Leitsatz (amtlich)
Für Erstattungsansprüche nach § 13 des Häftlingshilfegesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben.
Normenkette
HHG § 13 Abs 1, § 9; SGG § 51 Abs 1; SGG § 51 Abs 4; SGB 10 § 114 S 2
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.11.1985; Aktenzeichen S 48 Vh 122/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der klagenden Krankenkasse die Aufwendungen für Leistungen an ehemalige DDR-Häftlinge zu erstatten.
Die ehemaligen politischen DDR-Häftlinge Erdmute G. (E. G.), Manfred B. (M. B.) und Manfred G. (M. G.) hatten unmittelbar nach ihrem Eintreffen in Berlin-West für wenige Tage Arbeitslosengeld erhalten, dessen Zahlung eingestellt wurde, weil sie bereits bei ihrem Eintreffen arbeitsunfähig waren. Danach hatte die Klägerin ihnen Krankengeld gezahlt. Das beklagte Land lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ab, nachdem es vom Sozialgericht (SG) am 18. Oktober 1983 verurteilt worden war, diesen Anspruch zu bescheiden.
Das SG hat die auf Verurteilung zur Erstattung des gezahlten Krankengeldes zuzüglich 8 % Verwaltungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ehemaligen DDR-Häftlinge seien wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 155 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Pflichtmitglieder der Klägerin geworden. Die schon bei der Einreise nach Berlin-West bestehende Arbeitsunfähigkeit stehe dem nicht entgegen. Weder sei die Rechtsprechung zum mißglückten Arbeitsversuch anwendbar noch bestünden Anhaltspunkte für das Fehlen der subjektiven oder objektiven Verfügbarkeit. Gegenüber dem aus § 9 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) folgenden Anspruch sei der Anspruch auf Krankengeld aus der durch den Bezug des Arbeitslosengeldes bedingten Mitgliedschaft bei der Klägerin vorrangig. Für Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei der Klägerin bestehe aber ein Erstattungsanspruch nicht.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Sprungrevision angefochten und trägt im wesentlichen vor, der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 13 Abs 1 iVm § 9 HHG. Da die drei ehemaligen DDR-Häftlinge schon bei ihrer Einreise nach Berlin-West arbeitsunfähig gewesen seien, sei eine Mitgliedschaft bei der Klägerin nach § 155 AFG nicht zustande gekommen. Mit der Zahlung des Krankengeldes habe die Klägerin daher eine Verpflichtung aus dem HHG erfüllt, für die sie von dem beklagten Land Erstattung beanspruchen könne.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit von 1. Frau E. G. entstandenen Kosten an Krankengeld für die Zeit vom 30. September 1975 bis zum 11. Mai 1976 in Höhe von 5.886,50 DM zuzüglich 8 % Verwaltungskosten, 2. Herrn M. P. entstandenen Kosten an Krankengeld für die Zeit vom 20. Juni 1975 bis zum 20. Juni 1976 in Höhe von 8.258,20 DM zuzüglich 8 % Verwaltungskosten, 3. Herrn M. G. entstandenen Kosten an Krankengeld für die Zeit vom 25. November 1975 bis zum 30. Juni 1976 in Höhe von 5.470,80 DM zuzüglich 8 % Verwaltungskosten gemäß § 13 HHG zu ersetzen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 170 Abs 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Landessozialgericht Berlin, hilfsweise, an das SG Berlin zurückzuverweisen; hilfsweise, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen.
Das beklagte Land und die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie halten ebenso wie die beigeladene Bundesrepublik Deutschland, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.
Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats haben die Klägerin, das beklagte Land und die Bundesrepublik Deutschland die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben. Für den geltend gemachten Anspruch sei nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das beklagte Land passiv legitimiert.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Sprungrevision der Klägerin nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, denn das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Allerdings war die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, was jedoch im Urteilstenor nicht zum Ausdruck zu kommen brauchte.
Der mit der Klage beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Es handelt sich insbesondere nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 SGG. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch nicht iS des § 51 Abs 4 SGG durch ein anderes Gesetz eröffnet worden. Das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung war in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten.
Gegenstand des Verfahrens ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der aber weder der Sozialversicherung noch der Kriegsopferversorgung zuzuordnen ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung läge nur dann vor, wenn die Möglichkeit bestände, daß die aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Recht der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung findet (vgl BSG SozR Nr 61 zu § 51 SGG). Es kommt also auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 37, 292). Für die Rechtsnatur des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht entscheidend, welchem Rechtsgebiet die ihm zugrunde liegende Leistung der Klägerin angehört. Der Erstattungsanspruch dient zwar dem Ausgleich einer erbrachten Leistung, teilt aber nicht deren Rechtscharakter. Vielmehr ist er dem Rechtsgebiet zuzuordnen, aus dem die Erstattungsleistung zu erbringen ist (vgl die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des erkennenden Senats vom 14. Januar 1987 - 8 RK 17/86 und 8 RK 7/86 -). Im allgemeinen soll die Erstattung an die Stelle der Leistung treten, die der endgültig Leistungspflichtige hätte erbringen müssen. Deshalb bestimmt die Rechtsnatur dieser Leistung auch normalerweise die Rechtsnatur der sie ausgleichenden Erstattung. Von diesem Grundsatz geht auch § 114 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) aus, der nur für die Erstattung nach § 102 SGB 10 eine Ausnahmeregelung enthält, ohne die es bei dem allgemeinen Grundsatz auch für diesen Fall geblieben wäre. Satz 2 des § 114 SGB 10 stellt klar, daß nicht die erbrachte, sondern die vom Erstattungspflichtigen zu erbringende Sozialleistung die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs und damit den Rechtsweg bestimmt. Bei dem auf § 13 iVm § 9 HHG gestützten Erstattungsanspruch der Klägerin besteht allerdings die Besonderheit, daß der Erstattungspflichtige als Schuldner der von dem Erstattungsberechtigten erbrachten Leistung nicht in Betracht kommt. Vielmehr besteht der Erstattungsanspruch, obwohl der Leistungsempfänger lediglich einen Anspruch gegen den Erstattungsberechtigten hat. Die Natur des Erstattungsanspruchs kann daher in diesen Fällen nicht daraus abgeleitet werden, welche Leistung der Erstattungspflichtige erspart und daher auszugleichen hat. Nach § 9 HHG iVm § 23 des Heimkehrergesetzes (HkG) besteht kein Anspruch des ehemaligen DDR-Häftlings gegen den erstattungspflichtigen Staat, sondern lediglich gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der allerdings die Erstattung deshalb verlangen kann, weil es sich nicht um Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis handelt. Hinter dem Erstattungsanspruch steht zwar der Gedanke, daß es Sache der Bundesrepublik ist, für die Kosten aufzukommen, die der Gesetzgeber den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht versicherte ehemalige DDR-Häftlinge aufgebürdet hat, die also nach dem System der Krankenversicherung nicht der Solidargemeinschaft anzulasten wären. Obwohl die Kosten für die erbrachten Leistungen letztendlich von der Bundesrepublik zu tragen sind, besteht auf Leistungen der Krankenhilfe nach § 9 HHG iVm § 23 HkG kein Anspruch des ehemaligen Häftlings gegen den Staat, aus dem die von den Krankenkassen erbrachten Leistungen zu erstatten wären. Ist danach also nicht der Staat, sondern die Krankenkasse Schuldner der zu erbringenden Krankenhilfe, so kann es für die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs nicht darauf ankommen, ob es sich dabei trotz nicht bestehender Versicherung um eine Leistung der Sozialversicherung handelt, wie aus der Überschrift des entsprechend anwendbaren Abschnitts VI des HkG entnommen werden könnte. Hat aber der erstattungspflichtige Staat keine Leistung der Sozialversicherung zu erbringen, so kann die ihm auferlegte Erstattung auch dann nicht sozialversicherungsrechtlicher Art sein, wenn sie dem Ausgleich einer erbrachten Sozialversicherungsleistung dient. Zwar sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erstattungsanspruch auch sozialversicherungsrechtliche Fragen zu entscheiden, insbesondere im vorliegenden Fall das Zustandekommen einer Mitgliedschaft bei der Klägerin aufgrund des gezahlten Arbeitslosengeldes. Das begründet aber noch nicht die sozialversicherungsrechtliche Natur des Erstattungsanspruchs. Vielmehr handelt es sich dabei um Vorfragen im Rahmen eines von der erbrachten Leistung der Rechtsnatur nach unabhängigen Anspruchs. Das wird besonders deutlich aus § 10 Abs 3 HHG, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für den Streit über die von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen ausdrücklich eröffnet worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung iS des § 51 Abs 4 SGG oder nur um die Klarstellung handelt, daß es sich um sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten iS des § 51 Abs 1 SGG handelt. Die in § 10 Abs 3 HHG enthaltene Rechtswegregelung beschränkt sich jedenfalls auf die Leistungsansprüche des einzelnen aus dem HHG und erstreckt sich nicht auf die in § 13 HHG geregelten Erstattungsansprüche.
Um einen der Kriegsopferversorgung zuzuordnenden Anspruch handelt es sich nicht schon deshalb, weil die Klägerin das Land in Anspruch nimmt, das seine Aufgaben nach dem HHG iVm dem HkG durch die mit der Durchführung der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden durchführen läßt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Land oder der Bund für den Erstattungsanspruch passiv legitimiert wäre. Unter Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung iS des § 51 Abs 1 SGG sind nur die im Bundesversorgungsgesetz und in älteren Versorgungsgesetzen genannten Aufgaben zu verstehen (vgl BSGE 2, 23, 27 ff; 10, 206, 207 f; BSG SozR Nrn 36, 45 zu § 51 SGG). Wenn die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung auch nicht für alle Zeiten festgelegt sind, sondern sich durch neue Gesetze, die diese Materie regeln, verändern und erweitern können, so sind die Angelegenheiten nach dem HHG iVm dem HkG doch keinesfalls diesem Aufgabenkreis zuzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unmittelbare Durchführung des HkG für die in § 1 dieses Gesetzes genannten Kriegsheimkehrer zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehört. Die Aufbringung der Mittel für ehemalige DDR-Häftlinge nach dem HHG iVm dem HkG gehört jedenfalls nicht dazu (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1987 - 8 RK 7/86 -). Zwar mag auch insofern ein indirekter Zusammenhang mit der durch die Kriegsfolgen bedingten Teilung des Deutschen Reiches bestehen, der aber doch so entfernt ist, daß er die Zuordnung zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nicht begründen kann. Daran kann auch die vom SG zitierte Bestimmung in Abschnitt I Nr 2 des Geschäftsverteilungsplanes des SG Berlin für das Jahr 1985 nichts ändern. Weder für den Rechtsweg noch für eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit kommt es darauf an, welchem Rechtsgebiet der Erstattungsanspruch aus der Sicht der Klägerin materiell-rechtlich zuzuordnen ist.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auch nicht nach § 51 Abs 4 SGG zur Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch berufen, denn eine besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht nicht. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Rechtswegregelung in § 10 Abs 3 HHG sich nicht auf die in § 13 HHG geregelten Erstattungsansprüche erstreckt. Zwar mag die besondere Sachkunde der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die streitigen Rechtsfragen die Entscheidungsbefugnis dieser Gerichte wünschenswert erscheinen lassen. Es muß aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er dem durch eine besondere Rechtswegzuweisung Rechnung tragen will. Ohne eine solche sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht im Wege der Lückenfüllung durch Richterrecht befugt, über Ansprüche der vorliegenden Art zu entscheiden.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin war der Rechtsstreit nach § 52 Abs 3 SGG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, das als Gericht des ersten Rechtszugs für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht einem Zweig der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sachlich und nach § 52 Nr 5 der Verwaltungsgerichtsordnung örtlich zuständig ist.
Fundstellen