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BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 27/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rangfolge bei Erstattungs- und Abzweigungsanspruch

 

Orientierungssatz

§ 104 SGB 10 hat bei Vorliegen seiner Voraussetzungen Vorrang vor § 48 SGB 1 (vgl BSG vom 25.4.1990 - 5 RJ 12/89 = SozR 3 - 1200 § 48 Nr 1).

 

Normenkette

SGB 1 § 48 Abs 1; SGB 10 § 104 Abs 1 S 1; SGB 10 § 104 Abs 1 S 4; RVO § 1262

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 24.11.1988; Aktenzeichen L 7 Ar 943/87)

SG Würzburg (Entscheidung vom 21.09.1987; Aktenzeichen S 3 Ar 583/85)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der beklagten Landesversicherungsanstalt die Auszahlung des Kinderzuschusses zu der der Beigeladenen zu 2) gewährten Rente für die Zeit vom 1. April 1985 bis August 1987.

Der 1969 geborene Sohn der Beigeladenen zu 2) R.   B.    (B.) befand sich seit 1969 bei den Klägern in Pflege. Er lebte bei ihnen und wurde von ihnen beköstigt, betreut und erzogen. Der beigeladene Landkreis - Beigeladener zu 1) - leistete Hilfe zur Erziehung in Form von Pflegegeld. Ab 1. Mai 1975 gewährte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) Rente wegen Berufsunfähigkeit samt Kinderzuschuß für B. (Bescheid vom 23. Dezember 1975), überwies jedoch dem Beigeladenen zu 1) auf dessen Überleitungsanzeige vom 2. Februar 1976 hin den Kinderzuschuß.

Vom 1. September 1984 bis Juli 1987 befand sich B. in Ausbildung zum Maler und Lackierer. Der von dem Beigeladenen zu 1) an die Pflegeeltern, die Kläger, gezahlte Betrag entsprach in dieser Zeit dem vollem Pflegegeld unter Anrechnung des eigenen Einkommens des B. In dem Betrag waren auch 50,-- DM monatlich enthalten, die nur gezahlt wurden, weil die Kläger wegen des zur Rente der Beigeladenen zu 2) gewährten Kinderzuschusses keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hatten (Kindergeldausgleichsbetrag).

Am 11. März 1985 beantragten die Kläger, den Kinderzuschuß für B. an sie als die Pflegeeltern auszuzahlen. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 23. September 1985; während des Klageverfahrens ergangener Widerspruchsbescheid vom 3. April 1987).

Nach Ende der Ausbildung des B. im Juli 1987 stellte die Beklagte die Zahlung des Kinderzuschusses ab September 1987 ein; ebenso endete die Zahlung des Pflegegeldes an die Kläger.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 21. September 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger den für B. bewilligten Kinderzuschuß für die Zeit vom 1. April 1985 bis August 1987 zu zahlen, abzüglich der vom Beigeladenen zu 1) an die Kläger wegen Fortfalls des Kindergeldes in diesem Zeitraum gezahlten Beträge (Urteil vom 24. November 1988). Nur die Kläger und nicht der Beigeladene zu 1) haben dem B. Unterhalt geleistet. Die Pflegegeldzahlungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgten allein an die Kläger als Gläubiger.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der am 1. Juli 1983 in Kraft getretene § 104 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) räume dem Erstattungsanspruch eines Kreisjugendamtes Vorrang ein vor einer eventuellen Auszahlung nach § 48 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist begründet. Den Klägern ist nicht nach § 48 SGB I der Kinderzuschuß auszuzahlen, um den sich die der Beigeladenen zu 2) gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit erhöht (§ 1262 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-).

Der Kinderzuschuß kann nach dieser Vorschrift für die streitige Zeit an die Kläger schon deswegen nicht ausgezahlt werden, weil durch das Inkrafttreten des SGB X am 1. Juli 1983 (Art II § 25 Abs 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 - BGBl I 1450 -) auch § 104 SGB X zur Geltung gelangt ist, der bei Vorliegen seiner Voraussetzungen Vorrang vor § 48 SGB I hat (Urteil des Senats vom 25. April 1990, 5 RJ 12/89). Die Voraussetzungen des § 104 SGB X liegen hier zugunsten des Beigeladenen zu 1) vor. Der Unterhaltszuschuß ist deshalb weiter an den Beigeladenen zu 1) zu zahlen. Der Beigeladene zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des der Beigeladenen zu 2) bewilligten Kinderzuschusses an sich, dem Beigeladenen zu 1), nach § 104 Abs 1 Satz 1 und 4 SGB X.

Dieser Anspruch setzt - da ein Fall des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X gegeben ist - keine Gleichartigkeit zwischen den Leistungen des Sozialhilfeträgers (Beigeladenen zu 1) und denen des Rentenversicherungsträgers (Beklagte) voraus (vgl BSGE 64, 96, 98). Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2), der Unterhaltsverpflichteten, zu den Erziehungskosten des B. beizutragen und einen entsprechenden Kostenzuschuß an den Beigeladenen zu 1) zu erbringen, der das Pflegegeld zahlt, kann zwar nicht kraft Gesetzes bestehen. Denn nach § 85 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) hat der Unterhaltsverpflichtete zu den Kosten des Unterhaltes nur insoweit beizutragen, als es ihm zuzumuten ist (BSGE 64, 96, 99). Vor einer Erstattung nach § 104 SGB X ist daher grundsätzlich zuerst über die Höhe des Kostenbeitrages zu entscheiden (Kostenfestsetzung) und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege der Kostenbeitrag geltend zu machen ist (Einziehung). Im vorliegenden Fall war dieser Betrag indessen dadurch konkretisiert, daß die Beklagte den der Beigeladenen zu 2) zustehenden Kinderzuschuß (§ 1262 RVO) bereits ständig als Kostenbeitrag der Beigeladenen zu 2) an den Beigeladenen zu 1) überwiesen und die Beigeladene zu 2) dagegen keine Einwendungen erhoben hatte (vgl auch insoweit das bereits zitierte Urteil des Senats vom 25. April 1990). Bei einem derartigen Sachverhalt geht es nur um die Frage, ob der Regelung des § 48 SGB I oder der des § 104 SGB X der Vorrang zu geben ist. Letzteres folgt nach der Entscheidung des Senats vom 25. April 1990 aa0 im vorliegenden Fall auch aus dem Prioritätsprinzip. Denn die Überleitungsanzeige des Beigeladenen zu 1) ist bei der Beklagten bereits im Februar 1976 eingegangen, während der auf § 48 Abs 1 SGB I gestützte Auszahlungsanspruch von den Klägern erst im März 1985 geltend gemacht wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650572

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