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BSG Urteil vom 20.06.1978 - 7/12/7 RAr 126/75

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung des Alg

 

Orientierungssatz

1. Gegenstand des Rechtsübergangs nach AFG § 117 Abs 4 S 2 und der Rückforderung nach AFG § 152 Abs 2 ist das in der Zeit des Ruhens des Alg ("gleichwohl") gewährte Alg nach AFG § 117 Abs 4 S 1. Dem Kläger ist Alg nach AFG § 117 Abs 4 S 1 gewährt worden, und sein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des Alg ist deshalb auf die BA übergegangen.

2. Die Rückforderung nach AFG § 152 Abs 2 setzt nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheids voraus. Insoweit unterscheidet sich diese Bestimmung nach dem eindeutigen Wortlaut von AFG § 152 Abs 1, wo für die Rückforderung ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß der Bewilligungsbescheid aufgehoben oder eine Leistung ohne Entscheidung gewährt worden ist. Nach AFG § 151 Abs 1 sind Bewilligungsbescheide aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Das Alg ist aber in den Fällen des Rechtsübergangs nach AFG § 117 Abs 4 zu Recht gewährt worden. Nach AFG § 117 Abs 4 S 1 ist die BA verpflichtet, Alg trotz Ruhens des Anspruchs zu gewähren. Die Voraussetzungen für diese "Gleichwohl" - Gewährung fallen auch nicht weg, wenn der Empfänger des Alg später das Arbeitsentgelt oder eine nach AFG § 117 Abs 2 anzurechnende Leistung für eine deckungsgleiche Zeit erhält; denn diese Leistungsgewährung wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohl-Leistung zurück; sie zieht lediglich den Rückzahlungsanspruch gemäß AFG § 152 Abs 2 nach sich.

 

Normenkette

AFG § 117 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1969-06-25, S. 2 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.09.1975; Aktenzeichen L 12 Ar 46/74)

SG Köln (Entscheidung vom 29.01.1974; Aktenzeichen S 10 Ar 2/73)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1975 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1968 bei der Firma V GmbH (V) beschäftigt und bezog zuletzt ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.000,- DM brutto. Mit Schreiben vom 24. Juni 1971 kündigte ihm die Arbeitgeberin fristlos. Der Kläger hatte zuletzt das Gehalt für den Monat Juni 1971 erhalten. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln begehrte er Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden sei. Außerdem beantragte er ua, die Firma zur Zahlung seines Gehalts für die Monate Juli bis Oktober 1971 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 6. Juni 1972 schlossen der Kläger und die Firma V einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß ihr Arbeitsverhältnis am 30. September 1971 einverständlich sein Ende gefunden hat.

2.

Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger als Abfindung iS der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einen Betrag von 15.000,- DM netto zu zahlen.

3.

Damit finden alle in diesem Rechtsstreit anhängigen Ansprüche der Parteien ihre Erledigung.

4.

... (Widerrufsvorbehalt).

Die Firma V zahlte die 15.000,- DM an den Kläger.

Vom 1. Juli bis zum 30. September 1971 bezog der Kläger mit einer Unterbrechung Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von insgesamt 1.662,60 DM. Das Arbeitsamt Brühl machte mit Schreiben vom 26. Juli 1971 gegenüber der Firma V wegen der Gewährung des Alg den Übergang der Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Dem Kläger wurde eine Durchschrift dieses Schreibens übersandt. Der Kläger und die Firma V bestreiten aber, das Schreiben erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1972 forderte das Arbeitsamt Rückzahlung des Alg in Höhe von 1.662,60 DM. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies das Arbeitsamt zurück (Bescheid vom 4. Dezember 1972). Mit der Klage machte der Kläger auch geltend, die Beklagte müsse sich auf den Rückzahlungsanspruch einen Teil der Kosten anrechnen lassen, die ihm durch die Führung des Arbeitsrechtsstreits entstanden seien.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 1974 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. September 1975 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das LSG hat ausgeführt: Der Kläger sei nach § 152 Abs 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Rückzahlung des in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1971 bezogenen Alg verpflichtet. Für diese Rückforderung sei nicht erforderlich, daß der Bescheid über die Bewilligung des Alg nach § 151 Abs 1 AFG aufgehoben werde. Alg sei auch nicht nur dann nach § 117 Abs 4 AFG ("gleichwohl") gewährt, wenn es von vornherein anstelle von Arbeitsentgelt - oder Abfindungsansprüchen - zuerkannt und entsprechend bezeichnet sei. Bei dem im Vergleich vereinbarten Betrag von 15.000,- DM habe es sich jedenfalls insoweit um Arbeitsentgelt gehandelt, als dem Kläger solches für die Dauer des vereinbarten Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses, also bis zum 30. September 1971, noch nicht ausgezahlt worden war. Es entspreche einer zwangslosen und sachgerechten Betrachtung, daß die im Vergleich vereinbarte "Abfindung" von 15.000,- DM in erster Reihe zur Erfüllung der Gehaltsforderung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden sollte. Selbst wenn der Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses lediglich den von dem Bruttogehalt von 3.000,- DM monatlich verbleibenden Nettobetrag habe als Arbeitsentgelt erhalten sollen, sei dadurch das ihm während der deckungsgleichen Zeiträume zugeflossene Alg deutlich überstiegen worden.

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Mit Urteil vom 10. April 1978 hat das Amtsgericht Nürnberg seine dort erhobene Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Diese Klage war auf anteiligen Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten im Arbeitsgerichtsprozeß in Höhe von 385,69 DM gerichtet. In der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe die Bestimmungen der §§ 117 Abs 4, 151 Abs 1 und 152 Abs 1 und Abs 2 AFG verletzt. Die Bestimmung des § 152 Abs 1 AFG, daß für die Rückforderung der Bescheid über die Bewilligung der Leistung nach dem AFG aufgehoben sein müsse, gelte auch für § 152 Abs 2 AFG. Mit Urteil vom 12. Mai 1976 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Alg nicht dadurch verloren gehe, daß der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist beendet worden. Vielmehr habe er mit der Firma V den 30. September 1971 als Beendigungszeitraum vereinbart. Demgemäß hätten in den Monaten Juni bis September 1971 die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geruht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1975, das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist gemäß § 160 Abs 1 SGG zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich, da eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht im Streit ist, allein aus § 149 SGG. In der Sache erweist sich der Rückforderungsbescheid des Arbeitsamtes vom 9. Oktober 1972 als rechtmäßig. Der Kläger ist gemäß § 152 Abs 2 AFG zur Rückzahlung des Alg in Höhe von 1.662,60 DM verpflichtet. Nach dieser Bestimmung ist das gemäß § 117 Abs 4 AFG gewährte Alg insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger Leistungen iS des § 117 Abs 1 oder Abs 2 AFG trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs 4 AFG erhalten hat. § 117 Abs 1 AFG schreibt vor, daß der Anspruch auf Alg ruht in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Soweit der Arbeitslose die in Abs 1 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird gemäß § 117 Abs 4 AFG das Alg auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Alg ruht. Der Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten Leistungen geht in Höhe des nach Satz 1 gewährten Alg auf die Bundesanstalt für Arbeit (BA) über (§ 117 Abs 4 Satz 2 AFG).

Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Rückforderung nach § 152 Abs 2 AFG nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraussetzt. Insoweit unterscheidet sich diese Bestimmung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 152 Abs 1 AFG, wo für die Rückforderung ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß der Bewilligungsbescheid aufgehoben oder eine Leistung ohne Entscheidung gewährt worden ist. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides kommt in den Fällen des § 152 Abs 2 AFG nicht in Betracht. Nach § 151 Abs 1 AFG sind Bewilligungsbescheide aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Das Alg ist aber in den Fällen des Rechtsübergangs nach § 117 Abs 4 AFG zu Recht gewährt worden. Nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG ist die BA verpflichtet, Alg trotz Ruhens des Anspruchs zu gewähren. Die Voraussetzungen für diese "Gleichwohl" - Gewährung fallen auch nicht weg, wenn der Empfänger des Alg später das Arbeitsentgelt oder eine nach § 117 Abs 2 AFG anzurechnende Leistung für eine deckungsgleiche Zeit erhält; denn diese Leistungsgewährung wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohl-Leistung zurück; sie zieht lediglich den Rückzahlungsanspruch gemäß § 152 Abs 2 AFG nach sich.

Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen des § 152 Abs 2 AFG erfüllt. Er hat Leistungen nach § 117 Abs 1 AFG trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs 4 AFG erhalten. Mit der Vergleichssumme von 15.000,- DM sollte nach dem Willen der Parteien des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht der Gehaltsanspruch des Klägers für die Monate Juli bis September 1971 erfüllt werden. Das LSG hat den dahingehenden Willen des Klägers und der Firma V festgestellt. Damit hat es eine tatsächliche Feststellung getroffen, an die das Bundessozialgericht (BSG) gemäß § 163 SGG gebunden ist. Die Darlegung des LSG, daß die 15.000,- DM in erster Reihe zur Erfüllung der Gehaltsforderung gezahlt werden sollten, betrifft den übereinstimmenden inneren Willen der Parteien des Arbeitsrechtsstreits. Wenn sich aber beim Vertragsschluß der Wille der Parteien deckt, so gilt das übereinstimmend Gewollte; eine falsche Bezeichnung im Wortlaut des Vertrages ist dann unschädlich (Palandt, BGB, Komm, 37. Aufl, § 155 Anm 2). Es kann aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des wirklichen, inneren Willens der Parteien zur Auslegung der Willenserklärung gehört; sie liegt jedenfalls auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsgericht bindend (Palandt, aaO, § 133 Anm 1 b und c; Peters-Sautter-Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 163 Anm 2).

Wenn nach der Feststellung des LSG die 15.000,- DM "in erster Reihe" zur Erfüllung der Gehaltsforderung des Klägers gezahlt werden sollten, so ergibt sich daraus, daß die Arbeitgeberin dem Kläger ohne Einschränkung für die ganze Zeit bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses das Gehalt zu zahlen hatte. Das LSG hat ferner darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen dieses Anspruchs angesichts der Einigkeit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 1971 außer Streit standen. Auch aus den folgenden Ausführungen des LSG geht eindeutig hervor, daß die Gehaltsforderung bis zum 30. September 1971 erfüllt werden sollte.

Gegenstand des Rechtsübergangs nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG und der Rückforderung nach § 152 Abs 2 AFG ist das in der Zeit des Ruhens des Alg ("gleichwohl") gewährte Alg nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG. Dem Kläger ist Alg nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG gewährt worden, und sein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des Alg ist deshalb auf die BA übergegangen.

Wie das LSG zutreffend dargelegt hat, kommt es für den Anspruch nach § 152 Abs 2 AFG nicht darauf an, ob das Arbeitsamt das gemäß § 117 Abs 4 Satz 1 AFG (gleichwohl) gewährte Alg als solches bezeichnet hat. Es ist unerheblich, daß weder die Verfügung des Arbeitsamtes eine solche Bezeichnung enthält, noch festgestellt ist, daß das Arbeitsamt dem Kläger gegenüber die Leistung als "Gleichwohl"-Alg bezeichnet hat. Vielmehr kommt es allein auf die objektive Rechtslage an. Die Bestimmung des § 152 Abs 2 AFG schreibt im Vergleich zu den allgemeinen Tatbeständen des § 152 Abs 1 Nr 1 und 2 AFG erleichterte Voraussetzungen für die Rückforderung vor. Es braucht nämlich der subjektive Tatbestand des Wissens oder Wissensmüssens durch den Leistungsempfänger nicht vorzuliegen. Grund dafür ist ähnlich wie im Falle des § 152 Abs 1 Nr 3 AFG die Tatsache des Doppelbezugs von Alg und einer Leistung mit gleichem Zweck. Dem Empfänger soll nicht das Alg verbleiben, das nur vorab und anstelle des Arbeitsentgelts gewährt worden ist, wenn das Arbeitsentgelt später nachgezahlt wird.

Die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG hat der Kläger in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1971 mit Ausnahme der bezeichneten Unterbrechung erfüllt. Er hatte in dieser Zeit gemäß § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Arbeitsentgelt zu beanspruchen. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung hat das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma V bis zum 30. September 1971 fortbestanden. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in dieser Zeit geruht hätten, zumal da der Wille der Parteien dahin ging, daß das Arbeitsentgelt gezahlt werde. Nach den Feststellungen des LSG hat die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung des Klägers nicht angenommen. Für das erforderliche Angebot der Leistung des Arbeitnehmers genügt es im Falle der ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG idF vom 25. August 1969 (BGBl I 1317) erhoben hat, denn darin liegt die ausreichende Erklärung, das Arbeitsverhältnis fortsetzen und die Arbeit weiter leisten zu wollen (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl, S 218; Bundesarbeitsgericht, NJW 1963 S 1517). Der Kläger hat aber das ihm demgemäß zustehende Arbeitsentgelt zunächst tatsächlich nicht erhalten, so daß er Anspruch auf die Gleichwohl-Gewährung nach § 117 Abs 4 AFG gehabt hat. Mit der Zahlung der 15.000,- DM hat er nachträglich Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum 30. September 1971 bezogen. Dies ist trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG geschehen. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Klägers auf das geschuldete Arbeitsentgelt wegen des Bezugs von Alg nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG auf die BA übergegangen.

Der Höhe nach übersteigt das dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1971 gewährte Arbeitsentgelt, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, das gewährte Alg, so daß dieses in voller Höhe zurückzuzahlen ist.

Die Entscheidung, daß der Kläger aus allen diesen Gründen das Alg in Höhe von 1.662,60 DM zurückzuzahlen hat, wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 117 Abs 2 AFG und durch die Neufassung dieser Vorschrift durch das 4. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl I 2557) nicht berührt; denn das Alg hat nach § 117 Abs 1 AFG geruht, nicht nach § 117 Abs 2 AFG.

Über die Aufrechnung mit einer Forderung auf Ersatz der Kosten, die dem Kläger durch die Führung des Arbeitsrechtsstreits entstanden sind, ist nicht zu entscheiden. Der Kläger macht diesen Einwand nach Abweisung seiner Klage durch das Amtsgericht Nürnberg nicht mehr geltend, wie seinem Schriftsatz vom 10. Mai 1978 zu entnehmen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647000

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