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BSG Urteil vom 19.12.1995 - 12 RK 74/94

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Beteiligte

…, Kläger, Revisionskläger und Antragsteller

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte

Techniker Krankenkasse, Hamburg, Bramfelder Straße 140

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beigeladene Ersatzkasse dem Kläger Beiträge zu erstatten hat.

Der 1964 geborene Kläger war seit 1985 als Student krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beigeladenen Ersatzkasse. Er bezog vom 21. Februar 1987 bis zum 31. März 1991 Halbwaisenrente von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wurde jedoch nicht als Rentner versicherungspflichtig. Die Beklagte behielt von der Rente Beiträge zur Krankenversicherung ein. Die um den Zuschuß des Rentenversicherungsträgers geminderten Beiträge (im folgenden: Eigenanteil der Beiträge) betrugen für die genannte Zeit 541,19 DM. Neben seiner Halbwaisenrente erhielt der Kläger Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Der Kläger beantragte zunächst bei der Beigeladenen, ihm die von ihm aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen Beiträge zu erstatten. Dieses lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 13. November 1989 ab. Den daraufhin vom Kläger bei der Beklagten gestellten Antrag, ihm die von der Rente einbehaltenen Beiträge zurückzuzahlen, lehnte diese ebenfalls ab (Bescheid vom 12. Oktober 1990, Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1991). Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Halbwaisenrente ohne Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung zu gewähren (Urteil vom 3. April 1992). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. September 1994). Der Kläger, der als Student in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, habe aus seiner Halbwaisenrente Beiträge zur Krankenversicherung entrichten müssen. Die Vorschriften über die Beitragsfreiheit von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bei pflichtversicherten Studenten seien nicht entsprechend anzuwenden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt zuletzt noch eine Verletzung der §§ 381 Abs 2a und 393a Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw der §§ 231 Abs 2 und 236 Abs 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und beschränkt sein Begehren auf die Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente durch die Beigeladene.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen zu ändern und die Beigeladene unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, ihm den Eigenanteil an den Beiträgen aus der Rente für die Zeit vom 21. Februar 1987 bis zum 31. März 1991 in Höhe von 541,19 DM zu erstatten.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß auch eine Verurteilung der Beigeladenen in Betracht kommt.

II

Streitig ist im Revisionsverfahren zuletzt nur noch, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente gegen die Beigeladene hat, nachdem der Kläger seinen Antrag hierauf beschränkt hat.

Die Revision ist begründet. Die Beigeladene ist verpflichtet, dem Kläger den Eigenanteil der Beiträge aus der Rente für die Zeit des Waisenrentenbezugs vom 21. Februar 1987 bis 31. März 1991 zu erstatten. Das Urteil des LSG, das den Zahlungsanspruch des Klägers insgesamt abgelehnt hat und das Urteil des SG, das einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte bejaht hat, waren insoweit zu ändern.

Der Senat kann über den gegen die Beigeladene gerichteten Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente nach § 181 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 180 Abs 4 SGG entscheiden. Nach § 181 SGG hat das Gericht, das die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen will, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat, den anderen Versicherungsträger zu verständigen. Nach dem nach § 181 Satz 2 SGG entsprechend anwendbaren § 180 Abs 4 SGG hat das zur Entscheidung berufene Gericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Leistungspflichtigen zu bestimmen. Nach diesen Vorschriften kann auch ein Beigeladener, der bereits früher seine sachliche Zuständigkeit verneint hat und gegen den erstmals im Revisionsverfahren der Anspruch geltend gemacht wird, verurteilt werden (vgl BSG Urteil vom 7. November 1995 - 12 RK 65/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Beigeladene hat hier ihre Zuständigkeit iS des § 181 SGG mit dem Bescheid vom 13. November 1989 verneint, denn sie hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Beiträgen mit der Begründung abgelehnt, daß ein entsprechender Antrag an die Beklagte zu richten sei.

In der Sache ergibt sich der Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene aus einer entsprechenden Anwendung des § 393a Abs 6 RVO iVm § 381 Abs 2a RVO für die Zeit vom 21. Februar 1987 (Beginn der Halbwaisenrente) bis zum 31. Dezember 1988 und des § 231 Abs 2 SGB V iVm § 236 Abs 2 Satz 2 SGB V für die Zeit seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1991 (Ende der Halbwaisenrente).

Der Kläger war während des Bezuges der Halbwaisenrente nach Feststellung des LSG nicht als Rentner, sondern als Student nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V) versicherungspflichtig und Mitglied der Beigeladenen. Er hatte nach § 381a Satz 3 und § 393d RVO (§ 250 Abs 1 Nr 1 damaliger Fassung, § 254 SGB V) Beiträge als Student nach dem in § 180 Abs 3b RVO festgesetzten Grundlohn (jetzt: den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 236 Abs 1 Satz 1 SGB V) selbst zu tragen und zu zahlen (im folgenden: Studentenbeitrag).

Der Studentenbeitrag lag vom Wintersemester (WS) 1986/87 bis zum WS 1990/91 zwischen 60,35 DM und 67,50 DM im Monat (vgl BKK 1986 S 242; 1987 S 11, 234; 1988 S 15, 206; 1989 S 43, 286; 1990 S 330). Der Kläger hatte dem Grunde nach auch aus Versorgungsbezügen, dh hier aus dem Zahlbetrag des Waisengeldes (Grundlohn iS des § 180 Abs 6 Nr 2 und Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO; beitragspflichtige Einnahmen iS des § 236 Abs 2 Satz 1 SGB V iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) Beiträge zu zahlen. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hätten bei dem Waisengeld, das jedenfalls geringer als 600,00 DM im Monat war, und dem halben Beitragssatz der Beigeladenen (5,5 vH, seit 1. Mai 1990 5,25 vH) unter 33,00 DM im Monat gelegen. Aus den Versorgungsbezügen waren deshalb nach § 381 Abs 2a RVO (§ 236 Abs 2 Satz 2 SGB V) keine Beiträge zu entrichten, da die Beiträge aus dem Waisengeld den Studentenbeitrag nicht erreichten.

Für den versicherungspflichtigen Kläger waren außerdem Beiträge aus dem Zahlbetrag der Rente (Grundlohn iS von § 180 Abs 6 Nr 1 RVO) zu zahlen. Diese vom Versicherten zu tragenden Beiträge (§ 381 Abs 2 RVO) hatte die Beklagte bei Zahlung der Rente einzubehalten (§ 393a Abs 1 Satz 1 RVO). Seit dem 1. Januar 1989 ergab sich die Beitragspflicht der Rente aus § 236 Abs 2 Satz 1 SGB V iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die Tragung der Beiträge durch den Kläger aus § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V damaliger Fassung und die Pflicht der Beklagten zur Einbehaltung aus § 255 Abs 1 SGB V. Von der Beklagten erhielt der Kläger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 83e des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Der Eigenanteil des Klägers an den Beiträgen aus der Rente lag während des Bezuges der Halbwaisenrente zwischen 9,04 DM und 11,94 DM im Monat.

Gemessen an seinen Einkünften und der im Gesetz vorgesehenen Beitragsbelastung dieser Einkünfte mußte der Kläger dadurch einen zu hohen Beitrag zahlen: Für den Beitrag des versicherungspflichtigen Studenten gelten als Grundlohn bzw beitragspflichtige Einnahmen der in § 13 Abs 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) festgesetzte Förderungsbetrag (§ 180 Abs 3b RVO; § 236 Abs 1 Satz 1 SGB V). Bei diesem Betrag geht der Gesetzgeber davon aus, daß er dem Studenten als Einnahme zur Verfügung steht, unabhängig davon, wer diesen Betrag im Einzelfall an den Studenten zahlt und ob er überhaupt gezahlt wird. Wenn der Gesetzgeber fiktiv den BAföG-Förderungsbetrag als beitragspflichtige Einnahmen für den Studentenbeitrag zugrunde legt, so können auf Einkünfte, die auf den BAföG-Förderungsbetrag angerechnet werden (vgl für Waisenrenten und Waisengelder § 21 Abs 3 Nr 1 BAföG), nicht zusätzlich Beiträge zum Studentenbeitrag nach § 381a Satz 4 RVO (jetzt: § 254 SGB V) erhoben werden. Denn diese Einnahmen steigern die in Höhe des BAföG-Förderungsbetrages unterstellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Studenten nicht. Eine Beitragserhebung in Höhe des Studentenbeitrags (vom fiktiven BAföG-Förderungsbetrag) und außerdem auf Waisenrente und Waisengeld würde vielmehr zu einer Beitragsbelastung von zwei Gruppen von Bezügen (BAföG-Förderungsbetrag einerseits, Waisenrente und Waisengeld andererseits) führen, obwohl nur die Waisenbezüge vorhanden sind. Noch unter Geltung der RVO hat der Gesetzgeber dieses erkannt und für Versorgungsbezüge (und Arbeitseinkommen) eine Regelung getroffen. Der durch Art 32 Nr 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl I, 2441) eingefügte § 381 Abs 2a RVO (§ 236 Abs 2 Satz 2 SGB V) ordnete an, daß Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§ 180 Abs 6 Nrn 2 und 3 RVO; § 226 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 4 SGB V) nur zu entrichten waren, soweit die Beiträge aus diesen Einkünften die nach § 381a Satz 1 RVO (§ 236 Abs 1 SGB V) zu bemessenden Beiträge, also den Studentenbeitrag, überstiegen (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 381 Abs 2a RVO vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 35). Für die in § 180 Abs 6 Nr 1 RVO (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) genannten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung war und ist diese Beschränkung der Beitragspflicht jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch nach dem Wortlaut der Erstattungsregelung des § 393a Abs 6, 7 RVO (eingefügt durch Art 2 Nr 2 des Rentenanpassungsgesetzes 1984 vom 27. Juni 1984 [BGBl I, 793]; § 231 Abs 2 SGB V) als den Vorschriften, die eine zu hohe Belastung mit Beiträgen aus der Rente und aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen ausgleichen sollen, hatte der Kläger keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente. Die genannten Vorschriften sehen ihrem Wortlaut nach einen Erstattungsanspruch des Versicherten nur vor, wenn dieser aus Einnahmen, die insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze lagen, Beiträge getragen hat und hinsichtlich seines Eigenanteils der Beiträge aus der Rente auch belastet ist. Die zu hohe Beitragsbelastung wiederum entsteht, weil Renten unabhängig von den anderen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig sind (sogenannte doppelte Beitragsbemessungsgrenze; vgl § 180 Abs 6 Nrn 2 und 3 RVO; § 230 SGB V).

Bei den nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V) versicherungspflichtigen Studenten ist eine unterschiedliche Behandlung der aus Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträge und der Beiträge aus der Rente, soweit in diesen Beiträgen ein Eigenanteil des Versicherten enthalten ist, gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) nicht gerechtfertigt. Waisengelder (Versorgungsbezüge) und Waisenrenten sind nach § 21 Abs 3 Nr 1 BAföG gleichermaßen auf den Förderungsbetrag anzurechnen. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, Versorgungsbezüge beitragsfrei zu lassen, soweit der aus ihnen zu entrichtende Beitrag den Studentenbeitrag nicht übersteigt, hinsichtlich der Rente aber nicht nur die Beitragspflicht bestehen zu lassen, sondern auch einen Erstattungsanspruch in bezug auf den Eigenanteil der Beiträge aus der Rente auszuschließen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist es vielmehr geboten, den Kläger wirtschaftlich von dem Eigenanteil der Beiträge zu entlasten. Insofern liegt eine Gesetzeslücke vor. Das Fehlen einer Vorschrift über die Anrechnung von Beiträgen aus der Rente auf den Studentenbeitrag ist möglicherweise darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber hier einen Regelungsbedarf übersehen hat. Denn der Bezug einer Rente führt häufig zu einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die gegenüber der Versicherungspflicht als Student vorrangig ist (vgl § 165 Abs 6 Satz 2 RVO; § 5 Abs 7 Satz 1 SGB V), und in der deshalb auch kein Studentenbeitrag zu entrichten ist. Beim Einfügen des § 393a Abs 6 und 7 RVO ebenso wie beim Einfügen des § 381 Abs 2a RVO ist anscheinend nicht bedacht worden, daß in den Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt sind, der Student, der Waisenrente bezieht, bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes mit dem Eigenanteil der Beiträge aus der Rente neben dem Studentenbeitrag belastet wird. In das SGB V sind die früher bestehenden Regelungen sachlich unverändert übernommen worden. Aus der Gesetzesentwicklung ist nicht erkennbar, daß die systemwidrig hohe Belastung dieses Personenkreises gesehen worden ist. Aus ihr kann deshalb nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe die zu hohe Belastung bewußt vorgesehen oder sie jedenfalls in Kauf nehmen wollen.

Die Gesetzeslücke ist in entsprechender Anwendung des § 393a Abs 6 RVO (§ 231 Abs 2 SGB V) und des § 381 Abs 2a RVO (§ 236 Abs 2 Satz 2 SGB V) zu schließen. Danach ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein versicherungspflichtiger Student eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die Krankenkasse zur Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente verpflichtet, solange dieser (zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt.

Die Beschränkung des Anspruchs auf einen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene ist geboten, weil nur dann die Besonderheiten beachtet werden können, die bei der Beitragspflicht aus der Rente bestehen. Durch die doppelte Beitragsbemessungsgrenze aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und aus sonstigen Einnahmen (§ 180 Abs 6 RVO; § 230 SGB V) wurde sichergestellt, daß der Versicherte von seiner Beitragspflicht aus anderen Einkünften nicht dadurch entlastet wurde, daß er Beiträge aus der Rente zahlte, obwohl er den Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers nach § 83e AVG erhielt. Gleichzeitig wurde erreicht, daß für die Krankenversicherung weiterhin der Betrag zur Verfügung stand, den der Rentenversicherungsträger als Zuschuß leistete. Der vom Rentenversicherungsträger geleistete Teil des Beitrags aus der Rente sollte zur Finanzierung der KVdR zur Verfügung stehen, auch wenn schon aus sonstigen Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge gezahlt wurden. Nur soweit der Zahlbetrag der Rente durch den Eigenanteil der Beiträge des Versicherten gemindert ist, sollte ein Erstattungsanspruch gegeben sein. Dementsprechend beschränkte § 393a Abs 3 Satz 2 RVO (§ 231 Abs 2 Satz 2 SGB V) den Erstattungsanspruch auf den Eigenanteil der Beiträge aus der Rente, dh er mindert den Erstattungsbetrag um den Zuschuß des Rentenversicherungsträgers. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei zu hohen Beiträgen aus der Rente nur einen auf den Eigenanteil der Beiträge begrenzten Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse zu geben, ist auch zu beachten, soweit der Kläger aus der Rente Beiträge entrichtet hat, die gemessen an seinen studentischen Beiträgen zu hoch sind. Schuldner des Erstattungsanspruchs wegen zu hoher Beiträge aus der Rente ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 393a Abs 6 RVO (§ 231 Abs 2 SGB V) die Beklagte. Der Betrag, der als beitragsfrei behandelt werden muß, ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Beitragsfreiheit von Versorgungsbezügen (§ 381 Abs 2a RVO; § 236 Abs 2 Satz 2 SGB V) zu ermitteln. Wegen des unterschiedlichen Beitragssatzes aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Studenten einerseits (7/10 des allgemeinen Beitragssatzes [§ 381a Abs 1 RVO; § 245 SGB V]) und aus Versorgungsbezügen bzw Arbeitseinkommen andererseits (die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkassen [§ 385 Abs 2a RVO; § 248 Abs 1 SGB V]) sehen diese Vorschriften vor, daß aus Versorgungsbezügen solange keine Beiträge zu entrichten sind, bis der aus ihnen zu entrichtende Beitrag den Studentenbeitrag erreicht. Es besteht kein Grund, diese Vorschriften nicht auch für die Berechnung des als beitragsfrei zu behandelnden Eigenanteils der Beiträge aus der Rente entsprechend anzuwenden, so daß der Eigenanteil an den aus der Rente gezahlten Beiträge auf den nach § 381a Satz 1 RVO (§ 236 Abs 1 SGB V) gezahlten Studentenbeitrags angerechnet werden muß und bis zur Höhe des Studentenbeitrags zu erstatten ist. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, die Beiträge aus der Rente nach § 393a Abs 1 Satz 1 RVO (§ 255 Abs 1 SGB V) einzubehalten. Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nur, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die nach § 381 Abs 2a RVO (§ 236 Abs 2 Satz 2 SGB V) nicht zu entrichten sind, zusammen mit dem Eigenanteil der Beiträge aus der Rente den Studentenbeitrag nach § 381a RVO (§ 236 Abs 1 SGB V) nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall erreichte der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente zusammen mit den Beiträgen, die ohne Anwendung von § 381 Abs 2a RVO (§ 236 Abs 2 Satz 2 RVO) aus den Versorgungsbezügen zu entrichten gewesen wären, in keinem Monat den vom Kläger nach § 381a RVO bzw § 236 Abs 1 SGB V zu zahlenden Beitrag. Dies ist bereits dargelegt. Der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente betrug für die Zeit des Rentenbezuges vom 21. Februar 1987 bis 31. März 1991 541,19 DM. Diesen Betrag hat die Beigeladene zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517700

SozSi 1997, 158

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