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BSG Urteil vom 16.10.1956 - 10 RV 1050/55

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Leitsatz (amtlich)

Eine nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidung ist nicht nach BVG § 85 S 1 rechtsverbindlich für die Frage, ob der Beschädigte zu dem nach dem BVG versorgungsberechtigten Personenkreis gehört.

 

Normenkette

BVG § 85 S. 1 Fassung: 1950-02-20

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war im letzten Weltkrieg bei einer Dienststelle des Führerhauptquartiers in Angerburg (Ostpr.) beschäftigt. Am 19. Januar 1944 kam sie auf dem Weg vom Dienst zu ihrer Unterkunft zu Fall und verletzte sich.

Auf ihren Versorgungsantrag, den sie damit begründete, daß sie zur Zeit des Unfalls "Stabshelferin" gewesen sei, erkannte das Versorgungsamt (VersorgA.) Stuttgart in dem vorläufigen Bescheid vom 18. Juni 1946 "rechtsseitige Teillähmung nach Gehirnerschütterung, Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen" als Wehrdienstbeschädigung an und reihte die Klägerin in die Versehrtenstufe II ein. Bei der Feststellung der Leistungen auf Grund des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) übernahm die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA.) Württemberg in dem Bescheid vom 28. Juli 1948 diesen Körperschaden als Leistungsgrund und bewilligte der Klägerin eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 %. In dem Bescheid vom 8. Juni 1951 wurde die Schädigungsfolge "Gehirnerschütterung" in "Hirnquetschung" geändert. Die Rente wurde nur bis zum 30. September 1950 gezahlt.

In dem Bescheid vom 5. Juli 1951 stellte das VersorgA. I Stuttgart fest, daß der Klägerin auf Grund des am 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Leistungen nicht mehr zu gewähren sind, da sie als ehemalige Stabshelferin nicht unter den nach dem BVG versorgungsberechtigten Personenkreis falle.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG.) Stuttgart, auf das ihre Berufung nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage übergegangen war, machte die Klägerin geltend, sie sei am 4. November 1943 als "Wehrmachthelferin" in das Führerhauptquartier, Abt. General-Quartiermeister, in Angerburg verpflichtet worden. Sie sei Wehrmachtsangehörige gewesen, habe ein Soldbuch besessen und Wehrsold und Frontzulage erhalten. Das SG. Stuttgart änderte den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 20. Juli 1954 und verurteilte den Beklagten, rechtsseitige Teillähmung nach Gehirnerschütterung, Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anzuerkennen und der Klägerin ab 1. Oktober 1950 Rente für eine teilweise Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu gewähren. Nach Auffassung des SG. war die Klägerin zur Zeit des Unfalls der Wehrmacht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes verpflichtet und unterlag damit auch den besonderen und strengen Gesetzen der Wehrmacht.

Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg wies die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 6. Oktober 1955 zurück. Die Klägerin sei jedenfalls zunächst vom Beklagten als Wehrmachthelferin und damit als versorgungsberechtigt nach dem KBLG angesehen worden. Die Vorschriften des BVG in § 3 Abs. 1 Buchst. e über den militärähnlichen Dienst der Wehrmachthelferinnen stimmten wörtlich mit der entsprechenden Regelung nach dem KBLG (§ 4 Abs. 1 Buchst. c der 3. DurchfVO zum KBLG) überein. Die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des alten und des neuen Rechts seien auf den nämlichen Sachverhalt, den Sturz der Klägerin auf dem Heimweg vom Dienst, anzuwenden. Hiernach könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Stabs- oder Wehrmachthelferin gewesen ist. Die Rechtsverbindlichkeit des § 85 Satz 1 BVG erstrecke sich deshalb auch auf die rechtskräftige Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem versorgungsberechtigten Personenkreis. Die nach früherem Versorgungsrecht erteilten Bescheide des Beklagten seien daher auch insoweit für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin nach dem BVG rechtsverbindlich. Das LSG. hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 15. November 1955 zugestellte Urteil am 30. November 1955 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen,

hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des LSG. Baden-Württemberg die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 85 Satz 1 BVG. Diese Vorschrift sei nicht extensiv auszulegen; das BVG habe zunächst die Rechtskraftwirkung der nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen überhaupt vernichtet. Unter "ursächlichem Zusammenhang" im Sinne des § 85 Satz 1 BVG könne nur der Zusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG und dem Körperschaden verstanden werden. Die Klägerin habe weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig (§ 169 Satz 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch begründet.

Der Beklagte rügt mit Recht, daß das Urteil des LSG. auf einer Verletzung des § 85 Satz 1 BVG beruht. Nach § 85 Satz 1 BVG ist die Entscheidung, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG ergangen ist, auch nach dem BVG rechtsverbindlich. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift stehen der Auffassung des LSG. entgegen.

Die Bindung nach § 85 Satz 1 BVG ergreift nur die Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsstörung mit einer Schädigung ursächlich zusammenhängt. Es kommt nicht darauf an, ob es wünschenswert gewesen wäre, alle Tatbestandsmerkmale des Versorgungsanspruchs, soweit über sie nach früherem Recht entschieden worden ist, einheitlich der Bindungswirkung zu unterwerfen, und nicht nur eine einzelne Anspruchsvoraussetzung. Eine Regelung in diesem Sinne ist bei Einführung des BVG nach dem klaren Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 85 BVG nicht geltendes Recht geworden. Das Wort "soweit" und der Inhalt des Nebensatzes, mit dem § 85 BVG beginnt, macht die Einschränkung deutlich.

Nach dem Wortlaut des § 85 BVG kommt als erstes Glied des ursächlichen Zusammenhangs, von dem hier die Rede ist, nicht irgendein Ereignis, das irgendwann einen Versorgungsanspruch begründen konnte, in Betracht, sondern nur ein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 BVG. Diese Fassung weist darauf hin, daß ein schädigender Vorgang, um eine bindende Wirkung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit einer Gesundheitsstörung auslösen zu können, alle Tatbestandsmerkmale des § 1 BVG erfüllen muß. Vom Inkrafttreten des BVG an ist das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale selbständig zu prüfen. Wenn hiernach die Rechtsverbindlichkeit einer früheren Entscheidung davon abhängt, daß der schädigende Vorgang auch als eine Schädigung nach dem BVG anzusehen ist, so kann die Beurteilung des schädigenden Vorganges nach früherem Recht nicht von der bindenden Wirkung mit umfaßt sein.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der geschichtlichen Entwicklung des Versorgungsrechts und mit dem Zweck des BVG. Schon das Reichsversorgungsgesetz vom 20. Mai 1920 (RGBl. S. 989) (RVG) und die ihm folgenden Versorgungsgesetze, die das Versorgungsrecht von Grund aus neu ordneten, gehen davon aus, daß vom Inkrafttreten des neuen Gesetzes an die Versorgungsansprüche ausschließlich nach dem neuen Gesetz sich richten und daß mit der Aufhebung der alten Gesetze die während ihrer Geltung getroffenen Entscheidungen wirkungslos geworden sind, soweit nicht das neue Gesetz ihnen ausdrücklich fortwirkende Kraft beilegt. Das Reichsversorgungsgericht (RVGer.) hat allerdings ausgesprochen, daß eine Entscheidung nach altem Recht über einen Versorgungsanspruch, der nach dem RVG an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie nach den früheren Militärversorgungsgesetzen, auch für das neue Recht bindend ist (RVGer. Bd. III S. 47 und Bd. IV S. 208). Die vom RVGer. in diesem Sinne entschiedenen Fälle betrafen aber gerade die Bindung an die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tode des Beschädigten und einer Dienstbeschädigung. Insoweit deckt sich die Auslegung des RVG mit dem nach dem BVG geltenden Recht.

Auch das BVG beruht auf dem Grundgedanken, der den Übergangsvorschriften in den §§ 84 bis 86 zu entnehmen ist und von dem sich das Bundessozialgericht (BSG.) in seiner Rechtsprechung mehrfach leiten ließ (BSG. I S. 215; Urt. v. 4.9.1956 - 10 RV 70/54 -), daß von seinem Inkrafttreten an die in den §§ 1 bis 5 aufgestellten Tatbestände die alleinige Grundlage für die Versorgung bilden und daß frühere Entscheidungen über Versorgungsansprüche mit dem Außerkrafttreten der älteren Versorgungsgesetze hinfällig geworden sind. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die gesetzliche Anordnung in § 85 Satz 1, daß eine frühere Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung für die Anwendung des BVG rechtsverbindlich ist. Sie ist durch das gesetzgeberische Motiv, daß sie die Rechtssicherheit hinsichtlich der Feststellung des medizinischen Zusammenhanges wahren und Verwaltungsarbeit großen Ausmaßes ersparen soll, gerechtfertigt, aber als Ausnahmevorschrift nicht auf andere Anspruchsvoraussetzungen auszudehnen.

Die Erwägungen, die für den Gesetzgeber maßgebend waren, eine Entscheidung über den medizinischen Zusammenhang weitergelten zu lassen, treffen auf andere Anspruchsvoraussetzungen nicht zu. Die Auffassung, auf Grund welcher Tatbestände bestimmte Personen Versorgung erhalten sollen, hat sich gewandelt. Außerdem war nur in verhältnismäßig seltenen Fällen damit zu rechnen, daß die Neuaufstellung weitere Ermittlungen in dieser Richtung notwendig macht. In den meisten Fällen wird sich bei der Neufeststellung der Leistungen nach dem BVG ohne weiteres aus den Akten ergeben haben, daß eine nach früherem Versorgungsrecht anerkannte Schädigung auch eine Schädigung im Sinne des BVG ist.

Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1 BVG nur in den Fällen selbständig geprüft werden dürfen, in denen die in den §§ 1 bis 5 BVG genannten Tatbestandsmerkmale eines schädigenden Vorgangs mit denen des alten Rechts sich nicht decken. Die Eigenschaft der Klägerin als Wehrmachthelferin z.Zt. des Unfalls vom 19. Januar 1944 ist daher unabhängig von einer formalen Bindung sachlich zu prüfen. Entscheidend ist, ob ihr Dienst als militärähnlicher Dienst (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG) aufzufassen ist.

Da das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des § 85 Satz 1 BVG beruht, war es gemäß § 170 Abs. 2 SGG aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, da der Sachverhalt nicht in dem Maße geklärt ist, daß die Frage, ob die Klägerin militärähnlichen Dienst geleistet hat, insbesondere ob sie Wehrmachthelferin gewesen ist, vom Revisionsgericht z.Zt. entschieden werden kann. Das LSG. hat hierüber nähere Feststellungen zu treffen (vgl. die Schrift "Fraueneinsatz im Kriege", herausgegeben vom Personenstandsarchiv II des Landes Nordrhein-Westfalen in Kornelimünster).

Die Entscheidung im Kostenpunkt bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

NJW 1957, 1293

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