Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 12.08.1982 - 11 RA 66/81

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Zeit zwischen dem Ende einer Fachschulausbildung und dem Beginn einer versicherungspflichtigen Lehrzeit kann auch nicht in erweiternder Auslegung des § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 AVG (= § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 RVO) als Ausfallzeit angesehen werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wertung eines kurzen Zeitraumes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Ausfallzeit setzt voraus, daß die beiden Ausbildungen selbst als Ausfallzeit iS des § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b AVG anerkennungsfähig sind.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1965-06-09

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 16.09.1981; Aktenzeichen L 13 An 19/81)

SG Augsburg (Entscheidung vom 03.12.1980; Aktenzeichen S 13 An 71/80)

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung des Monats August 1970 als Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).

Die Klägerin besuchte bis Juli 1969 die höhere Schule und sodann bis zum 31. Juli 1970 den Vorkurs an der Deutschen Meisterschule für Mode. Im August 1970 nahm sie an einem Sprachkurs in England teil. Am 1. September 1970 begann sie die Lehrzeit im Damenschneiderhandwerk und legte am 27. September 1971 die Gesellenprüfung ab.

Mit der Begründung, der Sprachkurs in England sei kein Fachschulbesuch, lehnte es die Beklagte ab, außer dem Kurs an der Meisterschule auch den Monat August 1970 als Ausfallzeit vorzumerken. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Entscheidung damit begründet, daß es sich bei dem streitigen Monat zwar um eine Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten handele, daß jedoch der zweite Abschnitt keine Ausfallzeit, sondern eine Beitragszeit sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, für die hier streitige Zeit könne nichts anderes gelten als für sonstige unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Da der Beginn der Lehrzeit zum 1. September 1970 festgestanden habe, sei ihr nicht zuzumuten gewesen, für einen Monat eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Vorentscheidungen aufzuheben

und die Beklagte zur Vormerkung des Monats August 1970

als Ausfallzeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung des Monats August 1970 als Ausfallzeit.

Nach § 36 Abs 1 AVG sind Ausfallzeiten nur die Zeiten, in denen die dort bezeichneten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; die unverschuldete Nichtentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung reicht danach in keinem Falle aus. Die hier streitige Nummer 4 wertet zu Ausfallzeiten die "Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden a) abgeschlossenen, nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit, b) einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung". Der Monat August 1970 fällt weder unter Buchst a) noch unter Buchst b). Er ist eine Lehrzeit iS des Buchst a) schon deswegen nicht, weil sich die Klägerin damals in keiner Lehre befand; davon abgesehen kann Buchst a) überhaupt nur Lehrzeiten vor dem 7. September 1949 erfassen (Urteil des Senats vom 16. Juni 1982 - 11 RA 68/81 -), weil seitdem die Lehrzeiten stets versicherungspflichtig sind; dementsprechend hat die am 1. September 1970 begonnene Lehrzeit der Klägerin eine Beitragszeit begründet. Bei den Tatbeständen des Buchst b) wäre allenfalls zu fragen, ob der Sprachkurs in England - was das LSG nicht erkennbar geprüft hat - eine Fachschulausbildung darstellt. Das ist jedoch unzweifelhaft zu verneinen. Es ist schon nicht ersichtlich, daß dieser Kurs eine fachliche Ausbildung zum Ziele hatte und nicht lediglich der (sprachlichen) Allgemeinausbildung diente. Zudem kommen, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1982 - 11 RA 56/81 - näher ausgeführt hat, Lehrgänge mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten nur dann als Fachschulausbildung in Betracht, wenn die Gesamtstundenzahl mindestens 600 beträgt; diesem Erfordernis kann bei einem Monatskurs offensichtlich nicht genügt sein.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat allerdings, losgelöst vom Gesetzeswortlaut und wohl in entsprechender Anwendung oder Ergänzung des Gesetzes, als "Ausfallzeit iS von § 36 Abs 1 Nr 4 AVG" auch die Zeit angesehen, die zwischen der Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen - später abgeschlossenen - Hochschulstudium liegt, soweit mit den Zeiten der (bis zu 4 Jahren anrechenbaren) Schulausbildung und der (bis zu 5 Jahren anrechenbaren) Hochschulausbildung die anrechenbare "Höchstdauer von 9 Jahren" nicht erreicht wird (BSGE 24, 241); das gleiche geschah bei zwischenzeitlicher Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst für die Zeit zwischen Schulentlassung und Einberufung, wenn ihretwegen die Aufnahme der Hochschulausbildung erst nach der Dienstleistung möglich war und dann zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte (SozR 2200 § 1259 Nr 51; vgl in diesem Zusammenhang auch Nr 34). Zu Unrecht will die Klägerin diese Rechtsprechung auch in ihrem Fall angewandt wissen.

Wenn die Rechtsprechung die genannten Zeiten, obwohl in ihnen die Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs 1 Nr 4 AVG nicht erfüllt sind, gleichwohl als Ausfallzeiten anerkannt hat, so beruhte dies darauf, daß es sich um einen kurzen, häufigen und ferner typischen Zeitabschnitt zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungs- und Ausfallzeiten handelt; in einem solchen Fall wurde die Schul- und die Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und die unvermeidliche Zwischenzeit als Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet (BSGE aaO Seite 242). Von diesen Erwägungen mögen zwar einzelne auf den vorliegenden Fall übertragbar sein. Das LSG hat es jedoch zu Recht für entscheidend angesehen, daß hier der streitige Monat August 1970 anders als in den vorgenannten Fällen nicht zwischen zwei anrechenbare Ausfallzeiten fällt. Erst die gemeinsame Umschließung durch Ausfallzeiten iS des § 36 Abs 1 Nr 4 AVG konnte es aber letztlich rechtfertigen, auch die unvermeidliche Zwischenzeit an dem beiderseits gleichen Rechtscharakter der vorangehenden und der nachfolgenden Zeit teilnehmen zu lassen. Auch nur unter dieser Voraussetzung hat die Rechtsprechung deshalb die anrechenbare Höchstdauer für die Schulausbildung von 4 Jahren und die anrechenbare Höchstdauer für die Hochschulausbildung von 5 Jahren zusammenrechnen und für die Schulausbildung, die Zwischenzeit und die Hochschulausbildung eine anrechenbare Gesamthöchstdauer von 9 Jahren zugrunde legen können. Es erscheint darum nicht zulässig, § 36 Abs 1 Nr 4 AVG darüber hinaus auf die Fälle zu erstrecken, in denen eine Zeit zwar von Ausbildungszeiten umschlossen wird, die vorherige und die nachfolgende Ausbildungszeit jedoch nicht gleichermaßen den Rechtscharakter von Ausfallzeiten haben. So war dies aber im vorliegenden Falle; hier ist nur die vorhergehende Zeit als Fachschulausbildung eine Ausfallzeit, die nachfolgende Zeit dagegen eine Beitragszeit.

Aber auch vom Rechtscharakter der nachfolgenden Zeit abgesehen, ist der hier gegebene Fall mit dem Sachverhalt in den früheren Urteilen des BSG nicht zureichend vergleichbar. Es mag zwar - insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage - häufig nicht möglich sein, in unmittelbarem Anschluß an eine Schul- oder Fachschulausbildung eine Lehre anzutreten; doch fehlt es dann an jener durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingten Typizität, die die Unterbrechung des Ausbildungsganges beim Übertritt von der allgemeinbildenden Schule auf eine Hochschule (bzw Fachschule) kennzeichnet und als für alle Betroffene in gleicher Weise unvermeidlich erscheinen läßt. Es fehlt auch an einem notwendigen, eine Einheit begründenden Zusammenhang zwischen Schule und Lehre. Im Verhältnis zwischen Schulausbildung und Hochschulausbildung wird dieser Zusammenhang dadurch hergestellt, daß die Aufnahme des Studiums das Bestehen der Reifeprüfung, die regelmäßig nur nach einem entsprechenden Schulbesuch abgelegt werden kann, zwingend voraussetzt, während hier jedenfalls rechtlich eine solche Verknüpfung von Fachschulausbildung und Lehre nicht gegeben ist.

Die Klägerin ist somit nicht anders zu behandeln als andere Versicherte, die ebenfalls nicht unmittelbar im Anschluß an eine Ausbildungszeit, sondern erst nach einer Zwischenzeit Beitragszeiten erwerben; sie erhalten durchweg keine Ausfallzeiten, selbst wenn sie an dem Beitragsausfall in der Zwischenzeit kein Verschulden tragen. Da die Lehrzeiten seit längerem Beitragszeiten sind, tritt nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Versicherter schon mit einer versicherungspflichtigen Lehrzeit ebenfalls in das Arbeitsleben ein; er muß daher folgerichtig denen gleichstehen, die nach dem Ende der Schulzeit eine nicht der Ausbildung dienende Beschäftigung aufnehmen möchten, aber nicht sogleich einen Arbeitsplatz finden.

Da sich nach alledem das angefochtene Urteil als zutreffend erweist, war die Revision mit der sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).

 

Fundstellen

Breith. 1983, 140

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BSG 11 RA 56/81
BSG 11 RA 56/81

  Entscheidungsstichwort (Thema) Begriff der Fachschule  Leitsatz (amtlich) Eine Fachschulausbildung unter 6 Monaten stellt nur dann eine Ausfallzeit iS von AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b (= RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b) dar, wenn sie eine ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren