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BSG Urteil vom 20.01.1987 - 2 RU 27/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der inneren Ursache. Bedeutung der inneren Ursache für die haftungsbegründende Kausalität

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung der inneren Ursache und zu den Anforderungen an ihre Feststellung bei ungeklärtem Unfallverlauf.

 

Orientierungssatz

1. Im Gegensatz zur versicherten Tätigkeit, deren Vorhandensein sicher feststehen muß, muß die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall nicht sicher feststehen. Vielmehr sind insoweit geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang genügt (vgl BSG 30.4.1985 2 RU 43/84 = BSGE 58, 80, 82 mwN).

2. Führen alle denkbaren Unfallverläufe und -zusammenhänge zu dem Ergebnis, daß Versicherungsschutz zu bejahen ist, weil die versicherte Tätigkeit in jedem denkbaren Falle eine rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, bedarf es keiner bis ins einzelne gehenden Sachaufklärung; denn dann ist nach den auch im Unfallrecht geltenden Regeln der sogenannten Wahlfeststellung Versicherungsschutz zu bejahen (vgl BSG 26.3.1986 2 RU 10/85 = SozR 2200 § 548 Nr 80).

3. Die - gute - Möglichkeit, daß eine sogenannte innere Ursache wirksam geworden sein könnte, schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht von vornherein aus. Hierzu bedarf es vielmehr der wertenden Gegenüberstellung mit den betriebsbedingten Ursachen. Solche körpereigenen Ursachen müssen aber erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können (vgl BSG 29.3.1984 2 RU 21/83 = USK 8474); kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht zu ziehen ist.

4. Es gibt keine allgemein gültige Regel des Inhalts, wonach ein bestimmter Unfallverlauf Feststellung eines Arbeitsunfalles vorausgesetzt wird oder die Feststellung eines Arbeitsunfalles ohne weiteres nach sich zieht.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.10.1985; Aktenzeichen L 7 U 164/85)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 26.10.1984; Aktenzeichen 10 U 1833/83)

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Witwenrente an die Klägerin. Sie ist mit dem Sozialgericht (-SG- Urteil vom 26. Oktober 1984) der Überzeugung, daß nicht feststellbar ist, der Tod des Ehemannes der Klägerin (P.) sei Folge eines Arbeitsunfalles gewesen.

Am Unfalltage (7. November 1981) war P. zuletzt mit Aufräumungsarbeiten befaßt. Ein Arbeitskollege fuhr einen mit restlichem Schutt beladenen VW-Transporter eine kurze Strecke zu einem Abfallhaufen. "Angeblich" wollte P. den Weg zu Fuß zurücklegen. Nachdem der Transporter wenige Meter gefahren war, vernahmen der Fahrer und ein anderer Arbeitskollege ein Geräusch. Sie fanden P. mit leicht abgewinkelten Knien rücklings auf dem Boden liegen. P. war noch bei Bewußtsein; er vermochte zum Unfallhergang keine Erklärung abzugeben ("Ich weiß nicht"). Nach seiner Einlieferung in stationäre Behandlung gegen 18.30 Uhr verlor er das Bewußtsein und verstarb am 14. November 1981 an den bei dem Unfall erlittenen schweren Schädelverletzungen.

Durch ihren Bescheid vom 6. Dezember 1982 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen an die Klägerin mit der Begründung ab, daß weder der Unfallhergang noch die Ursache des Sturzes festzustellen und eine Verursachung durch eine innerkörperliche Ursache ebenso gut möglich sei wie die infolge der verrichteten Tätigkeit des P. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. April 1983).

Das SG hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen. In dem Urteil vom 26. Oktober 1984 heißt es ua, der leichtere Unfall des P. am Vormittag des 7. November 1981 habe ausweislich der computertomographischen Untersuchung des P. nicht zu dem Sturz am Ende der Schicht geführt. Obwohl eine innere Ursache für den Sturz nicht anzunehmen sei, könne das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht begründet werden; denn es fehlten Indizien für den Ablauf des Unfalles.

Das Landessozialgericht (LSG) hat aufgrund der vor dem SG erfolgten Zeugenaussagen angenommen, daß der zum Tode führende Unfall dem P. "auf dem Betriebsgelände im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit (Gang zu einem Abfallhaufen) zugestoßen ist" (Urteil vom 24. Oktober 1985). Nach der gesamten Sachlage sei "der Zusammenhang des Unfalls mit der verrichteten Tätigkeit als bewiesen anzusehen" (S 9), zumal da eine Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhanges nicht erwiesen sei. Hierfür reiche die bloße theoretische Möglichkeit einer innerkörperlichen Verursachung des Unfalles nicht aus.

Im Revisionsverfahren trägt die Beklagte im wesentlichen folgendes vor: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine betriebliche Ursache für einen Sturz nur angenommen werden, wenn das Vorliegen einer inneren Ursache ausgeschlossen werden könne. Die Möglichkeit des genannten Zusammenhanges reiche für die Feststellung eines Arbeitsunfalles nicht aus. Vielmehr müsse stets ein Stolpern, Ausrutschen oder ähnliches als Sturzursache festgestellt werden. Könne ein solcher Umstand nicht ermittelt werden, komme ein betrieblicher Umstand nur in Betracht, wenn keine Umstände für die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges ersichtlich und innere Ursachen auszuschließen seien. Diese vom BSG herausgearbeiteten rechtlichen Grundsätze habe das LSG nicht beachtet. Hierauf und auf der unzureichenden Auswertung der vorhandenen Beweise beruhe das angefochtene Urteil. Insbesondere sei die körperliche Verfassung des P. am Unfalltage nur unzureichend berücksichtigt und die Angaben der früher vernommenen Zeugen nicht genügend ausgewertet worden. Dem angefochtenen Urteil fehlten daher ausreichende Entscheidungsgründe. Darüber hinaus habe das LSG sich gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil das vorhandene Gutachten in sich widersprüchlich sei und die Fragen der Beklagten darin keine Antwort gefunden hätten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1985 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1984 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Überzeugung hat das LSG ohne Verfahrensfehler eine sowohl formal als auch materiell richtige Entscheidung getroffen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat insofern Erfolg, als das Urteil des LSG hinsichtlich seiner Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Gegen das angefochtene Urteil ist ein Rechtsmittel insoweit nicht eingelegt worden, als darin über den Anspruch auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe entschieden ist. Daher hatte der erkennende Senat ausschließlich über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente zu entscheiden. Die Feststellungen des LSG reichen für eine Entscheidung, ob dieser Anspruch zu verneinen oder zu bejahen ist, nicht aus.

Der Anspruch auf Witwenrente entsteht gemäß § 589 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) "bei Tod durch Arbeitsunfall". Daher haben SG und LSG mit Recht die Frage in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gestellt, ob P. am 7. November 1981 einen Arbeitsunfall erlitt, als er sich bei seinem Sturz die zum Tode führenden Verletzungen zuzog. Der erkennende Senat vermag jedoch den rechtlichen Darlegungen der Vordergerichte nicht in allen bedeutsamen Punkten zu folgen.

Nicht zu erörtern braucht der erkennende Senat die Frage, ob P. überhaupt einen Unfall erlitt; denn insoweit ist mit Recht unstreitig, daß der folgenschwere Sturz des P. als Unfall anzusehen ist. Daher hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob auch das Vorliegen eines "Arbeits"-unfalles bejaht werden kann oder nicht. Hierfür verlangt § 548 Abs 1 Satz 1 RVO, daß sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Demgemäß ist in der Regel erforderlich, daß das zum Unfall führende Verhalten einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Beides ist aus mehreren rechtlichen Gründen zu unterscheiden.

Ob eine Tätigkeit, welche zum Unfall führt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, entscheidet sich danach, ob sie in einem rechtlich wesentlichen  i n n e r e n Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht (BSGE 58, 76 ff). Diese innere - oder: sachliche - Verbindung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE aaO S 77). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; dh es muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen versicherter Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN); das Vorhandensein versicherter Tätigkeit muß sicher feststehen.

Demgegenüber verlangt § 548 Abs 1 Satz 1 RVO hinsichtlich der Beziehung zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen eine  kausale  Verknüpfung, die sog haftungsbegründende Kausalität. Deren Feststellung erschöpft sich im wesentlichen in der Beantwortung der Frage, ob die betriebsbezogene - versicherte - Tätigkeit den Unfall nach der im Unfallrecht geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung verursacht hat. Im Gegensatz zur versicherten Tätigkeit muß die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall nicht sicher feststehen. Vielmehr sind insoweit geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang genügt (BSGE 58, 80, 82 mwN).

Bei Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze steht außer Frage, daß P. im Unfallzeitpunkt versicherte Tätigkeit verrichtete; denn er war nach übereinstimmender Auffassung und Feststellung damit beschäftigt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) Aufräumungsarbeiten auszuführen. SG, LSG und die Beteiligten gehen folglich zutreffend davon aus, daß P. im Unfallzeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versicherte Tätigkeit verrichtete.

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der Unfall in einem Zeitpunkt ereignete, als etwaige Zeugen ihre Aufmerksamkeit nicht dem P. sondern anderen Vorgängen widmeten. Damit zählt der hier zu beurteilende Hergang zu jener Vielzahl von Streitfällen, in denen der Unfallverlauf ungeklärt bleibt und naturgemäß mehrere theoretische Möglichkeiten offenstehen. Führen alle denkbaren Unfallverläufe und -zusammenhänge zu dem Ergebnis, daß Versicherungsschutz zu bejahen ist, weil die versicherte Tätigkeit in jedem denkbaren Falle eine rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, bedarf es keiner bis ins einzelne gehenden Sachaufklärung; denn dann ist nach den auch im Unfallrecht geltenden Regeln der sogenannten Wahlfeststellung Versicherungsschutz zu bejahen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 80). Bleibt jedoch - wie hier - (zunächst) die Möglichkeit offen, daß eine nicht zur versicherten Tätigkeit zu rechnende Ursache den Unfallhergang mitbestimmt haben kann, bedarf die Ermittlung des Ursachenzusammenhanges besonderer Anstrengungen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, wenn das Vorhandensein einer körpereigenen - inneren - Ursache für den Unfall als gut denkbare Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Anders als die Revision meint, schließt eine solche - nicht auszuräumende - Möglichkeit allein nicht schon die Annahme eines Arbeitsunfalles aus. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang folgendes: Selbst wenn feststeht, daß außer der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit - hier: Aufräumungsarbeiten - auch nicht betrieblich bedingte Umstände - hier: Eintritt bzw Wirksamkeit einer Krankheit - als Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht kommen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Wertentscheidung zu treffen, ob beide Ursachen wesentlich für den Unfall oder dessen Verlauf waren und folglich als Ursachen im Rechtssinn anzusehen sind, oder ob vielmehr die körpereigene Ursache von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalles war, daß sie allein als wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Unfall anzusehen ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr 75 und 81). Infolgedessen schließt die - gute - Möglichkeit, daß eine sogenannte innere Ursache wirksam geworden sein könnte, schon aus rechtstheoretischen Gründen die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht von vornherein aus. Hierzu bedarf es vielmehr der wertenden Gegenüberstellung mit den betriebsbedingten Ursachen.

Hinzu kommt folgendes: Wie oben ausgeführt worden ist, muß die betriebsbedingte Ursache, die versicherte Tätigkeit, sicher feststehen. Nur für deren Ursächlichkeit reicht das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit aus. Nicht anders verhält sich dies mit anderen - zB körpereigenen - Ursachen. Auch sie müssen erwiesen sein, um bei der oben näher dargelegten Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können (Urteile des Senats vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - und 29. März 1984 - 2 RU 21/83 -); kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht zu ziehen ist. Die Feststellung einer ursächlichen Verknüpfung ist nämlich - was die Revision verkennt - nicht eine hypothetische, sondern vielmehr eine die gegebenen Tatsachen berücksichtigende Aufgabe.

In diesem Zusammenhang muß eine weitere Rechtsmeinung der Revision zurückgewiesen werden. Sie geht nämlich nicht nur entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 550 Nr 35; Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - mwN) davon aus, daß nur bestimmte "Sturzursachen", wie Stolpern, Ausrutschen, Hängenbleiben im Umschlag des Hosenbeines usw, die Annahme eines Arbeitsunfalls rechtfertigen können. Sie übersieht dabei vielmehr, daß auch eine innere Ursache zu derartigen Unfallverläufen mit Stolpern usw führen kann, ohne zur Annahme eines Arbeitsunfalles zu führen. Vielmehr ist die von der Revision verlangte Feststellung bestimmter Unfallverläufe wie Stolpern usw dann entbehrlich, wenn die ihnen zugrunde liegenden weiteren Ursachen dadurch nicht aufgedeckt werden sollen. Sie beantworten nämlich für sich allein weder die unfallversicherungsrechtlich bedeutsame Frage nach dem inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch diejenige nach deren Ursächlichkeit für den Unfall. Das bedeutet, daß es keine allgemein gültige Regel des Inhalts gibt, wonach ein bestimmter Unfallverlauf - Stolpern usw - bei der Feststellung eines Arbeitsunfalles vorausgesetzt wird oder die Feststellung eines Arbeitsunfalles ohne weiteres nach sich zieht.

Das LSG hat den ursächlichen Zusammenhang des Unfalles des P. mit seiner versicherten Tätigkeit "nach der gesamten Sachlage"

insoweit die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges genügen würde (s.o.), fehlen ausreichende Erörterungen darüber, welche Beweisanzeichen diese Sachlage ausmachen bzw prägen. Hierauf weist die Revision mit Recht hin.

Die hier zu entscheidende Streitsache ist von Anfang an durch die schon im Bescheid der Beklagten niedergelegte Tatsachendeutung maßgeblich beeinflußt, ein Kausalzusammenhang zwischen den von P. verrichteten Aufräumungsarbeiten und seinem Sturz sei nicht erkennbar. Das SG hat insoweit eine ausführliche Beweisaufnahme und -würdigung durchgeführt. Es ist insbesondere der schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren vielfach geäußerten Vermutung nachgegangen, P. sei infolge unvorhersehbarer bzw unsachgerechter Benutzung des VW-Transporters zu Fall gekommen. Es hat sich ferner mit der Annahme befaßt, ein angeblich unbedeutender Arbeitsunfall vom Vormittag könne zu einem Unwohlsein des P. und schließlich zu seinem folgenschweren Unfall gegen Schichtende geführt haben. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme des SG hat das LSG in den Urteilsgründen weitgehend nicht gewürdigt, obwohl gerade die besonderen Umstände der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung Anlaß gaben, darauf ausführlich einzugehen. Möglicherweise erhielten zudem die bisher vorliegenden medizinisch-wissenschaftlichen Äußerungen eine einleuchtende Tatsachengrundlage, ohne daß es dann auf das diesbezügliche Vorbringen der Revision überhaupt noch ankäme (s zB S 7 des Gutachtens vom 4. Juni 1984). Das LSG wird demgemäß die schon vom SG zu diesem Punkt vernommenen Zeugen entweder erneut hören oder - wenn dies richtig erscheint - ihre bisher vor dem SG bzw im polizeilichen Verfahren gemachten Angaben verwerten und die Aussagen vom SG nicht vernommener Zeugen, wie etwa des Rettungssanitäters S. (Bl 71 der Beklagtenakten), in die Beweisaufnahme bzw -würdigung einbeziehen.

Zur Frage der Bedeutsamkeit des ersten Unfalles des P. am Vormittag für das weitere Geschehen am Nachmittag wird das LSG sich nicht wie das SG mit der Tatsache begnügen können, daß Folgen dieses Unfalles computertomographisch nicht hätten nachgewiesen werden können. Es könnte bedeutsam sein, ob das fallende Brett nur eine Beule am Kopf des P. verursachte oder etwa zudem eine sein Unwohlsein bewirkende und im Tomogramm nicht feststellbare Gehirnerschütterung. Insofern wird ggfs das Fachwissen des schon gehörten oder eines anderen medizinischen Sachverständigen in Anspruch genommen werden müssen.

Erst wenn das LSG allen aufklärbaren Tatsachen nachgegangen sein bzw sie in seine Überlegungen einbezogen haben wird, hat es darüber zu entscheiden, ob die medizinische Sachaufklärung ergänzt werden muß. Der erkennende Senat brauchte insoweit auf das Vorbringen der Revision nicht einzugehen; denn die medizinischen Wertungen hängen naturgemäß von den Tatsachen ab, auf welche sie gestützt werden müssen.

Nach alledem war das Urteil des LSG, soweit darin über die Zahlung von Witwenrente entschieden ist, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 SGG). Das LSG wird dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

 

Fundstellen

BSGE, 127

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