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BSG Urteil vom 10.07.1979 - 3 RK 1/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff "Unterhaltsberechtigung" iS bürgerlich-rechtlicher Vorschriften Kriegsschadenrente nach dem LAG als Einnahmen zum Lebensunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach dem Inkrafttreten des KVKG (1977-07-01) hängt der Anspruch auf Familienhilfe (RVO § 205 Abs 1 S 1) davon ab, daß der erkrankte Familienangehörige unterhaltsberechtigt ist. Diese Voraussetzung ist unabhängig davon zu prüfen, ob er die vom Gesetz vorgeschriebene Grenze des Gesamteinkommens überschreitet.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist wegen Vorliegens von anrechnungsfähigen Einkünften der Ehefrau keine Unterhaltsberechtigung iS des RVO § 205 gegeben, entfällt auch der Anspruch des Versicherten auf Familienkrankenhilfe für seine Ehefrau. Die als Unterhaltshilfe gewährte Kriegsschadensrente der Ehefrau des Versicherten ist bei der Prüfung der Unterhaltsverpflichtung und der zum Familienunterhalt gehörenden Einkünfte der Ehegatten zu berücksichtigen.

2. Die Unterhaltsberechtigung iS des RVO § 205 Abs 1 richtet sich nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff; haben beide Ehegatten Einnahmen, ist derjenige Ehegatte als unterhaltsverpflichtet iS des RVO § 205 anzusehen, der die höheren Einnahmen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie (BGB § 1360a Abs 1) beizutragen verpflichtet ist.

3. Eine als Unterhaltshilfe gewährte Kriegsschadenrente gehört einkommensteuerrechtlich nicht zu den Einkünften iS des Einkommensteuerrechts und bleibt deshalb bei der Feststellung des Gesamteinkommens iS des RVO § 205 Abs 1 unberücksichtigt.

 

Normenkette

RVO § 205 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1977-06-27; BGB § 1360a Abs. 1 Fassung: 1957-06-18; LAG

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.10.1978; Aktenzeichen S 8 Kr 6/78)

 

Tenor

Die Revision der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe für seine Ehefrau hat.

Der Kläger bezieht eine Rente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen und ist deshalb seit Jahren bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) I bzw bei der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin pflichtversichert. Nach Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) am 1. Juli 1977 prüfte die AOK I anläßlich der Bearbeitung eines Antrages des Klägers die Einkommensverhältnisse. Sie stellte fest, daß die Ehefrau des Klägers eine als Unterhaltshilfe gewährte Kriegsschadenrente bezog, die sich rechnerisch auf 1.161,- DM monatlich belief, auf die aber die Rente des Klägers von monatlich 394,20 DM angerechnet wurde und die deshalb nur mit dem Betrag von 767,- DM an die Ehefrau des Klägers zur Auszahlung kam. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1977 lehnte sie daraufhin die Leistung von Familienkrankenhilfe für die Ehefrau nach dem Inkrafttreten des KVKG ab. Im Rahmen des Familienunterhalts fließe ihr eine größere Geldmenge zu als dem Kläger, deshalb sei sie diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigt. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt B die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Oktober 1978). Es hat die Auffassung vertreten, daß im Falle von Einkommen beider Ehepartner unterhaltsberechtigt iS des § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nur derjenige sein könne, dem die geringeren Geldmittel zur Bestreitung des gemeinsamen Familienunterhalts zuflössen. Dies treffe für die Ehefrau des Klägers nicht zu. Unerheblich bleibe im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsberechtigung, daß die Kriegsschadenrente bei der Berechnung des Gesamteinkommens iS des § 205 RVO nicht zu berücksichtigen sei.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Beigeladene zu 1) die Verletzung materiellen Rechts. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Kriegsschadenrente im Rahmen des § 205 RVO bei der Prüfung des Gesamteinkommens nicht anzurechnen, sie andererseits bei der Feststellung der Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehegatten gleichwohl zu berücksichtigen. Der Bezug einer Rente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) solle sich nicht nachteilig auf die Familienkrankenhilfe insgesamt auswirken. Dies ergebe sich aus der Einfügung des Begriffs "Gesamteinkommen" und der damit verbundenen Bezugnahme auf § 16 des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Anderenfalls wäre die Gewährung von Familienkrankenhilfe allein davon abhängig, ob das Einkommen des Versicherten höher oder niedriger sei als die von dem Ehegatten bezogene Kriegsschadenrente. Darauf könne es jedoch nicht ankommen, weil die laufenden Geldleistungen nach dem LAG und die entsprechende Krankenversorgung nur subsidiär gewährt würden. Selbst wenn bei der Prüfung der Unterhaltsberechtigung die Kriegsschadenrente zu berücksichtigen sei, dürfe dies nicht in voller Höhe geschehen. Beide Ehegatten seien Geschädigte iS des LAG und daher auch materiell-rechtlich entschädigungsberechtigt. Der gesamte Anspruch stehe formell-rechtlich allein der Ehefrau des Klägers nur deshalb zu, weil lediglich sie das zur Leistungsgewährung erforderliche Lebensalter erreicht habe. Der für den Kläger bestimmte Familienzuschlag müsse bei ihrer Rente abgezogen und dem Unterhaltsbeitrag des Klägers hinzugerechnet werden. Dasselbe gelte für die in der Kriegsschadenrente enthaltenen Selbständigenzuschläge. Sie würden nur wegen des schädigungsbedingten Verlusts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers gezahlt, stünden mithin eigentlich diesem zu. Damit ergebe sich für den Kläger zuzüglich seiner Rente ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt 693,20 DM, während die Kriegsschadenrente nur in Höhe von 468,- DM der Ehefrau zuzurechnen sei. Auch bei Berücksichtigung der LAG-Rente trage damit die Ehefrau weniger zum Unterhalt bei, sei dem Kläger gegenüber unterhaltsberechtigt und habe daher einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 RVO.

Die Beigeladene zu 1) und Revisionsklägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1978 und die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte über den 1. Juli 1977 hinaus Familienkrankenhilfe aus der Versicherung des Klägers für dessen Ehefrau zu gewähren habe.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Revisionsklägerin berücksichtige in ihrer Argumentation, wie die Unterhaltsberechtigung zu ermitteln sei, unzulässigerweise Gesichtspunkte, die nur bei der Feststellung des Gesamteinkommens als weiterer Voraussetzung des § 205 RVO relevant werden könnten. Die Subsidiarität der Krankenversorgung nach dem LAG sei überhaupt nur dann bedeutsam, wenn zwei Ansprüche auf Krankenversorgung konkurrierten. Daran fehle es bereits. Abgesehen davon sei die Frage nach der Unterhaltsberechtigung unabhängig davon zu beantworten, ob ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen den Leistungen nach dem LAG und denen auf Familienkrankenhilfe bestehe. Dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers in Höhe der vollen Kriegsschadenrente sei noch der Wert der von ihr verrichteten Hausarbeit hinzuzuzählen. Eine Aufteilung der Rente und ihre teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag des Klägers komme dagegen nicht in Betracht. Anspruchsberechtigt nach dem LAG sei allein die Ehefrau, auch hinsichtlich der Zuschläge. Diese würden ihr als Berechtigter zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten gezahlt, auch dies stehe einer Anrechnung als dessen Unterhaltsbeitrag entgegen. Selbst wenn die Kriegsschadenrente teilweise als Einnahme des Klägers anzusehen sei, müsse auf jeden Fall der Selbständigenzuschlag für die Ehefrau des Klägers dieser zugerechnet werden. Geschehe dies und werde der Wert der Haushaltstätigkeit der Ehefrau als ihre Unterhaltsleistung mitberücksichtigt, so entfalle auch bereits dann ihre Unterhaltsberechtigung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Familienkrankenhilfe für seine Ehefrau besteht nicht, denn diese ist ihm gegenüber, wie das SG zutreffend festgestellt hat, nicht unterhaltsberechtigt iS des § 205 Abs 1 Satz 1 RVO.

Die Einschränkung, daß aus der Leistungsberechtigung eines Mitglieds der Krankenkasse seinem Ehegatten nur dann ein unentgeltlicher Familienversicherungsschutz erwachsen soll, wenn der Versicherte ihm gegenüber auch zum Unterhalt verpflichtet ist, erfolgte durch Art 2 5.a der Verordnung (VO) vom 1. Dezember 1930 (RGBl I, 517) bereits kurze Zeit, nachdem die Familienkrankenhilfe als Regelleistung in die RVO aufgenommen worden war (Vierter Abschnitt, Zweiter Titel Nr 19 der VO vom 26. Juli 1930 - RGBl I, 311). Nach einhelliger Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wie auch bereits des Reichsversicherungsamts (RVA) ist für die Unterhaltsberechtigung auf die entsprechenden familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zurückzugreifen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand März 1979, Anm 4 D II 2, S. 407 mit weiteren Nachweisen; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand August 1978, § 205 Anm 1.2.1). Auf Grund der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird das Risiko, das den Versicherten durch den Versicherungsfall der Krankheit entsteht, von der Versichertengemeinschaft aufgefangen. Die Übernahme des Krankheitsrisikos für einen Familienangehörigen durch die Solidargemeinschaft läßt sich jedoch nur dann begründen, wenn das versicherte Mitglied verpflichtet ist, im Krankheitsfalle für den Familienangehörigen einzutreten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es dem Angehörigen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, der auch eine Krankenversorgung umfaßt. Die Familienkrankenhilfe leistet damit teilweise einen Unterhaltsersatz (BSGE 10, 28, 30). Sie soll verhindern helfen, daß dem Versicherten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht bei Erkrankung von Angehörigen untragbar wird (RVA, AN 1932, 419, 420).

Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) hat die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Familienrechts umgestaltet. War bisher der Ehemann gegenüber der Ehefrau unterhaltsverpflichtet, und zwar in der Regel auch dann, wenn diese eigene Einkünfte hatte, so haben nach § 1360 Satz 1 BGB nF beide Ehegatten durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Folgen, die sich daraus für die Auslegung des Begriffs der Unterhaltsberechtigung in § 205 RVO ergeben, hat der Senat in der Entscheidung vom 26. Mai 1959 (BSGE 10, 28) wie folgt festgestellt: Haben beide Ehegatten Einnahmen, ist derjenige als unterhaltsverpflichtet iS des § 205 RVO anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum "angemessenen Unterhalt der Familie" (§ 1360a Abs 1 BGB) beizutragen hat. Nur so kann der durch den Gleichberechtigungssatz modifizierte Begriff der Unterhaltsberechtigung mit den Vorstellungen des neuen Familienrechts in Einklang gebracht und gleichzeitig dem § 205 RVO Rechnung getragen werden, der eine Wechselbezüglichkeit der Ansprüche in dem Sinne, daß jeder Ehegatte gleichzeitig gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigt ist, ausschließt. Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG angeschlossen (BSGE 11, 198, 201; 19, 282, 283 = SozR Nr 15 zu § 205 RVO). Sie entspricht der Auffassung, die im bürgerlichen Recht zu der ähnlich gelagerten Problematik der Unterhaltsverpflichtung iS des § 844 Abs 2 BGB im Verhältnis zwischen Ehegatten vertreten wird (BGH, NJW 1957, 537, Erman, Handkommentar zum BGB 6. Aufl. 1975, § 844 Rdnr 12).

Die als Unterhaltshilfe gewährte Kriegsschadenrente ist im Rahmen des § 205 RVO bei der Ermittlung der Unterhaltsberechtigung dem Anspruchsinhaber als Einnahme zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts voll anzurechnen. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (BSGE 19, 260, 264 = SozR Nr 14 zu § 205 RVO). Obwohl die Unterhaltshilfe nach dem LAG in hohem Maße sozialhilferechtliche Züge trägt, die insbesondere in der Berücksichtigung anderweitiger Einkünfte und des Vermögens zum Ausdruck kommen, überwiegt dennoch der Entschädigungscharakter, denn auch die Unterhaltshilfe ist eine Ausgleichsleistung, die aufgrund der Erfüllung bestimmter Schadenstatbestände des LAG erbracht wird. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, insbesondere nicht deshalb, weil seit dem Inkrafttreten des KVKG § 205 Abs 1 Satz 1 RVO die zusätzliche Voraussetzung enthält, daß der Unterhaltsberechtigte kein Gesamteinkommen haben darf, das regelmäßig im Monat 1/5 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet.

Die als Unterhaltshilfe gewährte Kriegsschadenrente bleibt bei der Feststellung des Gesamteinkommens unberücksichtigt, denn sie gehört einkommensteuerrechtlich nicht zu den Einkünften (vgl dazu Urteil des Senats vom 22. Juni 1979 - 3 RK 8/79 -). Nach § 16 SGB IV umfaßt das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts. Die nach § 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfreien Einnahmen, zu denen auch die Renten nach dem LAG gehören (§ 3 Nr 7 EStG), zählen jedoch nicht zu den Einkünften im steuerrechtlichen Sinne (BFH BStBl 1978, II 9).

Dennoch ist die Kriegsschadenrente im Rahmen der Ermittlung der Unterhaltsberechtigung iS des § 205 RVO der Ehefrau des Klägers als Einkommen zuzurechnen. Die Prüfung, ob das Gesamteinkommen nicht 1/5 der Bezugsgröße überschreitet, ist von der Feststellung der Unterhaltsberechtigung zu trennen, beides sind selbständige, voneinander unabhängige Voraussetzungen des § 205 RVO. Wie bereits dargelegt, muß der Familienangehörige deshalb unterhaltsberechtigt sein, weil anderenfalls das versicherte Mitglied im Krankheitsfalle des Angehörigen nicht für diesen einzutreten hätte und demzufolge auch ein Eintreten der Solidargemeinschaft der Versicherten nicht in Betracht kommen kann. Unabhängig von dieser Voraussetzung ist jedoch weiter zu prüfen, ob ein zwar unterhaltsberechtigter Familienangehöriger nicht ein so hohes eigenes Einkommen hat, daß es ihm zuzumuten ist, sich mit eigenen Mitteln selbst zu versichern. Die Familienkrankenhilfe wird ohne adäquate Gegenleistung gewährt. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Solidargemeinschaft der Krankenversicherten nicht mit einem unentgeltlichen Versicherungsschutz für ein Nichtmitglied zu belasten, wenn es diesem aufgrund eines eigenen ausreichenden Einkommens zugemutet werden kann, eine Mitgliedschaft selbst zu finanzieren. Wenn das Gesetz in diesem Zusammenhang die Renten nach dem LAG steuerlich und damit auch anrechnungsmäßig (§ 16 SGB IV) begünstigt, so bleibt das ohne Einfluß auf die zwischen den Eheleuten bestehenden Unterhaltspflichten. Die Rente wird der Ehefrau des Klägers zum Zwecke des Unterhalts gewährt und kann deshalb für die Frage der Unterhaltsberechtigung nicht außer Betracht bleiben. Das ergibt sich einmal schon daraus, daß sie ihr als Unterhaltshilfe gezahlt wird, und wird zum anderen dadurch deutlich, daß auf den ihr rechnungsmäßig zustehenden Gesamtrentenbetrag das Einkommen ihres Ehemannes angerechnet wird. Bei einem höheren Einkommen des Klägers würde ihre Rente entsprechend geringer und dadurch könnte auch die Frage der Unterhaltsberechtigung anders zu beurteilen sein.

Auch eine Aufteilung der Unterhaltshilfe und teilweise Anrechnung als Beitrag des Klägers zum Familienunterhalt kommt nicht in Betracht. Die Ehefrau des Klägers ist Inhaberin des Rentenanspruchs, da nur sie alle Voraussetzungen für den Bezug einer Kriegsschadenrente erfüllt. Ihr wird der gesamte Betrag gezahlt und sie bringt ihn in den Familienunterhalt ein. Der Kläger kann die Auszahlung des Familienzuschlags und der Selbständigenzuschläge an sich weder von der Lastenausgleichsbehörde noch im Innenverhältnis von seiner Ehefrau verlangen.

Es muß mithin dabei verbleiben, daß die gesamte Kriegsschadenrente in Höhe von 767,- DM monatlich als Einnahme der Ehefrau des Klägers zuzuordnen ist. Da die Ehefrau damit bereits mehr zum gemeinsamen Familienunterhalt beiträgt als der Kläger mit seiner Rente von 394,20 DM, ist es unerheblich, ob dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau außerdem noch ein Betrag für geleistete Hausarbeit hinzugerechnet werden mußte.

Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht begründet ist und das SG in seinem Urteil die Klage zu Recht abgewiesen hat, konnte die Revision der Beigeladenen zu 1) keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 266

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