Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Kassenpraxis
Leitsatz (amtlich)
Steht ein beamteter Arzt in seiner dienstrechtlich genehmigten eigenen Praxis seinen Privat- und Ersatzkassenpatienten in üblichem Maße zur Verfügung, so kann seine Zulassung zur RVO-Kassenpraxis nicht mit der Begründung versagt werden, er sei schon voll ausgelastet.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arzt (Zahnarzt) kann nach den Vorschriften der ÄZO zur Kassenpraxis zugelassen werden, wenn er regelmäßig zu den üblichen Sprechstunden und für Notfallbehandlungen sowie für andere wichtige Fälle auch außerhalb der Sprechstunden zur Verfügung steht; es ist nicht (mehr) erforderlich, daß er im wesentlichen seine volle Arbeitskraft für die Aufgaben eines niedergelassenen Arztes (Zahnarztes) einsetzen muß.
Normenkette
RVO § 368a Fassung: 1955-08-17; ZO-Ärzte § 20 Abs. 1 Fassung: 1957-05-28
Tenor
Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. März 1973 und des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 1968 sowie die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1967 und des beklagten Berufungsausschusses vom 8. Dezember 1967 werden aufgehoben.
Der beklagte Berufungsausschuß wird verpflichtet, den Kläger für Kiel-Zentrum als Kassenarzt zuzulassen.
Der beklagte Berufungsausschuß hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob der Kläger, der als beamteter Arzt in einer Strafanstalt tätig ist, im Rahmen seiner beamtenrechtlich genehmigten freien Praxis zur kassenärztlichen Versorgung zuzulassen ist.
Der Kläger betreibt seit Jahren neben seinem zunächst privatrechtlich gestalteten Dienstverhältnis mit Genehmigung seines Dienstherrn eine eigene Praxis, in der er Privatpatienten und auch Ersatzkassenpatienten versorgt. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Jahre 1964 widerrief die Beteiligungskommission der Kassenärztlichen Vereinigung die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis mit der Begründung, der Kläger übe seine ärztliche Tätigkeit nicht - wie dies § 5 Nr. 5 des Arzt/Ersatzkassenvertrages 1963 verlange - überwiegend freiberuflich aus. Die gegen diesen Widerruf gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
Den Antrag des Klägers, ihn zur Versorgung von RVO-Kassenpatienten zuzulassen, lehnte der Zulassungsausschuß durch Bescheid vom 10. Mai 1967 ab, weil der Kläger wegen seines Dienstverhältnisses nicht gemäß § 20 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) vom 28. Mai 1957 (BGBl I 572) im erforderlichen Maße für die Versorgung der Versicherten persönlich zur Verfügung stehe. Der beklagte Berufungsausschuß ließ den Kläger auf seinen Widerspruch hin unter der Bedingung zu, daß er seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis in einer Frist von drei Monaten nachweise (Beschluß vom 8. Dezember 1967).
Das Sozialgericht hat die Klage ebenfalls wegen der Auslastung durch das Dienstverhältnis abgewiesen (Urteil vom 27. November 1968). Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil zwar im Ergebnis bestätigt, sich aber auf den Standpunkt gestellt, das Dienstverhältnis allein, für das der Kläger wöchentlich nur etwa 31 Stunden aufzuwenden habe, hindere ihn nicht daran, in erforderlichem Maße im Sinne des § 20 ZO-Ärzte zur Verfügung zu stehen, zumal auch sein Dienstherr bestätigt habe, daß sich die Nebentätigkeitsgenehmigung auch auf eine etwaige RVO-Kassenpraxis erstrecke. Er wende für seine freie Praxis sogar mehr Zeit auf (etwa 40 Stunden wöchentlich), als er für seine Dienstobliegenheiten benötige - eine Feststellung, die besonders auch für die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis von Bedeutung gewesen sei. Der Kläger halte auch Sprechstunden in üblichem Maße ab (etwa 20 Stunden wöchentlich) und mache Krankenbesuche. Hinderungsgrund für die begehrte Zulassung sei aber die Tatsache, daß er in seiner freien Praxis mit der Versorgung von Privat- und Ersatzkassenpatienten voll ausgelastet sei und seine freie Praxis wegen des Dienstverhältnisses nicht noch weiter ausdehnen könne.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen den Beklagten Berufungsausschuß zu verurteilen, ihn zur kassenärztlichen Versorgung in Kiel zuzulassen. Die in § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte festgelegte besondere Zulassungsvoraussetzung sei im Hinblick auf das sogenannte Kassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 11, 30) gegenstandslos geworden, weil nur die verfassungswidrige Beschränkung der Zahl der zugelassenen Ärzte es rechtfertigen würde zu verlangen, daß der Arzt in bestimmten Umfang für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehe. Im übrigen könne die Eignung eines Arztes auch bei Anwendung des § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte nicht, wie es das LSG getan habe, schematisch unter Zugrundelegung von Wochenstundenzahlen beurteilt werden.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, nach den bindenden Feststellungen des LSG sei der Kläger angesichts seiner Gesamttätigkeit von insgesamt 71 Stunden nicht in der Lage, zusätzlich noch an der kassenärztlichen Versorgung mitzuwirken.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Kläger erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte, dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG 16, 286, 297) bejaht (vgl. BSG 21, 118, 121f; 26, 13, 14f zu dem gleichlautenden § 20 Abs. 1 ZO-Zahnärzte vom 28. März 1957 - BGBl I 582). Wie der Senat in den angeführten Entscheidungen im einzelnen dargelegt hat, ist das erforderliche Maß, in dem der Arzt (Zahnarzt) nach § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte (ZO-Zahnärzte) den Versicherten zur Verfügung zu stehen hat, nach Aufhebung der Begrenzung der Kassenzahnarztsitze (BVerfG 11, 30; 12, 144) nicht mehr in dem Sinne zu verstehen, daß er im wesentlichen seine volle Arbeitskraft für die Aufgaben eines niedergelassenen Arztes (Zahnarztes) einsetzen müsse. Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung, die auch der ausschließliche Zweck der Zulassungsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte ist, verlangt lediglich, daß der Arzt regelmäßig zu den üblichen Sprechstunden und für Notfallbehandlungen sowie für andere wichtige Fälle auch außerhalb der Sprechstunden zur Verfügung steht.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG: Er hält an Werktagen - abgesehen von Samstag und Mittwoch nachmittags - regelmäßig vor- und nachmittags Sprechstunden ab, macht Krankenbesuche und wendet für seine freie Praxis wöchentlich etwa 40 Stunden auf. Das LSG hat zwar nicht im einzelnen festgestellt, wie und in welchem Umfang er außerhalb der Sprechzeit erreichbar ist. Es geht aber unangegriffen davon aus, daß auch diesbezgl. keine besonderen Schwierigkeiten bestehen, denn es stellt fest, daß der freiberufliche Tätigkeitsbereich des Klägers der Tätigkeit eines praktischen Arztes mit einer kleinen bis mittelgroßen Praxis entspricht.
Die Meinung des LSG, dem Kläger müsse trotzdem die Zulassung versagt werden, weil er nämlich in der an sich ausreichenden Zeit des Zurverfügungstehens durch Privat- und Ersatzkassenpatienten ausgelastet sei, ist nicht etwa - wie der Beklagte meint - eine tatsächliche Feststellung, an die der Senat nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden wäre, sondern eine auf Bundesrecht (§ 20 Abs. 1 ZO-Ärzte) gegründete Rechtsansicht, die durch das Revisionsgericht zu überprüfen ist. Die geschilderte Rechtsansicht des LSG ist mit dem erkennbaren Sinn des § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte nicht vereinbar. Durch den Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis und auf ehrenamtliche Tätigkeiten läßt die Vorschrift schon erkennen, daß als Hinderungsgründe nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die nicht zur Ausübung der freien Praxis gehören. Dieses Verständnis wird durch § 5 Nr. 5 Buchst. b des Arzt/Ersatzkassenvertrages 1963 bestätigt, der - obwohl er strengere Eignungsvoraussetzungen als § 20 Abs. 1 ZO-Ärzte aufstellt (vgl. BSG 33, 168, 171; 35, 247, 249) - ausdrücklich festlegt, daß nur solche Verpflichtungen die Beteiligung infrage stellen können, die Dritten gegenüber zu erfüllen sind, also den Arzt von der Ausübung der freien Praxis zeitweilig abhalten können.
Gegen die Auffassung des LSG spricht auch, daß damit die freiberufliche Tätigkeit ohne zwingenden Grund eingeschränkt würde; denn es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß der Kläger in seiner freiberuflichen Praxis eine bestimmte Reihenfolge der Patientengruppen - Privat-, Ersatzkassen- und RVO-Kassenpatienten - einhält und RVO-Kassenpatienten nachrangig behandelt. Der berufliche Erfolg, auch der die Arbeitskraft und Arbeitszeit voll auslastende Erfolg, ist kein am Allgemeinwohl orientierter Grund, einen freiberuflich Tätigen generell von einem weiteren Betätigungsfeld auszuschließen (vgl. auch den in BSG 21, 118 entschiedenen Fall, in dem ein Kassenarzt die Zulassung als Kassenzahnarzt erstritten hat). Sicher ist bei einem besonders großen Patientenkreis die Frage der Überlastung zu bedenken. Die Lösung der sich aus der Überlastung ergebenden Probleme ist aber nicht Aufgabe der Zulassungsinstanzen, sondern zunächst des freiberuflich tätigen Arztes selbst und allenfalls der Verwaltungsträger, die im öffentlichen Interesse die Art und Weise der Berufsausübung (persönliche und ausreichende ärztliche Versorgung - §§ 20 Abs. 1 ZO-Ärzte, 368e der Reichsversicherungsordnung - RVO -) zu überwachen haben (vgl. § 368n Abs. 3 - 5 RVO).
Da sonstige der Zulassung des Klägers als Kassenarzt entgegenstehende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war dem Antrag unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile und Verwaltungsentscheidungen stattzugeben (§§ 170 Abs. 2 Satz 1, 193 SGG).
Fundstellen