Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG als selbständige Leistung
Orientierungssatz
1. Der Ehegattenzuschlag gemäß § 33a BVG ist seit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuordnungsgesetz - vom 27.6.1960 nicht mehr als Erhöhungstatbestand der dem Grunde nach zustehenden Ausgleichsrente, sondern als eigenständige wiederkehrende Leistung der Beschädigtenversorgung an Schwerbeschädigte persönlich ausgestaltet worden. Berufungen, die den Zuschlag nach § 33a BVG nF betreffen, sind somit nicht mehr nach § 148 Nr 4 SGG unzulässig.
2. In der Hinterbliebenenversorgung ist ein Ehegattenzuschlag ausgeschlossen.
Normenkette
BVG § 33a; SGG § 148 Nr 4
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 03.02.1983; Aktenzeichen L 1/2 V 52/82) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 28.07.1982; Aktenzeichen S 19 V 18/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Zuschlag für Ehegatten nach § 33a Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im Jahre 1920 geborenen, persönlich nicht im Sinne des BVG beschädigten Klägerin gewährt der Beklagte Grundrente und Ausgleichsrente für Witwen nach dem BVG. Zunächst rechnete er nur die Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend § 33 BVG auf die Ausgleichsrente an. Als der Klägerin aus eigener Versicherung vorgezogenes Altersruhegeld gewährt wurde, rechnete er auch dieses Einkommen auf die Ausgleichsrente an und setzte sie auf 7,-- DM im Monat herab (Neufeststellungsbescheid vom 1. Februar 1980).
Das Sozialgericht (SG) hat sich auf die Nr 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 41 BVG berufen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1. März 1980 den Zuschlag nach § 33a BVG zu gewähren (Urteil vom 28. Juli 1982). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) als unzulässig verworfen, weil sie die Höhe der Ausgleichsrente iS von § 148 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreffe (Urteil vom 3. Februar 1983).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die rechtsirrtümliche Anwendung des § 148 Nr 4 SGG.
Er beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe die Berufung zutreffend gem § 148 Nr 4 SGG als unzulässig verworfen.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Soweit er zur Leistung verurteilt worden ist, waren die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Seit dem von der Klägerin nicht angefochtenen Urteil des SG vom 28. Juli 1982 ist nur noch der Anspruch auf Zuschlag gemäß § 33a BVG im Streit; ausweislich der hier zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehenden Entscheidungsgründe ist im übrigen rechtskräftig entschieden worden, daß der Beklagte die Ausgleichsrente entsprechend § 33 BVG (iVm § 41 Abs 3 BVG) in dem angefochtenen Neufeststellungsbescheid rechtmäßig berechnet hat.
Die Berufung des Beklagten war entgegen der Ansicht des LSG zulässig. Denn sie betraf nicht die Höhe der Ausgleichsrente (§ 148 Nr 4 SGG). Sie betraf vielmehr den erstmals vom SG der Klägerin zugesprochenen Zuschlag gemäß § 33a BVG, der seit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuordnungsgesetz (1. NOG) - vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) nicht mehr als Erhöhungstatbestand der dem Grunde nach zustehenden Ausgleichsrente, sondern als eigenständige wiederkehrende Leistung der Beschädigtenversorgung an Schwerbeschädigte persönlich ausgestaltet worden ist.
Zu Unrecht zitiert das LSG das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. August 1958 in BSGE 8, 79, 80, in dem zu § 32 Abs 3 Satz 1 BVG idF vor dem 1. NOG ausgeführt wurde, daß der Geldbetrag, um den sich die Ausgleichsrente aufgrund des Abs 3 Satz 1 in § 32 BVG aF für einen Familienangehörigen erhöhte, keine selbständige Bedeutung neben der Ausgleichsrente hatte, die nach Abs 1 zu gewähren war. Die Erhöhung nach Abs 3 war zwar nach altem Recht nur ein Bestandteil der Ausgleichsrente. Eine Berufung deswegen betraf nur die Höhe der Ausgleichsrente gemäß § 148 Nr 4 SGG. Jedoch trifft das seit dem 1. NOG nicht mehr zu. Der Zuschlag des § 33a BVG ist seitdem dem Grunde und der Höhe nach eine selbständige Leistung der Kriegsopferversorgung. Berufungen, die den Zuschlag nach § 33a BVG nF betreffen, sind somit nicht mehr nach § 148 Nr 4 SGG unzulässig.
Die Berufung des Beklagten war nicht nur nach § 143 SGG zulässig, sondern auch begründet. Das SG hat § 33a BVG rechtsirrtümlich angewandt. In der Hinterbliebenenversorgung ist ein solcher Zuschlag ausgeschlossen. Das BVG hat Zuschläge für Ehegatten stets nur als Teil der Beschädigtenversorgung geregelt und zwar qualifiziert nur für Schwerbeschädigte persönlich, sei es früher als Erhöhungstatbestand für Ausgleichsrentenberechtigte oder seit dem 1. NOG als selbständige Leistung. Der Bundesregierung fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BVG diese Gesetzesregelung auch auf die Hinterbliebenenversorgung auszudehnen. Im übrigen hat das SG die Nr 6 der VV zu § 41 mißverstanden. Sie bezieht sich auf die Auslegung des § 41 Abs 1 Buchst c BVG, der hier angesichts der Tatsache, daß die Klägerin gemäß Buchst b aaO das 45. Lebensjahr vollendet hat, nicht einschlägig ist. Eine weitere anspruchsbegründende Bedeutung für einen Zuschlag nach § 33a BVG kommt dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen