Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Auszahlungsanordnung gemäß AVAVG § 181 Abs 3 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
2. Das RVA ist bereits in seiner GE Nr 4620 vom 1933-02-03 = AN 1933, 220 zu dem seinerzeit inhaltsgleichen AVAVG § 175 Abs 3 (AVAVG § 181 Abs 3 nF) davon ausgegangen, daß es sich bei der Auszahlungsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt. Gerichtlich voll nachprüfbar ist folglich nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung vorgelegen haben. Ist dies zu bejahen, so kann die daraufhin getroffene Ermessensentscheidung selbst nur im Rahmen des SGG § 54 Abs 2 nachgeprüft werden, also nur dahin, ob Ermessensmißbrauch vorliegt.
3. Für die häusliche Gemeinschaft genügt es nicht, daß bei Heimunterbringung des Kindes dem Kind ein Platz im Elternhaus offengehalten ist und seine Sachen bereitgehalten worden sind.
4. Aus der verschiedenen Zweckbestimmung von Kindern und Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ergibt sich, daß letztere niemals nur zugunsten eines Angehörigen an diesen oder Dritte ausgezahlt werden darf, weil Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe immer nach dem eigenen Unterhalt des Arbeitslosen dienen müssen. Hierdurch rechtfertigt sich die Formulierung "angemessener Teil" in AVAVG § 181 Abs 3. Das Kindergeld dagegen dient der Erleichterung der Familienmehrbelastungen, die durch die zur Familie gehörenden und von ihr versorgten Kinder entstehen.
Normenkette
AVAVG § 181 Abs. 3 Fassung: 1957-04-03; KGGAnpG § 4 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1955-01-07; AVAVG § 175 Abs. 3 Fassung: 1927-07-16; SGG § 54 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Aus der im Januar 1961 geschiedenen Ehe des Klägers sind drei Kinder hervorgegangen: zwei 1952 und 1953 geborene Söhne und eine 1955 geborene Tochter Eva. Die Söhne waren von April 1954 bis 1956 bzw. 1957 auf Veranlassung des Berliner Jugendamtes und auf Kosten des Landes Berlin in Berliner Heimen untergebracht und befinden sich seit 1960 wieder in Heimpflege. Die schwer körperbehinderte Tochter Eva lebt seit ihrer Geburt in Berliner Spezial-Säuglings- und Kinder-Kliniken, Krankenhäusern und seit 1962 im Kinderheim W. Soweit die Krankenkasse nicht als Kostenträger eintrat, trug und trägt das Land Berlin auch die Kosten ihrer Unterbringung.
Am 16. November 1961 meldete sich der Kläger, der schon früher Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie Kindergeld bezogen hatte, erneut arbeitslos und beantragte Alg und Kindergeld. Das Arbeitsamt bewilligte ihm Alg vom 20. November 1961 an für 78 Tage und Kindergeld ab November 1961. In der Bewilligungsverfügung ordnete das Arbeitsamt gleichzeitig die Überweisung des gesamten Kindergeldes an das Jugendamt Zehlendorf an, weil dieses mitgeteilt hatte, die Tochter Eva befinde sich weiterhin auf Kosten des Landes Berlin in Heimpflege.
Der gegen diese Überweisungsanordnung erhobene Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 22. März 1962). Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) war der Ansicht, daß die Berufung zulässig und nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen sei. Zwar sei gemäß § 3 Abs. 1 des Kindergeldanpassungsgesetzes (KGAG) der Anspruch auf Kindergeld an den Bezug von Alg oder Alhi gebunden. Jedoch habe dies nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Kindergeld auch stets den gleichen zeitlichen Umfang wie der Bezug des Alg oder der Alhi haben müsse. Denn nach § 4 Abs. 2 KGAG i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes genüge es für den Anspruch auf Kindergeld, wenn nur an einem Tag im Monat ein Leistungsbezug stattgefunden habe. Erstrecke sich, wie im Falle des Klägers, der Leistungsbezug bei Ausschöpfung der Anspruchsdauer zwar an sich nur über 78 Tage (13 Wochen), falle er jedoch durch seinen Beginn in einen Zeitraum von insgesamt 4 Kalendermonaten, so handele es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für mehr als 13 Wochen. Weiter ging das LSG davon aus, daß es sich bei den Entscheidungen des Arbeitsamts nach § 4 Abs. 4 Satz 2 KGAG i. V. m. § 181 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) um Ermessensentscheidungen handele, die nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachprüfbar seien. Im vollen Umfang unterlägen jedoch die rechtlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung der Nachprüfung durch das Gericht. Zu diesen gehöre die Frage, ob es statthaft sei, in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 3 AVAVG nach § 4 Abs. 4 Satz 2 KGAG das gesamte Kindergeld an jemand anderes als den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Diese Frage sei zu bejahen, da das Kindergeld im Gegensatz zu Alg und Alhi ausschließlich für den Unterhalt des betreffenden Kindes bestimmt sei.
Das LSG war weiter der Ansicht, daß zu den im vollen Umfang nachprüfbaren Grundlagen der Ermessensentscheidung nach § 181 Abs. 3 AVAVG ferner die Frage gehöre, ob der betreffende Angehörige in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen sei oder ob dieser jenem Unterhalt gewähre. Liege jedoch die erste Alternative vor, komme es weder auf eine bestehende Unterhaltspflicht des Arbeitslosen noch auf deren Verletzung an. Das LSG sah die erste Alternative beim Kläger als gegeben an. Es hielt auch die nach seiner Meinung grundsätzlich mögliche Entscheidung des Arbeitsamts, das gesamte Kindergeld an das Jugendamt zu überweisen, als ermessensfehlerfrei getroffen und damit den Klageanspruch für unbegründet. Revision wurde zugelassen.
Der Kläger legte Revision ein.
Er rügt, das LSG habe zu Unrecht seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des zwischen ihm und dem Bezirksamt Zehlendorf schwebenden Verwaltungsrechtsstreits abgelehnt. Der Ausgang dieses Verfahrens sei sowohl für die Frage der Anwendbarkeit des § 181 Abs. 3 AVAVG überhaupt wie auch für die Ermessensentscheidung des Arbeitsamtes ausschlaggebend gewesen. Außerdem bedeute die Einweisung eines Kindes in ein Heim nicht auch seine Trennung von der häuslichen Gemeinschaft. Diese werde durch vorübergehende oder längere Abwesenheit so lange nicht aufgehoben, als dem Kinde im Elternhaus sein Platz offengehalten und seine Sachen bereitgehalten würden. Von einer Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch die Eltern könne schließlich nur dann gesprochen werden, wenn eine Verletzung der Pflicht festgestellt werde; er trage jedoch nach Kräften zum Unterhalt seines Kindes bei. Außerdem dürfe, wenn man schon § 181 Abs. 3 AVAVG für anwendbar erkläre, zumindest nur ein angemessener Teil des Kindergeldes an Dritte ausgezahlt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1963 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 1963 aufzuheben und dem Kläger die Auszahlung von Kindergeld zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig, kann aber keinen Erfolg haben.
Zunächst war dem Kläger wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er bis zur Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, diese Prozeßhandlung vorzunehmen (§ 67 SGG).
Auch bei einer zugelassenen Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig war (BSG 2, 225). Die Frage ist zu bejahen. Denn für die Berufungsfähigkeit von Urteilen über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt es allein auf den Zeitraum an, für den diese Leistungen streitig sind. Der Zeitraum, für den das Recht der Beklagten zur Überweisung des Kindergeldes an Dritte vom Kläger bestritten wird, beträgt angesichts der angegriffenen Bewilligungsverfügung der Beklagten vom 19. Dezember 1961 in Verbindung mit der Verfügung über die Gewährung von Alg für 78 Wochentage vom gleichen Tage 4 Monate und umfaßt damit mehr als 13 Wochen. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Anspruch auf Kindergeld ist zwar gemäß § 3 Abs. 1 KGAG an den Bezug von Alg oder Alhi gebunden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Für seine Entstehung genügt es jedoch gemäß § 4 Abs. 2 KGAG, daß nur jeweils für einen Tag eines Monats Alg oder Alhi beansprucht werden kann. Insoweit wurde der Zeitraum, für den Kindergeld gewährt wird, vom Gesetzgeber nicht auch tageweise an denjenigen gebunden, in dem Alg oder Alhi zu leisten ist. Die Bewilligungsverfügung vom 19. Dezember 1961 über das Kindergeld bezog sich also in Verbindung mit der Alg-Verfügung von Anfang an auf einen Zeitraum von 4 Monaten (November bis Februar). Die Berufung ist daher nicht ausgeschlossen.
Auch in sachlicher Hinsicht ist dem LSG im Endergebnis zuzustimmen. Zunächst war das LSG nicht verpflichtet, seine eigene Entscheidung bis zum Ausgang des zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Zehlendorf schwebenden Verwaltungsrechtsstreit auszusetzen. Denn wenn man - wie zutreffend das LSG - davon ausgeht, daß bei der Bewilligung - oder auch nachträglich im Laufe der Gewährung - des Kindergeldes an Arbeitslose über § 4 Abs. 4 Satz 2 KGAG in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 3 AVAVG eine Auszahlungsanordnung zugunsten Dritter erlassen werden kann, so kommt es lediglich auf die Prüfung und Bejahung der in § 181 geforderten Voraussetzungen an. Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist es unerheblich, aus welchem Grunde die Voraussetzungen entstanden sind und ob sie zu Recht oder zu Unrecht fortdauern. Das LSG sah die Anwendung und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 3 AVAVG für gegeben an, für deren Beurteilung der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits zudem nach seiner Ansicht nicht präjudiziell war. Das Gericht hatte daher keine Veranlassung, seine Entscheidung nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen. Im übrigen liegen auch Anordnungen nach § 114 SGG im Ermessen des Gerichts und sind nicht zwingend vorgeschrieben.
Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 3 KGAG wird das Kindergeld grundsätzlich an den berechtigten Arbeitslosen ausgezahlt. Ähnlich wie in § 8 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes (KGG) sind jedoch auch hier durch § 4 Abs. 4 Satz 2 KGAG vom Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen, und zwar durch die Verweisung auf § 181 Abs. 3 AVAVG. Nach dieser Vorschrift kann die Auszahlung eines Teils des Alg an dort näher bezeichnete Dritte vom Direktor des Arbeitsamtes angeordnet werden, wenn entweder ein Angehöriger des Arbeitslosen nicht in dessen häuslicher Gemeinschaft aufgenommen ist oder wenn der Arbeitslose seiner seinem Angehörigen gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das Vorliegen eines dieser beiden Tatbestände genügt für die Zulässigkeit einer entsprechenden Anordnung.
Bei einer Auszahlungsanordnung gemäß § 181 Abs. 3 AVAVG handelt es sich weiter um eine Ermessensentscheidung ("kann"). Hiervon ist bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) in seiner GE Nr. 4620 vom 3. Februar 1933 AN 1933, 220 zu dem seinerzeit inhaltsgleichen § 175 Abs. 3 AVAVG ausgegangen. Gerichtlich voll nachprüfbar ist folglich nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung vorgelegen haben. Ist dies zu bejahen, so kann die daraufhin getroffene Ermessensentscheidung selbst nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 SGG nachgeprüft werden, also nur dahin, ob Ermessensmißbrauch vorliegt.
Gleiches wie für das Alg gilt daher über § 4 Abs. 4 Satz 2 KGAG auch für die gerichtliche Nachprüfung einer Auszahlungsanordnung über das Kindergeld.
Das LSG hat zutreffend festgestellt, daß die erste Voraussetzung des § 181 Abs. 3 AVAVG vorliegt, nämlich es fehlt die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Arbeitslosen und dem Angehörigen, in dessen Interesse die Auszahlungsanordnung erfolgt. Die auf lange Sicht berechnete Einweisung des Kindes in Heimpflege bewirkt eine Trennung von der häuslichen Gemeinschaft, zumal sich das Kind Eva seit seiner Geburt ununterbrochen in Heimen, Krankenhäusern oder Spezialkliniken aufhält und niemals auch nur kurze Zeit in der Obhut seiner Eltern gelebt hat. Mit ihm konnte also zu keiner Zeit seines Lebens eine häusliche Gemeinschaft begründet werden. Es genügt nicht, wenn bei diesen tatsächlichen Verhältnissen wirklich dem Kind ein Platz im Elternhaus offengehalten und seine Sachen bereitgehalten worden sind.
§ 181 Abs. 3 AVAVG sicht nun vor, daß bei Fehlen der häuslichen Gemeinschaft die Auszahlung eines "angemessenen Teils" des Alg an den Angehörigen, seinen Vormund oder diejenige Person, Anstalt oder Behörde angeordnet werden kann, in deren Obhut er sich befindet oder die ihm Unterhalt gewährt. Fraglich ist, ob diese Regelung auch für das Kindergeld in jedem Falle gilt, obwohl diese Bestimmung gemäß § 4 Abs. 4 KGAG nur "entsprechend" anzuwenden ist. Das Kindergeld ist nach § 6 Abs. 1 KGAG kein Bestandteil des Arbeitslosengeldes. Der Zweck seiner Gewährung ist ein anderer als der bei Bewilligung von Alg oder Alhi. Diese dienen als Unterhaltsersatz für den Arbeitslosen selbst sowie seine unterhaltsberechtigten oder mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen. Entgegen der Ansicht des LSG verfolgt das Kindergeld dagegen den Zweck, kinderreichen Familien neben ihrem individuellen, für den Unterhalt einer Normalfamilie gedachten Arbeitsentgelt zusätzliche Leistungen zum Unterhalt der Kinder als ergänzende Hilfe zu gewähren (vgl. Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. November 1963 in BSG 20, 91, 92 und vom 22. November 1963 - 7 RKg 9/61). Aus dieser verschiedenen Zweckbestimmung von Kinder- und Arbeitslosengeld und -hilfe ergibt sich, daß letztere niemals nur zugunsten eines Angehörigen an diesen oder Dritte ausgezahlt werden darf, weil Alg und Alhi immer auch dem eigenen Unterhalt des Arbeitslosen dienen müssen. Hierdurch rechtfertigt sich die Formulierung "angemessener Teil" in § 181 Abs. 3 AVAVG. Das Kindergeld dagegen dient der Erleichterung der Familienmehrbelastungen, die durch die zu ihr gehörenden und von ihr versorgten Kinder entstehen. Seine Verwendung hat im wohlverstandenen Interesse grundsätzlich aller Kinder zu erfolgen. Daß das Arbeitsamt die Auszahlung des Kindergeldes für die Tochter Eva in voller Höhe an das Jugendamt angeordnet hat, ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Auch wenn das Kindergeld für die gesamte Familie (alle Kinder) und nicht nur für das Kind bestimmt ist, für das es gewährt wird, so muß doch berücksichtigt werden, daß das Arbeitsamt nach § 181 Abs. 3 AVAVG berechtigt gewesen wäre, auch von dem Arbeitslosengeld einen angemessenen Teilbetrag (und zwar nicht nur den Familienzuschlag für das Kind) an das Jugendamt auszuzahlen. Wenn es davon abgesehen und dem Kläger das volle Arbeitslosengeld belassen hat, so hat es damit genügend die Belange der übrigen Familie berücksichtigt. Seine Entscheidung hielt sich insoweit im Rahmen des durch § 4 Abs. 2 KGAG und § 181 Abs. 3 AVAVG eingeräumten Ermessens.
Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen