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BSG Urteil vom 16.03.1978 - 11 RK 9/77

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Subsidiarität der KV landwirtschaftlicher Unternehmer gegenüber einer KV aufgrund einer daneben ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach KVLG § 3 S 1 bleibt erhalten, solange der Nebenerwerbslandwirt als Lohnersatz Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhält und nach AFG § 155, RVO § 311 S 1 Nr 2 versichert ist (Abgrenzung zu BSG 1976-05-25 5/12 RJ 120/75 = BSGE 42, 64).

2. Wird ein Beitragsbescheid mit der Anfechtungsklage wegen materieller Rechtswidrigkeit angefochten, so fehlt für eine außerdem erhobene Klage auf Feststellung, daß die Beitragsforderung nicht besteht, das Feststellungsinteresse.

 

Normenkette

KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-08-10, § 3 S. 1 Fassung: 1972-08-10, S. 2 Fassung: 1972-08-10; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, § 182 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, § 311 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1974-08-07; AFG § 155 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 158 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 07.06.1977; Aktenzeichen S 14 Kr 27/77)

 

Tenor

1.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 7. Juni 1977 aufgehoben, soweit es der Feststellungsklage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang einer Existenzgrundlage (11 ha mit einem Flächenwert von 10.483,- DM). Er war außerdem als Arbeiter von Februar 1972 bis November 1975 krankenversicherungspflichtig beschäftigt (§ 165 Abs 1 Ziff 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -), danach bis zum 1. Dezember 1975 arbeitslos, vom 2. Dezember 1975 bis zum 2. März 1976 arbeitsunfähig erkrankt und anschließend bis zum 22. März 1976 wieder arbeitslos. Er bezog für die Zeiten der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld (Alg) und für die Zeit der Erkrankung Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Beteiligten sind sich einig, daß der Kläger in den Zeiten seiner Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Mitglied der AOK Bocholt war, da die Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 Ziff 1 RVO und die Pflichtversicherung nach § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Landwirte vorgehe. Streitig ist, ob auch die für die Dauer des Krankengeldbezuges gem § 311 Satz 1 Ziff 2 RVO bestehende Mitgliedschaft Vorrang vor der landwirtschaftlichen Krankenversicherung hat.

Die Beklagte hat das verneint. Sie hat für die Zeit des Krankengeldbezuges vom 2. Dezember 1975 bis zum 2. März 1976 die Mitgliedschaft des Klägers in der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgestellt und vom Kläger für diese Zeit Beiträge in Höhe von monatlich 150,- DM, insgesamt 460,- DM gefordert (Bescheid vom 19. Oktober 1976, Widerspruchsbescheid vom 2. März 1977).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Münster den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und festgestellt, daß eine Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 460,- DM nicht besteht (Urteil vom 7. Juni 1977). Zur Begründung ist ausgeführt: Nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sei zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig sei. Zu diesen anderen gesetzlichen Vorschriften zähle neben den §§ 165 Abs 1 Ziff 1 RVO und 155 AFG auch die Versicherung nach § 311 RVO. Auf § 311 RVO träfe keine der in § 3 Satz 2 KVLG festgehaltenen Ausnahmen von der Subsidiarität der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar mit Urteil vom 25. Mai 1976 (BSGE 42, 64) ausgesprochen, der Krankengeldbezug nach § 311 Satz 1 RVO dränge die landwirtschaftliche Krankenversicherung nicht zurück. Diese Ansicht führe jedoch zu dem unbilligen Ergebnis, daß ein Nebenerwerbslandwirt, sobald er arbeitsunfähig erkranke, den Anspruch auf Krankengeld verliere und mit Beiträgen belastet werde. Denn die beitragslose Versicherung nach § 311 RVO mit Anspruch auf Krankengeld werde dann durch die beitragspflichtige landwirtschaftliche Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld ersetzt. Schon vom Ergebnis her sei deshalb der Versicherung nach § 311 RVO Vorrang einzuräumen.

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt; sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung rügt die Beklagte eine unzutreffende Anwendung des § 3 KVLG. Die Ansicht des SG stimme zwar mit der ursprünglichen Verwaltungspraxis überein, auch der Pflichtmitgliedschaft bei Krankengeldbezug (§ 311 Satz 1 Ziff 2 RVO) Vorrang einzuräumen. Die Träger der allgemeinen Krankenversicherung hätten jedoch das angeführte Urteil des BSG vom 25. Mai 1976 (BSGE 42, 64) - wie auch das SG - dahin verstanden, daß die Mitgliedschaft nach § 311 RVO hinter die landwirtschaftliche Krankenversicherung zurücktrete. Dieses Zurücktreten führe zu einer noch nicht abzusehenden Risikoverlagerung, weil danach die landwirtschaftliche Krankenversicherung nur für die erkrankten Nebenerwerbslandwirte, die allgemeine Krankenversicherung dagegen für die gesunden Nebenerwerbslandwirte zuständig sei.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Anfechtungsklage unbegründet.

Auch in der Zeit des Krankengeldbezuges war der Kläger nicht Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse und dementsprechend nicht beitragspflichtig. Denn der Kläger war nicht nach dem KVLG versichert. Der Kläger gehörte zwar zu dem gem § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG in der Krankenversicherung der Landwirte versicherten Personenkreis. Gleichwohl war er nach § 3 KVLG in der Fassung des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl I 1061) nicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, da er nach anderen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig war und keiner der in § 3 Satz 2 normierten Ausnahmetatbestände eingreift.

Die anderweitige Versicherungspflicht im Sinne des § 3 Satz 1 KVLG ergibt sich aus § 311 Satz 1 Nr 2 RVO. Nach dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, so lange Anspruch auf Krankengeld besteht. Versicherungspflichtiger im Sinne des § 311 RVO ist auch, wer gem § 155 Abs 1 AFG in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert ist. Denn die Krankenversicherung der Arbeitslosen wird gem § 155 Abs 2 AFG nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, soweit in den §§ 155 ff AFG nichts Abweichendes bestimmt ist. Danach gilt § 311 RVO auch für die Krankenversicherung der Arbeitslosen (vgl BSGE 20, 143; 22, 295).

Der Kläger war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegen Krankheit pflichtversichert, da er Alg bezog (§ 155 Abs 1 AFG). Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 2. Dezember 1975 bis zum 2. März 1976 hatte er Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Alg (§ 155 Abs 2 AFG iVm § 182 Abs 3 RVO, § 158 Abs 1 AFG). Für diese Zeit blieb daher seine Pflichtmitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung nach § 311 Satz 1 Nr 2 RVO erhalten. Damit war er aber nach anderen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Satz 1 KVLG versicherungspflichtig (vgl Urteil des 3. Senats vom 19. Januar 1968 - 3 RK 83/65 - SozR § 165 Nr 56 - zur anderweitigen gesetzlichen Versicherungspflicht iS des § 165 Abs 6 Nr 1 RVO für den Fall der Pflichtmitgliedschaft nach § 311 RVO).

Die Pflichtmitgliedschaft nach § 311 Satz 1 Nr 2 RVO iVm § 155 AFG wird nicht von dem Wortlaut einer der in § 3 Satz 2 Nr 1 bis 4 KVLG genannten Ausnahmen erfaßt. Diese Ausnahmen betreffen andersartige Sachverhalte. Das schließt auch eine entsprechende Anwendung aus. Der 5. Senat des BSG hat zwar in dem vom SG angeführten Urteil den Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr 2 KVLG (Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor der Krankenversicherung der Rentner - KVdR -) entsprechend auf den Fall angewandt, in dem die Mitgliedschaft in der KVdR trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 3 RVO nach § 165 Abs 6 RVO nur deshalb vorläufig nicht zustande kam, weil sie durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 311 RVO verdrängt wurde (BSGE 41, 64, 66). Den dabei angeführten Grundsatz, daß die Versicherung bei aktiver Berufstätigkeit Vorrang vor anderen Tatbeständen der Versicherungspflicht habe, hat der 5. Senat insoweit aber nur als Begründung für die entsprechende Anwendung des § 3 Satz 2 Nr 2 KVLG herangezogen. Das schließt es aus, diesen Grundsatz im Sinne eines ungeschriebenen Rechtssatzes zu verstehen, der auch unabhängig von einer analogen Anwendung des § 3 Satz 2 Nr 2 KVLG gelten soll. Ob dieser Entscheidung hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 3 Satz 2 Nr 2 KVLG zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine entsprechende Anwendung des § 3 Satz 2 Nr 2 KVLG kommt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 3 RVO unzweifelhaft nicht erfüllt.

Gründe, über den Wortlaut des § 3 Satz 2 KVLG hinaus auch für die Versicherung nach § 311 Satz 1 Nr 2 RVO eine Ausnahme von der Subsidiarität der landwirtschaftlichen Krankenversicherung anzuerkennen, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat der Krankenversicherung aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung Vorrang vor der Krankenversicherung landwirtschaftlicher Unternehmer eingeräumt. Die Krankenversicherung aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung gibt einen Anspruch auf Krankengeld (§ 182 Abs 3 RVO), während die Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer stattdessen den Fortbestand der Betriebseinnahme durch den Anspruch auf eine Betriebshilfe sichert (§§ 34, 36 KVLG). Insoweit trägt die Subsidiarität der landwirtschaftlichen Krankenversicherung dem Umstand Rechnung, daß ein Nebenerwerbslandwirt, der neben den Betriebseinnahmen ein Arbeitseinkommen erzielt, für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel weniger an einer Sicherung der Betriebseinnahmen als an Ersatz für den ausgefallenen Arbeitslohn interessiert ist (BT-Drucks VI/3012, S. 27, Begründung zu § 3). Diese Bedeutung des Arbeitslohns bleibt erhalten, solange der Nebenerwerbslandwirt als Lohnersatz Alg oder Krankengeld erhält und nach den §§ 155 AFG, 311 Satz 1 Nr 2 RVO versichert ist. Daher ist auch dieser Versicherung nach Sinn und Zweck der Regelung Vorrang vor der Krankenversicherung landwirtschaftlicher Unternehmer einzuräumen. Das SG hat somit zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Hinsichtlich der Feststellungsklage war auf die Revision der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Da der Kläger hinsichtlich der Beitragsforderung mit der Anfechtungsklage Erfolg hatte, besteht an einer gesonderten Feststellung, daß diese Beitragsforderung nicht besteht, kein berechtigtes Interesse (§ 55 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auch für das Sozialgerichtsverfahren gilt der Grundsatz, daß Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zu den Gestaltungsklagen gehört auch die Anfechtungsklage. Ob neben einer Anfechtungsklage eine negative Feststellungsklage hilfsweise für den Fall erhoben werden kann, daß der angefochtene Verwaltungsakt aus formellen Gründen rechtswidrig ist und seine sachliche Richtigkeit nicht vom Gericht geprüft werden kann (vgl BSGE 17, 139, 142), braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat die Feststellungsklage nicht nur hilfsweise erhoben und der angefochtene Verwaltungsakt wurde nicht aus formellen Gründen, sondern wegen materieller Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage keine wesentliche Bedeutung zugekommen ist.

 

Fundstellen

BSGE, 81

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