Leitsatz (amtlich)
Einem heimatvertriebenen Arzt, der vor dem 1939-09-04 als Facharzt für innere Krankheiten zur Kassenpraxis zugelassen war, ist bei rechtzeitiger Meldung (BVFG § 70 Abs 1) ein Tätigkeitsbereich als Facharzt für innere Krankheiten auch dann zuzuweisen, wenn er schon vor dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes im Bundesgebiet als praktischer Arzt zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen worden ist.
Normenkette
BVFG § 70 Abs. 1-2, § 13 Fassung: 1953-05-13, § 13 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-07-27; RVO § 368a Fassung: 1955-08-17
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Kläger, der seit dem Jahre 1936 in G./Oberschlesien als Facharzt für innere Krankheiten zur Kassenpraxis zugelassen war, erstrebt mit der Klage die Anerkennung des Fortbestands seiner Zulassung zur Kassenpraxis als Facharzt nach § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Er wurde nach seiner Vertreibung aus Oberschlesien im Jahre 1946 in Dortmund-Hörde widerruflich als praktischer Arzt zugelassen. Diese Zulassung wurde auf Grund der Übergangsbestimmungen der Zulassungsordnung für Ärzte (britische Zone) vom 21. April 1948 (ZulO brit.Zone) mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 in eine ordentliche Zulassung umgewandelt. Nachdem der Kläger sich im Jahre 1950 vergeblich um einen in seinem jetzigen Zulassungsbezirk ausgeschriebenen Kassenarztsitz als Facharzt für innere Krankheiten beworben hatte, meldete er sich nach Inkrafttreten des BVFG beim Zulassungsausschuß und beantragte die Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs als Facharzt für innere Krankheiten (§ 70 Abs. 1 und 2 BVFG). Der Zulassungsausschuß und der Berufungsausschuß lehnten es jedoch ab, dem Kläger einen solchen Tätigkeitsbereich zuzuweisen, weil er sich als zur Kassenarzttätigkeit zugelassener praktischer Arzt mit überdurchschnittlicher Praxis nicht auf § 70 Abs. 1 BVFG berufen könne. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß durch Bescheid vom 11. August 1954 zurück: Durch die mit seinem Willen ausgesprochene Zulassung als praktischer Arzt erfülle der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen des § 70 BVFG, weil seine Altzulassung in Schlesien hierdurch erledigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage beim Sozialgericht Dortmund. Nach Einholung einer Auskunft beim Vertriebenenamt der Stadt Dortmund hob das Sozialgericht durch Urteil vom 26. April 1955 die Beschlüsse des Berufungsausschusses vom 19. Februar 1954 und 11. August 1954 und den Beschluß des Zulassungsausschusses vom 19. August 1953 auf und erkannte, der Zulassungsausschuß habe dem Kläger gemäß § 70 Abs. 2 BVFG einen Tätigkeitsbereich als Kassenarzt für innere Krankheiten zuzuweisen. Die Berufung des beklagten Berufungsausschusses gegen dieses Urteil wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen: Das Sozialgericht habe der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit Recht stattgegeben, weil der Kläger weiterhin in seiner Eigenschaft als Facharzt für innere Krankheiten als zur Kassenpraxis zugelassen gelte. Aus dem Zweck des § 70 BVFG, dem früheren Kassenarzt die vor seiner Vertreibung erlangte Rechtsstellung zu erhalten, folge, daß eine inzwischen ausgesprochene anderweitige Zulassung nur dann dem Fortbestand der alten Zulassung entgegenstehe, wenn die nach dem Zusammenbruch ausgesprochene Zulassung derjenigen gleiche, die der Kassenarzt vor 1939 innegehabt habe. Der Grundsatz der Gleichheit fordere, daß § 70 Abs. 1 und 2 BVFG für den Facharzt für innere Krankheiten genauso ausgelegt werde wie für die übrigen Fachärzte. Aus der Tatsache, daß der Kläger sich zunächst damit zufriedengegeben habe, in Dortmund vorläufig als praktischer Arzt zugelassen zu werden, könne nicht geschlossen werden, daß er auf die Zulassung als Facharzt für innere Krankheiten habe verzichten wollen. Einem solchen Verzichtwillen stünden schon die früheren Erklärungen des Klägers entgegen. Sein Antrag vom 19. Februar 1946 sei nämlich auf die "Niederlassung als Internist und Beauftragung mit kassenärztlichem Dienst in Dortmund-Hörde" gerichtet gewesen. Auch in den Antragsvordrucken, die ihm im Jahre 1948 im Zusammenhang mit der Umwandlung der vorläufigen Zulassung in eine ordentliche Zulassung nach der ZulO brit. Zone übersandt worden seien, habe der Kläger die Frage, als was er zugelassen werden wolle, dahin beantwortet, daß er seine Zulassung zunächst als praktischer Arzt, später als Facharzt für innere Krankheiten erstrebe. Der Kläger habe demnach in der Zulassung als praktischer Arzt nur eine vorübergehende Maßnahme erblickt, weil ihm offenbar daran gelegen habe, sich zunächst überhaupt eine Existenz zu schaffen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Kläger im Jahre 1946 auf Rechte habe verzichten wollen, die ihm erst im Jahre 1953 ein späteres Gesetz gewährt habe. § 70 BVFG gebe dem Kläger die Wahl, es bei der inzwischen ausgesprochenen Zulassung bewenden zu lassen oder von der im Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Er habe sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten beim zuständigen Zulassungsausschuß gemeldet und damit zu erkennen gegeben, daß er sich für den Fortbestand der alten Zulassung entschieden habe. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, daß ihm ein Tätigkeitsbereich zur Ausübung der Kassenpraxis als Internist zugewiesen werde. Bei dieser Sachlage habe kein hinreichender Grund bestanden, dem Antrage der Beklagten entsprechend das Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Flüchtlingsamts darüber herbeizuführen, ob, der Kläger die Vergünstigungen des BVFG noch in Anspruch nehmen könne. Das zuständige Flüchtlingsamt habe unstreitig über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen keine Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 3 BVFG getroffen. Auch die Zulassungsinstanzen hätten unstreitig keinen Antrag über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG gestellt. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung, ob § 13 BVFG überhaupt in den Fällen des § 70 Ab. 1 und 2 BVFG anwendbar sei.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht der beklagte Berufungsausschuß geltend, der Kläger könne sich auf seine Eigenschaft als Vertriebener nicht mehr berufen, weil er vor Inkrafttreten des BVFG bereits als Kassenarzt zugelassen worden sei; durch diese Zulassung sei die "Altzulassung untergegangen". Das Berufungsgericht hätte auf eine Entscheidung des Vertriebenenamts hinwirken müssen, ob der Kläger in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert sei (§ 13 BVFG); es hätte bis zur Entscheidung des Vertriebenenamts das Verfahren aussetzen müssen.
II.
Die Revision ist nicht begründet, weil das angefochtene Urteil, jedenfalls im Ergebnis, zutreffend ist.
Da der Kläger seit dem Jahre 1936 in G./Oberschlesien als Facharzt für innere Krankheiten zur Kassenpraxis zugelassen war und seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren hat, gehört er zu dem Personenkreis des § 1 BVFG vom 15. Mai 1953 (BGBl. 1953 I S. 201) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVFG vom 27. Juli 1957 (BGBl. 1957 I S. 1207). Nach § 70 Abs. 1 BVFG gelten Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor dem 4. September 1939 zur Kassenpraxis zugelassen waren und die bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) oder in Berlin genommen haben, weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Der Kläger war zwar nach seiner Vertreibung im Jahre 1946 in Dortmund-Hörde zunächst widerruflich zur kassenärztlichen Tätigkeit als praktischer Arzt zugelassen worden und galt nach den Übergangsbestimmungen der ZulO brit.Zone vom 1. Oktober 1948 an als ordentlich zugelassener Kassenarzt. Damit hatte er aber nicht denselben Rechtsstand, den er vor seiner Vertreibung in seiner Heimat gehabt hatte. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1956 (BSG. 4 S. 156 [164]) ausgesprochen hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 BVFG - "gelten weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen" -, daß der vor der Vertreibung oder Flucht bestehende Rechtsstand als erhalten angesehen werden soll. Der Vertriebene oder Flüchtling soll nach dem Sinn dieser Vorschrift an die Berufsstellung wieder anknüpfen dürfen, die er vor der Vertreibung oder Flucht besessen hatte. Die Zulassung wird somit bei rechtzeitiger Meidung des vertriebenen Arztes kraft Gesetzes mit dem Inhalt wieder wirksam, den sie vor dem 4. September 1939 gehabt hat (vgl. auch Bayer. LSG. vom 20.10.1955 in Bayer.Amtsbl. 1956 Teil B S. 30 und Heinemann-Koch, Kassenarztrecht, Stand Juni 1955 Anm. 4 zu § 70 BVFG S. 70 cc). Da der Kläger vor dem 4. September 1939 in seiner Heimat als Facharzt für innere Krankheiten zur Kassenpraxis zugelassen war, seine jetzige Zulassung als praktischer Arzt ihrem Inhalt nach aber seinem früheren Rechtsstand nicht entspricht, ist sein Anspruch auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs als Facharzt für innere Krankheiten nach § 70 Abs. 1 BVFG begründet. Die Auffassung des Beklagten, dieses Recht sei durch seine Zulassung als praktischer Arzt untergegangen, steht mit dem Sinn und Zweck des § 70 Abs. 1 und 2 BVFG nicht im Einklang. Zwar kann niemand Inhaber von zwei Kassenarztstellen sein. Grundsätzlich erlischt auch durch die Zulassung in einem bestimmten Bezirk die frühere kassenärztliche Zulassung in einem anderen Bezirk; auch die Zulassung als Facharzt wird eine etwa vorher bestehende Zulassung als praktischer Arzt zum Erlöschen bringen und umgekehrt.
Dieser Grundsatz kann aber nach Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 70 Abs. 1 und 2 BVFG nicht auf den Fall eines vertriebenen Kassenarztes angewendet werden. Dieser kann sich vielmehr, wenn die vor Inkrafttreten des BVFG erwirkte Neuzulassung ihrem Inhalt nach nicht der früheren Zulassung entspricht, auf § 70 Abs. 1 BVFG berufen, damit ihm ein kassenärztlicher Tätigkeitsbereich in dem vor der Vertreibung ausgeübten Fachgebiet zugewiesen wird. Diese Auslegung des Gesetzes erscheint besonders gerechtfertigt, wenn der Altkassenarzt - wie im vorliegenden Fall - von Anbeginn an seine Wiederzulassung als Facharzt erstrebt und sich mit der Zulassung als praktischer Arzt nur vorübergehend zufriedengegeben hat, um sich zunächst überhaupt eine Existenz zu schaffen. - Es wird allerdings stets zu prüfen sein, ob noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vertreibung oder Flucht und der Nichtausübung der früheren kassenärztlichen Tätigkeit besteht; eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird man z.B. dann annehmen müssen, wenn dem Arzt die Zulassung vor Inkrafttreten des BVFG aus einem von ihm zu vertretenden Grund nach den Vorschriften der Zulassungsordnung entzogen worden ist (so Werber-Bode-Ehrenforth, Komm. zum BVFG, Anm. 7 zu § 70). Von einer solchen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit als Allgemeinpraktiker kann aber in Fällen der vorliegenden Art nicht die Rede sein. Vertriebene Fachärzte hatten vor Inkrafttreten des BVFG keinen Anspruch, in ihrem früheren Fachgebiet wieder zur Kassenpraxis zugelassen zu werden. Wenn sie vorläufig - zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ihre Wiederzulassung als Allgemeinpraktiker betrieben haben, so besteht zwischen der Vertreibung und der Nichtausübung ihrer früheren kassenärztlichen Tätigkeit als Facharzt auch nach der Zulassung als Allgemeinpraktiker ein ursächlicher Zusammenhang. Die Wiederherstellung der früheren Rechtsstellung als zugelassener Facharzt entspricht daher dem Sinn und Zweck des § 70 Abs. 1 BVFG.
Vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum BVFG vom 27. Juli 1957 - 2. ÄndG BVFG - war streitig, ob die Wiedereingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Anwendung des § 70 BVFG nach § 13 BVFG in der damals geltenden Fassung entgegensteht (vgl. hierzu Moysich, ÄM. 1953 S. 441, 615, 1954 S. 510; Häussner , ÄM. 1953 S. 572; Heinemann-Koch a.a.O. Stand Juni 1955 Vorbem. zu § 70 BVFG S. 70 aa und die bei Sievers "Das Zulassungsrecht" 3. Aufl. zu § 13 BVFG auf S. 253 ff. wiedergegebenen Entscheidungen der Zulassungsinstanzen). Durch Art. I Nr. 8 des 2. ÄndG BVFG wurde jedoch Abs. 1 des § 13 BVFG ergänzt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des 2. ÄndG BVFG bleiben u.a. die Vorschriften des § 70 Abs. 1 bis 4 BVFG unberührt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucks. 3272, 2. Wahlperiode zu Art. I Nr. 12 des Entwurfs) dient diese Vorschrift der Klarstellung; sie soll nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (34. Ausschuß) klarstellen, "auf welche Vorschriften sich der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling auch nach Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG noch berufen kann" (Bundestagsdrucks. 3666, 2. Wahlperiode zu Art. I Nr. 8). Diese Ergänzung des Gesetzes hat der Senat auch im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen, weil die Klage eine Verpflichtungsklage ist, die einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat (BSG. 3 S. 95 [103], vgl. auch BVerwG. 1 S. 291 [295]; Bachof JZ. 1954 S. 416 ff.). Es kommt also nach der auf den vorliegenden Streitfall anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. nicht darauf an, ob der Kläger etwa im Zeitpunkt seiner Meldung durch seine Zulassung als praktischer Arzt bereits in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem "nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert" gewesen ist. Im übrigen hätte entgegen der Auffassung der Revision eine Entscheidung über diese Frage nach § 13 Abs. 3 BVFG nur von der dort genannten Verwaltungsstelle getroffen werden können, und es war nicht Aufgabe der Sozialgerichte, eine solche Entscheidung zu beantragen. Es wäre vielmehr - vor Erlaß des 2. ÄndG BVFG - Sache der für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach § 70 BVFG zuständigen Zulassungsinstanzen gewesen, einen solchen Antrag zu stellen.
Auch § 7 b Abs. 1 des Heimkehrergesetzes (HkG) spricht nicht gegen die hier dargelegte weite Auslegung des § 70 Abs. 1 BVFG. § 7 b Abs. 1 Satz 2 HkG schreibt zwar vor, daß Heimkehrer, die vor ihrer Kriegsgefangenschaft oder Internierung nach deutschen Vorschriften zugelassen oder an einer Kassenpraxis beteiligt waren, sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875) beim zuständigen Zulassungsausschuß zu melden haben, "sofern sie inzwischen noch nicht wieder zur Kassenpraxis zugelassen sind." Auch wenn man - was hier nicht entschieden zu werden braucht - annehmen wollte, daß nach dieser Vorschrift des Heimkehrergesetzes die Zulassung als Allgemeinpraktiker dem Anspruch auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs als Facharzt entgegensteht, so könnte sich doch der Beklagte hierauf nicht berufen, weil § 70 Abs. 1 BVFG eine solche Einschränkung nicht enthält. Da das BVFG die Ansprüche der vertriebenen Kassenärzte abschließend regelt, kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 7 b Abs. 1 Satz 2 HkG auf vertriebene Ärzte nicht in Betracht.
Die Revision ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen