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BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93

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Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.1993)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten deren Aufwendungen für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger, ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt für Allgemeinmedizin, wendet sich gegen seine Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst durch die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Er steht auf dem Standpunkt, für die Einrichtung eines speziellen kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Notfalldienstes und die Verpflichtung der zugelassenen Kassenärzte (Vertragsärzte), hieran teilzunehmen, gebe es keine wirksame Rechtsgrundlage. Seine Widersprüche gegen die Heranziehungsverfügungen für das erste und zweite Halbjahr 1992 wies der Vorstand der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1992). Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 1993). Die Pflicht des Klägers, am vertragsärztlichen Notfalldienst mitzuwirken, ergebe sich aus § 75 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm den Bestimmungen der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Nordrhein und der KÄV Nordrhein und sei dort in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise konkretisiert. Weder durch die Teilnahmeverpflichtung als solche noch durch deren inhaltliche Ausgestaltung würden Grundrechte der betroffenen Ärzte verletzt.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 2 Abs 2 Satz 2, Art 12 Abs 1 und 2 sowie Art 70 und 74 Grundgesetz (GG). Bei der Einrichtung des Notfalldienstes handele es sich um eine Regelung der ärztlichen Berufsausübung, für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz habe. § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V, der neben dem allgemeinen, landesrechtlich geregelten noch einen besonderen, von den Vertragsärzten zu unterhaltenden Notfalldienst vorsehe, sei deshalb verfassungswidrig. Abgesehen davon präzisiere die Vorschrift lediglich den Sicherstellungsauftrag der KÄVen, enthalte aber keine dem Gesetzesvorbehalt in Art 12 Abs 1 GG genügende Ermächtigung zur zwangsweisen Heranziehung der betroffenen Vertragsärzte. Art 12 Abs 1 GG sei schließlich dadurch verletzt, daß von diesen Ärzten eine unentgeltliche Dienstleistung verlangt werde; denn für die Notfalldienstbereitschaft als solche werde keine Vergütung gewährt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1993 aufzuheben und festzustellen, daß die Bescheide vom 26. November 1991 und 20. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1992 nichtig, hilfsweise, daß diese Bescheide rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Zutreffend, wenn auch ohne nähere Begründung, hat das SG die prozessualen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung als gegeben erachtet. Die Klage ist gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich einerseits die Bescheide über die Heranziehung zum Notfalldienst im ersten und zweiten Halbjahr 1992 durch Zeitablauf erledigt haben, andererseits der Kläger im Hinblick auf die Aussicht, auch in Zukunft zum Notfalldienst eingeteilt zu werden, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit der genannten Verwaltungsakte hat. In der Sache kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben, denn die umstrittenen Bescheide waren nicht rechtswidrig.

Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) davon aus, daß sich aus dem in § 75 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V (früher: § 368n Abs 1 iVm § 368 Abs 3 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) formulierten Sicherstellungsauftrag der KÄV und den dazu in der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Nordrhein und der KÄV Nordrhein getroffenen satzungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen eine ausreichende Rechtsgrundlage sowohl für die Einrichtung eines besonderen kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Notfalldienstes als auch für die Verpflichtung der Kassenärzte (Vertragsärzte) zur Teilnahme hieran ergibt (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 2 Satz 4; BVerwGE 65, 362, 365; jeweils mwN). Zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung gibt das Revisionsvorbringen keinen Anlaß.

Mit dem Einwand, § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V stelle als bloße Aufgabennorm keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die mit der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verbundenen Eingriffe in die persönliche Freiheit und die Freiheit der Berufsausübung dar, hat sich der Senat bereits in früheren, zur Vorläufervorschrift des § 368n Abs 1 RVO ergangenen Entscheidungen befaßt (vgl insbesondere BSGE 44, 252, 256 f = SozR 2200 § 368n Nr 12). Er hat darauf verwiesen, daß der Vertragsarzt gemäß § 95 Abs 3 SGB V (früher § 368a Abs 4 RVO) bereits aufgrund seiner Zulassung kraft Gesetzes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in dem durch den Sicherstellungsauftrag festgelegten Umfang, und mithin einschließlich des Notfalldienstes, verpflichtet ist. Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragsärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert. Dies verkennt der Kläger, wenn er geltend macht, die erwähnte Rechtsprechung lasse den Vorbehalt des Gesetzes außer acht und versage den Vertragsärzten den Grundrechtsschutz.

Auch soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung zur Einrichtung eines vertragsärztlichen Notfalldienstes unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel zieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Auffassung, mit einer derartigen Regelung der Berufsausübung maße sich der Bund eine Gesetzgebungszuständigkeit an, die nach Art 70 Abs 1 iVm Art 74 Nr 19 GG den Ländern vorbehalten sei, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht auf der einen und dem in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebundenen Kassenarztrecht auf der anderen Seite unbeschadet der Einheit des Arztberufes kompetenzrechtlich um verschiedene Gegenstände handelt. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Regelung der allgemeinen Berufsausübung des Arztes schließt deshalb eine aus Art 74 Nr 12 GG abzuleitende Befugnis des Bundes zur Normierung besonderer öffentlich-rechtlicher Berufspflichten der Vertragsärzte nicht aus (im Ergebnis ebenso: BVerwGE 65, 362, 365 mwN).

Grundrechte des Klägers werden durch die Heranziehung zum vertragsärztlichen Notfalldienst nicht verletzt. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit Art 12 Abs 1 GG. Ein Verstoß gegen Art 12 Abs 2 Satz 1 GG scheidet entgegen der Ansicht der Revision aus, denn der besondere Regelungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf gesetzliche Pflichten im Bereich frei gewählter beruflicher Betätigung. Die hoheitliche Heranziehung zu einer mit der Berufsausübung in Beziehung stehenden Tätigkeit wird deshalb durch das Verbot des Art 12 Abs 2 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen (BVerfGE 22, 380, 383; 30, 292, 310; 47, 285, 318 f). Auch das vom Kläger angeführte Grundrecht der Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 Satz 2 GG), das die körperliche Bewegungsfreiheit des einzelnen schützt, ist von vornherein in seinem Anwendungsbereich nicht berührt, so daß sich die in der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage nach einer formal wirksamen Schrankenbestimmung nicht stellt. Mit Art 12 Abs 1 GG ist die in der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst liegende Berufsausübungsregelung vereinbar; sie ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls geboten und beschränkt die Berufsfreiheit weder übermäßig noch unzumutbar. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, daß dem betroffenen Vertragsarzt für die angeordnete Dienstbereitschaft als solche keine Vergütung gewährt wird. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslöse, ist dem GG nicht zu entnehmen (BVerfGE 30, 292, 311). Im Hinblick darauf, daß dem Notfallarzt die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes erbrachten ärztlichen Leistungen uneingeschränkt vergütet werden, mußte eine darüber hinausgehende Entschädigung nicht vorgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1174339

AusR 1995, 29

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