs. 2 i.d.F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, 45) - verneint worden; daran hat das BSG im Grundsatz auch nach Inkrafttreten des SGB I festgehalten (BSGE 49, 227 m.w.N.).

Ob und unter welchen Voraussetzungen für einzelne sozialrechtliche Ansprüche je nach ihrer besonderen Rechtsnatur eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder des § 288 BGB gerechtfertigt sein kann, läßt der Senat dahingestellt. Dem Kläger steht der vom LSG zugesprochene Zinsanspruch auch bei einer solchen analogen Anwendung nicht zu. Nach § 288 BGB sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen. Verzug setzt neben der Fälligkeit voraus, daß der Schuldner gemahnt ist oder für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 284 BGB). Für den Honoraranspruch des Vertragsarztes ist keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt und eine rechtswirksame Mahnung nicht geregelt.

Insbesondere fehlt es hinsichtlich des Honoraranspruchs des Klägers aber an der nach § 288 BGB und § 44 SGB 1 erforderlichen Fälligkeit. Nach den Vorschriften des EKV über den Abrechnungsverkehr zwischen Vertragsarzt und KÄV werden die Honorarforderungen erst fällig, nachdem gegebenenfalls die Prüfung gemäß §§ 14 und 15 EKV durchgeführt und das Ergebnis rechtswirksam geworden ist (§ 12 Ziff. 6 EKV). In § 14 EKV ist die Entscheidung der Prüfungskommission über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit geregelt, in § 15 Nr. 6 das Widerspruchsverfahren vor der Beschwerdekommission. Rechtswirksam wird das Ergebnis dieser Prüfungen i.S. des § 12 Ziff. 6 EKV erst, wenn die Entscheidung der Prüfungs- bzw. der Beschwerdekommission für alle Beteiligten bindend geworden ist. Die mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintretende "Selbstbindung", der Verwaltung (BSG SozR 1500 § 77 SGG Nr. 18) genügt nicht, auch nicht die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts im formellen Sinn, die mit seinem Erlaß und unabhängig von einer Anfechtung eintritt (BSG SozR 1200 § 51 SGB I Nr. 8). Sinngemäß kann mit der die Fälligkeit bewirkenden Rechtswirksamkeit des Ergebnisses der Prüfung nur die Wirksamkeit der materiellen Entscheidung der Prüfungsinstanzen für die Honorarforderung des Arztes gegen die KÄV gemeint sein. Die Forderung wird erst fällig, wenn sie für die KÄV verbindlich geregelt ist. Vorher kann die KÄV zur Zahlung nicht verpflichtet sein. Die Fälligkeit ist daher im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils des LSG eingetreten.

Die Vorschrift des § 12 Ziff. 6 EKV entspricht bei dieser Auslegung dem Sinn und Zweck der gesamten Regelung des Abrechnungsverkehrs. Im sozialen Recht hängt die Fälligkeit der Ansprüche allerdings grundsätzlich nicht von einem Verwaltungsakt ab. Das BSG hat vielmehr zur Verjährungsvorschrift des § 29 RVO i.d.F. vor Inkrafttreten des SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB I) entschieden, die Fälligkeit beginne in entsprechender Anwendung des § 271 BGB in dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung des Anspruchs beim Versicherungsträger gegeben, d.h. in dem der Anspruch entstanden sei (BSGE 34, 1, 18). Dem entspricht nunmehr die Regelung des § 41 SGB I. Dieser Grundsatz kann aber im Abrechnungsverkehr zwischen Vertragsarzt und Krankenversicherung nicht gelten. Zum einen kann bei einer nach Ermessen zu gewährenden Leistung der Anspruch nicht vor der Bekanntgabe des zusprechenden Verwaltungsakts fällig sein (s. § 40 Abs. 2 SGB I). Das Honorar des Vertragsarztes ist zwar keine Ermessensleistung. Der Anspruch kann aber durch eine Ermessensentscheidung beeinflußt werden. Wenn nämlich die Prüfungskommission zu dem Ergebnis kommt, daß die Behandlungsweise des Arztes unwirtschaftlich war, steht ihr bei der Festsetzung der Höhe des Kürzungsbetrages ein Ermessensspielraum zu (BSG 18. Mai 1983 - 6 RKa 18/80 - KVRS A- 6100/6 zur weiteren Veröffentlichung vorgesehen).

Vor allem aber kann der Honoraranspruch des Vertragsarztes deshalb nicht vor dem Wirksamwerden des Prüfbescheids fällig werden, weil eine Leistungspflicht der KÄV vor diesem Zeitpunkt der Bedeutung des Prüfverfahrens widersprechen würde. Der Prüfungs- und der Beschwerdekommission sind im EKV zur selbständigen Erledigung Aufgaben zugewiesen, die vom sonstigen Tätigkeitsbereich der KÄV getrennt sind. Sie entscheiden nach § 14 EKV darüber, ob die ärztliche Behandlungs- und Abrechnungsweise dem Erfordernis der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit genügt. An Weisungen der KÄV sind sie dabei nicht gebunden, die KÄV kann ihre Aufgaben nicht an sich ziehen. Die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Kürzung des Ersatzkassenhonorars erlangen Bindung gegenüber dem Vertragsarzt und dem Verband der Angestellten Krankenkassen (VdAK) sowie den von ihm repräsentierten Ersatzkassen (BSG SozR 5550 § 15 EKV - Ärzte Nr. 1). Gegen die Entscheidung kann der VdAK Widerspruch einlegen (§ 15 Ziff. 6 EKV) und gegen eine ihn beschwerende Entscheidung der Beschwerdekommission Klage erheben. Es entspricht dem System des Abrechnungsverkehrs, wenn sich auch die KÄV an die Entscheidung der Prüfungskommission hält. Die leitet die Honorarabrechnungen der Vertragsärzte den Vertragskassen zu, die die Gesamtabrechnung binnen zehn Tagen an die KÄV zur Verteilung an die Vertragsärzte bezahlen (§ 13 Ziffer 1 und 2 EKV). Spätere Honorarkürzungen durch die Prüfinstanzen verrechnet die KÄV mit den Kassen im laufenden Kontokorrentverkehr (§ 13 Ziffer 5 EKV). Sie wird demnach mit den Kürzungsbeträgen belastet, die sich aus den Entscheidungen der Prüfinstanzen ergeben. Durch die Fälligkeitsregelung des § 13 Ziffer 6 EKV wird sichergestellt, daß die KÄV diese Belastung an den betroffenen Vertragsarzt weitergeben und der Arzt den Honoraranspruch nicht unabhängig von der Kürzung geltend machen kann. Wenn beim Fehlen einer Regelung wie § 13 Ziffer 6 EKV die KÄV dem Vertragsarzt die abgerechneten Leistungen unabhängig von einem Prüfverfahren vorbehaltlos vergüten müßte und später eine Kürzung vorgenommen würde, so könnte sie allenfalls nach den Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung verlangen. Es erscheint daher systemgerecht, wenn die KÄV vor dem endgültigen Abschluß des Prüfverfahrens die streitigen Honoraransprüche nicht erfüllt und wenn durch die Fälligkeitsbestimmung ausgeschlossen wird, daß der Vertragsarzt den Anspruch vorher geltend machen kann.

Der EKV verstößt mit der Regelung des § 12 Ziff. 6 und in dem er keinen Anspruch auf Verzinsung des Honoraranspruchs vorsieht, nicht gegen Vorschriften der RVO. Zur Verzinsung des Honoraranspruchs der Vertragsärzte hat § 525 c RVO weder in der vor dem 1. Januar 1977 noch in der danach geltenden Fassung durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 (BGB I S. 3871) Bestimmungen enthalten.

Der autonomen Regelung des EKV steht auch keine verfassungsrechtliche Norm entgegen. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es mag bedenklich gewesen sein, daß in der RVO vor Inkrafttreten des SGB I durch die Vorschriften über Säumnis- und Zinszuschläge einseitig die Anspruchsberechtigten benachteiligt und die Leistungsträger bevorzugt wurden (Burdenski BlStSozArbR 1975, 365, 367). Im Ersatzkassenrecht gibt es keine derartigen die KÄV'en in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise gegenüber dem Arzt bevorzugenden Vorschriften. Der EKV sieht überdies die Gewährung von Vorschüssen an den Arzt vor (durch die erhebliche Nachteile ausgeglichen werden können (§ 12 Ziff. 6 Satz 3 EKV), wenn auch auf die Vorschüsse kein Anspruch bestehen mag. Schadensersatz aus unwirtschaftlicher Verordnungsweise hat der Arzt allerdings der Kasse nach § 17 Ziff. 6 EKV bereits nach der Entscheidung der Beschwerdekommission zu leisten und kann nicht das gerichtliche Verfahren abwarten. In diesem Fall liegt aber dann immerhin ein - wenn auch noch nicht bindender - Verwaltungsakt mit einer Regelung des Anspruchs vor. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung der Vertragsärzte läßt sich ferner nicht aus den Vorschriften über den Abrechnungsverkehr zwischen KÄV und Vertragskassen entnehmen. Die Vertragskassen haben allerdings die Gesamtrechnung binnen zehn Tagen, nach Zugang zu bezahlen (§ 13 Ziff. 2 EKV). Darauf haben Honorarkürzungen keinen Einfluß (§ 13 Ziff. 5 EKV). Wenn aber eine Kasse diese Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt, sind keine Verzugszinsen zu zahlen (so für die RVO-Kassen BSG SozR Nr. 3 zu § 288 BGB).

Schließlich ist für die Zeit ab Klagerhebung ein Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen zu verneinen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß - zumindest wo der Hauptanspruch nicht nach besonderen Vorschriften (§ 44 SGB I; § 27 Abs. 1 SGB IV) zu verzinsen ist - im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht (BSGE 49, 227, 229 m.w.N.). Unabhängig von dieser Rechtsprechung kann der Kläger Prozeßzinsen schon deshalb nicht verlangen, weil seine Forderung erst mit dem Urteil des LSG fällig geworden ist - wie dargelegt -. Solange die Schuld nicht fällig ist, kann auch kein Anspruch auf Prozeßzinsen entstehen (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

Nicht zu entscheiden hat der Senat darüber, ob der Kläger eine Verzinsung als Schadensersatz verlangen kann und ob für einen solchen Anspruch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nichts vorgetragen.

Aus allen diesen Gründen kann die Klage nicht zum Erfolg führen. Auf die Revision ist das Urteil des LSG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG aufzuheben.6 RKa 19/82

Bundessozialgericht

Verkündet am

20. Dezember 1983

 

Fundstellen

BSGE, 116

AusR 1989, 17

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