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BSG Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 12/95

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Beteiligte

…, Kläger und Revisionsbeklagter

Barmer Ersatzkasse, Wuppertal, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Streitig ist, ob die Beklagte bei der Einstufung in die Beitragsklasse auch einmalig gezahlte Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen anteilig berücksichtigen darf.

Der 1927 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezieht nach seiner Pensionierung als Beamter seit Mai 1990 Versorgungsbezüge und dazu eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld). Die Beklagte berücksichtigte für die Einstufung in Beitragsklassen ab Mai 1990 als beitragspflichtige Einnahmen pro Monat neben den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen das Weihnachtsgeld mit einem Zwölftel des Betrages. Früher (dh vor der Pensionierung) hatte sie bei der Beitragsklasseneinstufung neben den laufenden Dienstbezügen Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig berücksichtigt.

Im August 1992 rügte der Kläger, daß die Beklagte das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit zu Unrecht berücksichtigt habe. Mit Bescheid vom 5. August 1992 stellte die Beklagte förmlich fest, daß neben den laufenden Einnahmen auch einmalig gezahltes Entgelt zu berücksichtigen sei. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1992 zurück und stellte fest, daß bei der Beitragseinstufung ab 1. Januar 1990 das Weihnachtsgeld mit monatlich einem Zwölftel berücksichtigt werde.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 2. März 1993 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 10. Januar 1995 das Urteil des SG geändert und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe das Weihnachtsgeld nicht auf das gesamte Kalenderjahr umlegen und monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berücksichtigen. Dies widerspreche § 227 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), der entsprechend anzuwenden sei. § 22 Abs 1 Satz 4 der Satzung sei damit unvereinbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 240 Abs 1, 2 und 5 SGB V sowie des § 22 Abs 1 Satz 4 ihrer Satzung. Die Satzung verstoße nicht gegen § 227 SGB V. Die Vorschrift betreffe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und nicht einmalig gezahlte Versorgungsbezüge. Sie sei entgegen der Ansicht des LSG auf Versorgungsbezüge auch nicht entsprechend anzuwenden. Bei freiwillig Versicherten gelte auch das "Zuflußprinzip" nicht uneingeschränkt. Dies zeige die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern. Diese richte sich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und zwar auch dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt unter diesem Betrag liege und die für die Versicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nur mit Sonderzuwendungen (zB Weihnachtsgeld) überschritten werde. Auch diese freiwillig Versicherten zahlten somit zunächst immer "zu hohe" Monatsbeiträge. Die Regelung, nach der Beitragsklassen zulässig seien (§ 240 Abs 5 SGB V), laufe weitgehend leer, wenn Beiträge auf einmalige Zahlungen jeweils gesondert erhoben werden müßten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1995 - Az L 1 Kr 58/94 - aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. März 1994 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beitragserhebung ab Mai 1992 hatte die Beklagte durch einen Bescheid vom 6. August 1992 geregelt. Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen (zur Beitragserhebung für die Zeit von Januar 1990 bis April 1990 und für die Zeit ab Mai 1992).

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Der Bescheid vom 5. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1992 ist, nachdem die Beteiligten im Revisionsverfahren einen Teilvergleich geschlossen haben, nur noch für die Zeit von Mai 1990 bis April 1992 Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Er ist seinem sachlichen Gehalt nach die Ablehnung eines Verwaltungsaktes nach § 44 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Den Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes hatte der Kläger sinngemäß beantragt, indem er geltend machte, von ihm seien Beiträge zu Unrecht erhoben worden, weil die frühere Beitragsklasseneinstufung unrichtig gewesen sei. Gegenstand der Bescheide sowie der Entscheidungen des SG und des LSG ist damit nur die Weigerung der Beklagten, ihre früheren Bescheide (vom 26. April 1990 und vom 19. August 1991) zurückzunehmen, soweit mit diesen Bescheiden Beiträge von Mai 1990 bis April 1992 unter anteiliger Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes erhoben worden sind.

Die Revision ist zulässig, denn die Beklagte ist durch das Urteil des LSG beschwert. Das LSG hat mit seinem Urteil allerdings entsprechend dem Antrag des Klägers nur den Bescheid vom 5. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1992 aufgehoben; es hat nicht zugleich die Beklagte verpflichtet, die Beitragsbescheide aus den Jahren 1990 und 1991 zu ändern, soweit Beiträge zuviel erhoben worden sind. Die Beklagte ist gleichwohl durch die Aufhebung des Bescheides vom 5. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1992 beschwert, denn daraus und aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein soll, die Beiträge in der Art zu erheben, wie sie dies bisher getan hat. Würde sie das Urteil des LSG nicht anfechten, so könnte der Kläger sich darauf berufen, daß die bisherige Beitragserhebung unrichtig war.

Die Revision ist auch begründet. Das LSG hat der Berufung zu Unrecht stattgegeben. Das SG hat die Klage mit Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat ihre früheren Entscheidungen zutreffend bestätigt, mit denen sie für die Zeit ab 1. Mai 1990 neben den monatlichen Versorgungsbezügen auch das Weihnachtsgeld, das dem Kläger als Versorgungsempfänger aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Art VI Nr 2 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975, BGBl I 1173, mit späteren Änderungen - SoZuwG) gezahlt wurde, für jeden Monat mit einem Zwölftel als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt hatte. Die Beitragserhebung vom Weihnachtsgeld entsprach der jeweils geltenden Satzungsvorschrift für die Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen. § 22 Abs 9 Satz 5 der Satzung der Beklagten sah in der Fassung des 21. Nachtrags (in Kraft getreten am 1. Januar 1990) vor, daß "einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages zu berücksichtigen (sind)." § 22 Abs 9 Satz 5 wurde mit dem 23. Nachtrag (in Kraft getreten am 1. Januar 1991) gestrichen und statt dessen in § 22 Abs 1 Satz 4 angefügt: "Einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen sind monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages zu berücksichtigen; für kapitalisierte Versorgungsbezüge gilt jedoch § 229 Abs 1 letzter Satz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)". Später ist § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 1 mit dem 28. Nachtrag (in Kraft getreten am 1. Januar 1993) geändert worden und lautet nunmehr: "Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen; ...".

Diese Vorschriften sind aufgrund der in § 240 Abs 1 SGB V erteilten Ermächtigung ergangen, die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung zu regeln. Das Weihnachtsgeld der Versorgungsempfänger ist eine einmalige Einnahme im Sinne der genannten Satzungsvorschriften. Es gehört beim Kläger zu den Versorgungsbezügen iS des § 229 SGB V und ist ebenso wie diese kein Arbeitsentgelt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden (SozR 5420 § 2 Nr 31), daß Versorgungsbezüge kein Arbeitsentgelt iS des § 14 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sind. Auch das Weihnachtsgeld für Versorgungsempfänger ist kein Arbeitsentgelt, dh kein Entgelt, das für eine Beschäftigung gezahlt wird. Unerheblich ist, daß das Weihnachtsgeld für Versorgungsempfänger im SoZuwG geregelt ist, ferner auch, daß nach diesem Gesetz an aktive Beamte gezahltes Weihnachsgeld seinerseits Arbeitsentgelt ist (Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 11/95, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die genannten Satzungsvorschriften über die Beitragserhebung von einmaligen Einnahmen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Versorgungsbezüge hat die Beklagte bei den freiwillig Versicherten mindestens in der Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen, in der sie auch bei Versicherungspflichtigen zu Beiträgen herangezogen werden. Dies ergibt sich aus § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V. Einmalzahlungen auf Versorgungsbezüge durfte die Beklagte allerdings bei Versicherungspflichtigen jedenfalls vor Inkrafttreten des SGB V nur dem Zahlungszeitraum zuordnen und erst im Zahlungszeitpunkt zu Beiträgen heranziehen (vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 9). An diese Begrenzung ist die Beklagte bei ihren freiwilligen Mitgliedern nicht gebunden. Bei ihnen hat sie alle als Versorgungsbezüge gezahlten Beträge bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, weil sie die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V bestimmen.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Einnahmen der freiwillig Versicherten, soweit sie ihrer Art nach beitragspflichtig sind, erst dann zu Beiträgen heranzuziehen, wenn sie den Versicherten gezahlt worden, dh ihnen zugeflossen sind. Nur für Arbeitsentgelt der Versicherungspflichtigen werden die Beiträge regelmäßig nach dem Zuflußprinzip entrichtet (vgl zu Einschränkungen jedoch BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5 mwN). Das Zuflußprinzip und die Grundsätze, welche die Beitragserhebung vom Arbeitsentgelt bei den Versicherungspflichtigen bestimmten, haben jedoch schon vor Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 bei den freiwillig Versicherten der sogenannten Pflichtkassen oder RVO-Kassen (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen) nicht für die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegolten, soweit diese neben dem Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung heranzuziehen waren. Noch weniger galt das Zuflußprinzip damals für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen. Zum Rechtszustand vor 1989 nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 11. September 1995 (12 RK 11/95, zur Veröffentlichung bestimmt).

Mit dem SGB V ist ab 1989 die Satzungsautonomie der früheren Pflichtkassen hinsichtlich der Beitragserhebung von freiwillig Versicherten erweitert, derjenigen der Ersatzkassen angeglichen (vgl BT-Drucksache 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1) und für alle Kassenarten einheitlich geregelt worden. Sie wird außer durch andere Grenzen (§ 240 Abs 2 Satz 2, Abs 3, 4 SGB V) nunmehr durch § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V insoweit eingeschränkt, als die Beklagte die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen hat. Diese wird nicht durch die in jeweils in einem Monat zufließenden Einnahmen, sondern insgesamt durch die Einnahmen bestimmt, die in einem längeren Zeitraum (Jahr) erzielt werden. Davon geht der Gesetzgeber selbst aus, wenn er für die Entscheidung, ob Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt, auf das (regelmäßige) Jahresarbeitsentgelt abstellt und damit die Frage, ob ein abhängig Beschäftigter wegen der Höhe seines Arbeitsentgelts versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im gesamten Jahr zu beurteilen ist.

Wenn für die Beitragserhebung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf das Jahr bezogen zugrunde gelegt wird und auch im Laufe des Jahres zufließende Einnahmen von Jahresbeginn an anteilmäßig berücksichtigt werden, liegt darin kein Verstoß gegen ungenannte Grundsätze des Beitragsrechts. Der Grundsatz, daß Beiträge regelmäßig nur von tatsächlich zugeflossenen Einnahmen zu entrichten sind, galt und gilt nur für Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten, wie bereits ausgeführt ist. Für alle Einkünfte der freiwillig Versicherten konnte und kann die Beklagte Satzungsvorschriften vorsehen, wonach diese Einkünfte so zu berücksichtigten sind, wie sie voraussichtlich im Laufe eines Jahres erzielt werden und sie anteilig auf jeden Beitragsmonat verteilen. Einmalig gezahlte Versorgungsbezüge sind als einmalige Einnahmen nicht anders zu behandeln als Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder zu erwartende Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitseinkommen). Es besteht auch kein Anlaß, die Vorschrift des § 227 SGB V, der die Beitragserhebung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Pflichtversicherten regelt, bei freiwillig Versicherten uneingeschränkt anzuwenden und sie bei ihnen sogar auf andere Einkunftsarten (Versorgungsbezüge) auszudehnen. Der Senat hat entschieden, daß selbst einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 227 SGB V bei freiwillig Versicherten schon vorausschauend anteilig berücksichtigt werden darf (Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 11/95, zur Veröffentlichung bestimmt). Erst recht gilt dieses für einmalig gezahlte Versorgungsbezüge freiwillig Versicherter, für die das Gesetz - anders als in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt - nicht einmal eine entsprechende Geltung des § 227 SGB V anordnet.

Unerheblich ist schließlich, daß die Beklagte vor dem 1. Januar 1993 hinsichtlich einmaliger Einnahmen nicht schon ausdrücklich die anteilige Verteilung des "zu erwartenden Jahresbetrages" der einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen (so nunmehr § 22 Abs 1 Satz 4 idF des 28. Nachtrages), sondern lediglich "bei der Einstufung in die Beitragsklassen 831, 843 ff einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages" (§ 22 Abs 9 Satz 5 der Satzung idF des 21. Nachtrages) bzw "einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages" (§ 22 Abs 1 Satz 4 der Satzung idF des 23. Nachtrages) berücksichtigte. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen waren auch damals "zu erwartende" Einnahmen. Das ist bei unregelmäßigen Einnahmen wie etwa Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Miete und Verpachtung offensichtlich und galt auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge. Die Änderung von § 22 Abs 1 Satz 4 zum 1. Januar 1993 mit der ausdrücklichen Aufnahme der "zu erwartenden" Einnahmen hat das nur klargestellt.

Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten als begründet. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517686

ZBR 1998, 51

Breith. 1996, 366

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