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BSG Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz auf einer Geschäftsreise. Unfallversicherungsschutz bei einem Erfrischungsbad

 

Orientierungssatz

1. Die Teilnahme des Inhabers einer Import-Exportfirma an der Fahrt der Vertreter des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Wirtschaft dieses Stadtstaates in ein Import- und Exportgebiet dient unmittelbar auch den Interessen seines Import- und Exportunternehmens. Die damit verbundenen persönlichen Kontaktaufnahmen mit Vertretern der österreichischen Wirtschaft durch das Halten eines Referats und die daran anschließenden Gespräche sowie durch die Teilnahme an einem Empfang sind auch wesentlich geeignet, ua die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens des Versicherten zu festigen und auch speziell für dieses Unternehmen vorteilhafte wirtschaftliche Kontakte zu erschließen oder zu festigen.

2. Unfallversicherungsschutz ist auch während einer Dienstreise beim Duschen anzunehmen, das nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag und anschließenden Gesprächen erforderlich ist, um sich in der kurzen knapp einstündigen Pause für den ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendempfang ua mit den Gesprächspartnern des Nachmittages zu erfrischen.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 10.01.1980; Aktenzeichen L 2 U 21/79)

SG Bremen (Entscheidung vom 26.06.1979; Aktenzeichen S 2 U 196/78)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Inhaber einer Import- und Exportfirma bei der Beklagten freiwillig versichert. Im September 1978 nahm er an einer "mit einer Repräsentation des Senats der Freien Hansestadt Bremen verbundenen Wirtschaftsrepräsentation Bremer Export-Handelshäuser" in Wien teil. Am Anreisetag (21. September 1978) hielt ua der Kläger nachmittags ein Referat in der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Wien. Anschließend fand ein Gedankenaustausch mit Vertretern der österreichischen Wirtschaft und Industrie statt. Gegen 18.30 Uhr verließ der Kläger den Tagungsort, um an einem Abendempfang des Senats der Freien Hansestadt Bremen um 19.30 Uhr teilzunehmen. Zur Vorbereitung auf den Empfang suchte der Kläger sein Hotel auf und nahm ein Duschbad. Beim Verlassen der Badewanne stürzte er. Er zog sich eine Armstauchung rechts mit Speichenbruch zu.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 14. November 1978 Entschädigungsansprüche ab, da das Duschen der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen gewesen sei.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 26. Juni 1979 die Beklagte zur Entschädigungsleistung verurteilt, da die Referate und Besprechungen am Nachmittag sowie der Abendempfang zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehört hätten und das Umziehen als unvermeidliche Voraussetzung hierfür ebenso wie das Duschen dieser Tätigkeit zuzurechnen seien.

Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 10. Januar 1980 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Bei der Reise des Klägers habe es sich um eine mit seiner versicherten Tätigkeit als Import- und Exportkaufmann in ursächlichem Zusammenhang stehende Verrichtung gehandelt. Der Kläger habe auch bei der Teilnahme an den Referaten und Gesprächen am Nachmittag des 21. September 1978 sowie auf dem Weg zu seinem Hotel unter Versicherungsschutz gestanden. Dies gelte auch für die Teilnahme an der Abendveranstaltung des Senats der Freien Hansestadt Bremen. Dem persönlichen Bereich zuzurechnen seien die Tätigkeiten, die dem persönlichen Wohlbefinden und der menschlichen Existenz ganz allgemein dienten, wie zB die Nahrungsaufnahme, Schlaf, Ruhe und Erholung, das Reinigungsbedürfnis sowie das Verrichten der Notdurft. Das Duschbad des Klägers sei jedoch notwendig und geeignet gewesen, die Arbeits- und Spannkraft des Klägers zu erhalten, dh ihn in die Lage zu versetzen, den an ihn am Abend gestellten Anforderungen zu genügen. Unter Berücksichtigung des langen und anstrengenden Arbeitstages sowie des Alters des Klägers (damals 56 Jahre) sei ein Erfrischungsbad erforderlich gewesen, um eine erfolgreiche Teilnahme an der geschäftsbezogenen Abendveranstaltung zu ermöglichen bzw zu erleichtern.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und trägt vor:

Entgegen der Auffassung des LSG könne aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Reise des Klägers nach Wien in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Import- und Exportkaufmann gestanden habe, da die erforderliche unmittelbare Verbindung zu bestimmten Geschäftsabschlüssen nicht bestanden habe. Auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Versicherungsschutz eines Unternehmers beim Besuch einer Messe sei zu entnehmen, daß stets ein Zusammenhang mit konkreten betrieblichen Belangen notwendig sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Besuch in Wien habe nur ganz allgemeinen wirtschaftlichen Belangen der Freien Hansestadt Bremen und nicht konkreten Interessen des Unternehmens des Klägers gedient. Zudem sei das Duschen der persönlichen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Wäre der Kläger in der Mittagspause in Bremen nach Hause gegangen, um dort zur Vorbereitung der Fortsetzung seiner versicherten Tätigkeit am Nachmittag sich umzuziehen und vorher zu duschen, wäre der Versicherungsschutz gleichfalls nicht gegeben gewesen. Etwas anderes könne auch nicht während einer Dienstreise gelten. Die Notwendigkeit, frisch rasiert, frisch gebadet und gut angezogen an der Arbeitsstätte zu erscheinen, besteht nicht nur auf Dienstreisen, sondern auch am Arbeitsort. Zudem sei es am Unfalltag nicht besonders heiß oder schwül gewesen. Denn nach einem, dem LSG allerdings nicht mehr vorgelegten Gutachten des deutschen Wetterdienstes in Offenbach sei am Nachmittag des Unfalltages gelegentlich leichter Regen gefallen. Der Kläger sei als Kaufmann zudem das Verhandeln mit Kunden und Lieferanten gewöhnt gewesen, so daß von einem anstrengenden Arbeitstag nicht gesprochen werden könne. Erst recht dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß ein Duschbad erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ua vor: Seine Reise nach Wien habe ausschließlich betrieblichen Interessen gedient. Selbst wenn man von einer nur mittelbaren Förderung der Interessen seines Unternehmens ausgehe, reiche dies aus, um den Versicherungsschutz auf dieser Reise zu bejahen. Auch das Duschbad sei erforderlich gewesen, um im Anschluß an die Anreise nach Wien sowie die etwa 4 1/2 Stunden dauernden Referate und Einzelgespräche sich für den unmittelbar bevorstehenden Empfang zu erfrischen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Reise des Klägers am 21. September 1978 in ursächlichem Zusammenhang mit dessen versicherter Tätigkeit als Unternehmer stand. Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zwar nicht zu entnehmen, daß diese Reise speziell für das Unternehmen des Klägers vorgesehenen Vertragsabschlüssen oder konkreten Vertragsverhandlungen diente. Der Senat hat jedoch - was letztlich auch die Revision nicht übersieht - bereits entschieden, daß der Besuch von Ausstellungen und Messen, die den Fachbereich des Unternehmens oder Absatzgebietes umfassen, auch ohne konkreten Vertragsabschluß ua wegen der ständig erforderlichen Marktbeobachtung und zB der privaten Kontaktaufnahme der Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und damit unmittelbar wesentlich den Interessen des Betriebes dient (BSG SozR Nr 29 zu § 548 Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSG Urteil vom 16. Dezember 1971 - 2 RU 100/71; Schleswig-Holsteinisches LSG Breithaupt 1971, 732; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 482 b; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 43; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 113 S 5; Wittmann, SGb 1973, 110). Ebenso diente die Teilnahme des Klägers an der Fahrt der Vertreter des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Wirtschaft dieses Stadtstaates in ein Import- und Exportgebiet unmittelbar auch den Interessen seines Import- und Exportunternehmens. Die damit verbundenen persönlichen Kontaktaufnahmen mit Vertretern der österreichischen Wirtschaft durch das Referat und die daran anschließenden Gespräche sowie durch die Teilnahme an dem Empfang waren auch wesentlich geeignet, ua die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens des Klägers zu festigen und auch speziell für dieses Unternehmen vorteilhafte wirtschaftliche Kontakte zu erschließen oder zu festigen. Es ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG mit dem Ziel und Zweck solcher Verhandlungen entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, daß der Kläger ohne jedes unmittelbare Interesse seines Unternehmens lediglich allgemein als Vertreter der Bremer Wirtschaft an dieser Reise teilgenommen hat. Der Senat braucht demnach nicht zu entscheiden, ob selbst in diesem Fall im Hinblick auf die mannigfachen Verbindungen und sogar Verflechtungen des Unternehmens des Klägers mit der Bremer Wirtschaft eine Teilnahme an der Reise nicht doch in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer gestanden hätte.

Das LSG hat aber auch nicht verkannt, daß während einer Dienstreise Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben ist, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß. Es ist auch hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit der Beschäftigung oder - wie hier - mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Allerdings ist ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis oder der versicherten Tätigkeit als Unternehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet (s ua BSGE 8, 48, 49; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21; Brackmann aaO S 481 t und Lauterbach aaO § 548 Anm 65 - jeweils mwN). Das LSG hat es, da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht durch besondere Eigenarten der Badewanne oder des Badezimmers des Hotels beim Duschen verunglückte (s BSG SozR Nr 3 und 5 zu § 548 RVO; BSGE 39, 108, 111; Brackmann aaO S 481 v), zutreffend darauf abgestellt, ob das Duschen rein privaten Interessen des Klägers diente oder auch wesentlich mit durch die Geschäftsreise nach Wien bedingt war. Der Senat hat die körperliche Reinigung während betrieblicher Tätigkeiten oder nach Betriebsschluß auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe dann der versicherten Tätigkeit zugeordnet, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt haben (s BSGE 16, 236, 239; BSG SozR Nr 53 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO S 481 k; Lauterbach aaO § 548 Anm 32; Podzun aaO Kennzahl 102, S 1; Lange, BG 1956, 119; s zum Versorgungsrecht ebenso BSGE 33, 141). Überwiegend private und nicht wesentliche betriebsbedingte Gründe werden jedoch für eine Reinigung angenommen, die nicht am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (Bayer LSG Breithaupt 1955, 584, 586; LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1958, 125, 126; LSG Baden-Württ SGb 1967, 418; Brackmann aaO S 481 l; Podzun aaO; Lange aaO S 126; Vollmar, SGb 1959, 119, 120; Schneider, SozVers 1960, 165; Wildfeuer, SozVers 1968, 279). Der Senat braucht zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Selbst wenn man, vor allem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, daß Verrichtungen, die der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen oder ihr im häuslichen Bereich folgen (zB Umkleiden zu Hause), wesentlich allein den privaten Interessen zuzuordnen sind, dieser Auffassung folgt und sie auch bei diesen Verrichtungen während einer Dienstreise in einem Hotelzimmer für zutreffend erachtet, führt dies hier zu keiner anderen Entscheidung. Nach den von der Revision nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nahm der Kläger das Duschbad nicht nur zur körperlichen Reinigung nach Abschluß einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung. Das Duschen war vielmehr auch erforderlich, um den Kläger nach der Anreise am Vormittag sowie dem Referat und den anschließenden Gesprächen am Nachmittag während der nur kurzen einstündigen Pause bis zum Abendempfang zu erfrischen. Das LSG hat festgestellt, daß das Duschbad notwendig war, um die Arbeits- und Spannkraft des Klägers zu erhalten. Die Revision meint zwar, die vom LSG angeführten Umstände ließen eine Notwendigkeit, sich zu duschen, für den Kläger nicht erkennen. Soweit ihr Vorbringen jedoch tatsächliche Feststellungen betrifft, kann es - wie die Revision selbst nicht verkennt - nicht als substantiierte Verfahrensrügen angesehen werden (s § 170 Abs 3 SGG). Der Senat hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einem Spaziergang während einer Arbeitspause angenommen, wenn der Spaziergang aus besonderen Umständen zur notwendigen Erholung für eine weitere Betriebsarbeit erforderlich ist (s BSG Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 145/74 - BG 1977, 484 und Urteil vom 28. April 1977 - 2 RU 75/75; ebenso ua LSG Baden-Württ Breithaupt 1969, 296, 297; Brackmann aaO S 481 h; Lauterbach aaO § 548 Anm 68, Podzun aaO Kennzahl 119, S 14). Ebenso genießt ein Beschäftigter Versicherungsschutz, der bei seiner Arbeit starker Hitze ausgesetzt ist, wenn er sich, um einer erheblichen Schwächung seiner Arbeitskraft entgegenzuwirken, in einem nahe seinem Arbeitsplatz befindlichen Gewässer erfrischt und hierbei die Grenzen des Betriebsüblichen nicht überschreitet (s BSGE 16, 236, 239; BSG SozR Nr 28 zu § 548 RVO; Brackmann aaO; Lauterbach aaO § 548 Anm 32; Podzun aaO Kennzahl 102, S 1). Nach dieser Rechtsprechung ist deshalb mit den Vorinstanzen Versicherungsschutz des Klägers auch während einer Dienstreise beim Duschen anzunehmen, das nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag und anschließenden Gesprächen erforderlich ist, um sich in der kurzen knapp einstündigen Pause für den ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendempfang ua mit den Gesprächspartnern des Nachmittages zu erfrischen. Die Vorinstanzen haben deshalb entgegen der Auffassung der Revision zutreffend entschieden, daß der Kläger am 21. September 1978 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG die Beklagte wegen des Unfalles wahrscheinlich Leistungen zu erbringen hat, ist die Verurteilung der Beklagten zur Entschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659531

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