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BSG Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugunstenverfahren. Rücknahme. Vertrauensschutz. unmittelbare Kriegseinwirkung. Fundmunition. Frieden. militärische Übung. Polen

Leitsatz (amtlich)

Ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid ist nach § 44 SGB 10 auch dann zurückzunehmen, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand der rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte.

Orientierungssatz

1. Wie sich aus seinem Regelungszweck ergibt, will § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 nicht nur Fälle erfassen, in denen die Verwaltung eine dem einzelnen zustehende Leistung rechtswidrig verweigert hat, sondern auch solche, in denen die Verwaltung zunächst Leistungen bewilligt, die Leistungsbewilligung dann aber zu Unrecht wieder zurückgenommen hat. Entzieht nämlich die Verwaltung eine Leistung ex nunc, tritt für die Zukunft derselbe Zustand ein, der eingetreten wäre, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre. Auch die dadurch entstandene Benachteiligung des Bürgers soll über § 44 SGB 10 noch nach Ablauf von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen durch Aufhebung des Verwaltungsaktes rückwirkend beseitigt werden (vgl BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 = SozR 1300 § 44 Nr 38 mwN).

2. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Buchst e BVG nicht erfüllt, wenn sich ein Zivilist beim Hantieren mit Explosivkörpern verletzt, die deutsche Truppen nach einer friedensmäßigen Übung liegengelassen haben (vgl BSG vom 21.1.1969 - 9 RV 14/67 = Breith 1969, 959).

3. Die Gefahren, die übende Truppen durch Zurücklassen von Munition schaffen, sind, auch wenn die Übung während eines Krieges stattfindet, keine kriegseigentümlichen Gefahren, so daß ein durch solche Munition Geschädigter keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG hat.

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 48; BVG § 64 Abs. 2; BVG § 5 Abs. 1 Buchst. e; KOVVfG § 41

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.04.1994; Aktenzeichen L 8 V 1893/93)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 10.08.1993; Aktenzeichen S 3 V 799/93)

Tatbestand

Der in Polen lebende Kläger verletzte sich 1944 im Alter von acht Jahren beim Spielen mit einem Sprengkörper (Handgranatenzünder), den deutsche Truppen des benachbarten Standortes S. nach einer militärischen Übung zurückgelassen hatten. Auf den 1960 gestellten Versorgungsantrag nahm der Beklagte in einer Aktenverfügung als Schädigungsfolgen an: "Erblindung des linken Auges, Verlust des linken Daumens einschließlich des Mittelhandköpfchens, Teilverlust des linken Zeigefingers mit Bewegungseinschränkung im Grundgelenk". Er schätzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 vH ein und bewilligte mit Bescheiden vom 18. September 1962, 25. Januar 1968 und 30. November 1970 nach § 64 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Teilversorgung als Kannleistung. Zum Jahresende 1972 entzog der Beklagte die bis dahin gewährte Teilversorgung mit der Begründung, Schäden an Leib und Leben, für die der frühere Wehrmachtsfiskus nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig geworden sei, könnten nicht als Schädigungsfolgen iS des § 1 BVG angesehen werden (Widerspruchsbescheid vom 1. September 1972).

1990 beantragte der Kläger erneut Versorgung. Der Beklagte lehnte es ab, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 1. September 1972 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen (Bescheid vom 10. August 1992; Widerspruchsbescheid vom 17. September 1992). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 5 Abs 1 Buchst e BVG und macht ua geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanzen sei der Begriff der kriegseigentümlichen Gefahren weit auszulegen. Er umfasse auch die von liegengebliebener Übungsmunition ausgehenden Gefahren. Das BVG schließe eine Versorgung nur aus, wenn der Militärfiskus zivilrechtlich hafte. Derartige Ansprüche könnten aber nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem Polen 1953 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Reparationen verzichtet habe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 1994 und das Urteil des Sozialgerichts vom 10. August 1993 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1992 zu verurteilen, den Widerrufsbescheid vom 1. September 1972 zurückzunehmen und ihm Teilversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat - auf Anfrage des Senats - mitgeteilt, daß es einem Härteausgleich nach § 89 Abs 1 BVG nicht zustimmen werde, weil keine besondere Härte vorliege.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können.

Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist der Ablehnungsbescheid vom 10. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1992 und die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Widerrufsbescheid vom 1. September 1972 zurückzunehmen. Ob der Beklagte sich zu Unrecht geweigert hat, den Widerrufsbescheid vom 1. September 1972 zurückzunehmen, richtet sich nach § 44 SGB X. Denn nach Art II § 40 Abs 2 Satz 2 SGB X sind die Vorschriften des Art I §§ 44 bis 49 SGB X auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten des SGB X, also vor dem 1. Januar 1981, erlassen worden ist (vgl BSGE 54, 223, 226 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3).

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Anwendung dieser Vorschrift steht hier nicht entgegen, daß mit dem Bescheid vom 1. September 1972 Sozialleistungen nicht - rechtswidrig - abgelehnt, sondern zuvor bewilligte und bis dahin gewährte Versorgungsleistungen für die Zukunft entzogen worden sind. Wie sich aus seinem Regelungszweck ergibt, will § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht nur Fälle erfassen, in denen die Verwaltung eine dem einzelnen zustehende Leistung rechtswidrig verweigert hat, sondern auch solche, in denen die Verwaltung zunächst Leistungen bewilligt, die Leistungsbewilligung dann aber zu Unrecht wieder zurückgenommen hat. Entzieht nämlich die Verwaltung eine Leistung ex nunc, tritt für die Zukunft derselbe Zustand ein, der eingetreten wäre, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre. Auch die dadurch entstandene Benachteiligung des Bürgers soll über § 44 SGB X noch nach Ablauf von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen durch Aufhebung des Verwaltungsaktes rückwirkend beseitigt werden (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 mwN).

Von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Januar 1986 (SozR 1300 § 44 Nr 22) weicht der Senat nicht ab. In dieser Entscheidung ging es - anders als im vorliegenden Fall - um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer ausschließlich rückwirkenden Entziehung in der Vergangenheit erbrachter Sozialleistungen ohne Rückforderung.

Der Senat kann noch nicht abschließend über den vom Kläger erhobenen Anspruch befinden. Das LSG hat gemeint, die Frage der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 1. September 1972 sei allein danach zu beantworten, ob das schädigende Ereignis und dessen Folgen im Jahre 1944 die Voraussetzungen erfüllen, unter denen das BVG Anspruch auf Versorgung gewährt. Träfe diese Auffassung zu, so hätte der Beklagte die Versorgungsleistungen 1972 zu Recht entzogen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Buchst e BVG nicht erfüllt, wenn sich - wie hier - ein Zivilist beim Hantieren mit Explosivkörpern verletzt, die deutsche Truppen nach einer friedensmäßigen Übung liegengelassen haben (Urteil vom 21. Januar 1969 - 9 RV 14/67 - Breithaupt 1969, 959). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Denn die Gefahren, die übende Truppen durch Zurücklassen von Munition schaffen, sind, auch wenn die Übung während eines Krieges stattfindet, keine kriegseigentümlichen Gefahren, so daß ein durch solche Munition Geschädigter keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG hat (vgl zur Beweissituation bei der Unterscheidung von Kriegs- und "Friedens"munition BSG SozR 3-3100 § 5 Nr 2). Der Senat hat deshalb auch nicht für die Verletzungsfolgen nach Sprengkörperfund auf dem Gelände einer ehemaligen Munitionsfabrik einen Versorgungsanspruch nach § 5 Abs 1 Buchst e BVG bejaht (so aber Riecker, SGb 1996, 672 in seiner Anmerkung zu BSG SozR 3-3100 § 5 Nr 3). Munition, die vom Produzenten noch nicht an das kriegführende Militär ausgeliefert worden ist, vermag ebensowenig einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich zu schaffen wie der extrem gefährliche, zum Kriegseinsatz generell aber nicht freigegebene Kampfstoff Lost (Urteil vom 17. Dezember 1997 - 9 RV 9/96 - unter Bestätigung von BSG SozR 3100 § 5 Nr 8).

Die Klage ist hier aber nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Buchst e BVG nicht erfüllt sind. Das LSG hat insoweit außer acht gelassen, daß bereits 1962 für die Zeit ab 1. Februar 1960 Leistungen bewilligt und für mehr als zwölf Jahre gewährt, danach aber mit Wirkung für die Zukunft entzogen worden sind. Durch die Bewilligung und den langjährigen Leistungsbezug hatte der Kläger eine vertrauensgeschützte Position erworben, die ihm - trotz Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung - nicht ohne weiteres entzogen werden durfte. Das LSG hätte deshalb prüfen müssen, ob der Widerrufsbescheid vom 1. September 1972 mit Vorschriften über den Vertrauensschutz zu vereinbaren war.

Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1300 § 44 Nr 38; SozR 5870 § 2 Nr 44) und nach dem Schrifttum (Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 Rz 2; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung, § 44 SGB X Rz 18; Steinwedel in KasselerKomm, § 44 SGB X Rz 32; derselbe in DAngVers 1989, 372f) dient das in § 44 SGB X geregelte Zugunstenverfahren zwar ausschließlich der Herstellung materieller Gerechtigkeit. Ein Betroffener soll über diese Regelung nicht die Wiedereinräumung einer ihm materiell nicht zustehenden Rechtsposition verlangen können. Dem stimmt der Senat im Grundsatz zu (vgl bereits Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93 - unveröffentlicht). Ziel des § 44 SGB X ist die Auflösung der Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer (BSG SozR 5870 § 2 Nr 44). Das Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet: Im Zugunstenverfahren muß einem Betroffenen (nur) diejenige Leistung gewährt werden, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte. Dem materiellen Recht widersprechende Besserstellungen schließt § 44 SGB X aus (vgl insbesondere BSG SozR 1300 § 44 Nr 38). Daraus folgt aber nicht, daß ein Verwaltungsakt, der eine nach Grundsätzen des Vertrauensschutzes unaufhebbar gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligung aufhebt, nicht auch nach § 44 SGB X zu korrigieren wäre (so aber Schnapp, GK-SGB X 1, 1991, § 46 Rz 16; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand 1991, § 44 SGB X, Anm II B; Schmeiduch, Mitt LVA Rheinprovinz 1981, 283, 285 sowie LSG Baden-Württemberg, Breith 1995, 428 und LSG Nordrhein-Westfalen, Breith 1995, 701). Der Gesetzgeber hat anerkannt: Einem Begünstigten ist unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtswidrig bewilligte Sozialleistung ungeachtet des Widerspruchs zum materiellen Leistungsrecht für die Zukunft weiterzugewähren (§§ 45, 48 SGB X). Damit werden zwei Fälle gleich bewertet: Die bei langjährig unangefochtenem Leistungsbezug trotz dessen rechtswidrigem Ursprung erworbene Vertrauensposition und die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen nach materiellem Leistungsrecht. Die Vertrauensschutzvorschriften können damit ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug einer zwar unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligten, aber langjährig bezogenen Sozialleistung sein (vgl dazu bereits das Senatsurteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93 - und das Urteil des 14. Senats vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen -; Rüfner in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand 1995, § 44 SGB X Rz 27 und - sehr weitgehend - Neumann-Duesberg, BKK 1981, 6, 17 f).

Ob der Bescheid vom 1. September 1972 dem so verstandenen materiellen Recht widerspricht und deshalb iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X rechtswidrig ist, wird das LSG im wiederöffneten Berufungsverfahren zu entscheiden haben. Rechtsgrundlage für den Leistungsentzug waren zur Zeit der Verwaltungsentscheidung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, weil es sich bei der "Kann"-Versorgung des Klägers um eine Ermessensleistung handelte, die nicht unter § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung fiel (BSGE 21, 35, 38 ff = SozR Nr 23 zu § 41 VerwVG). Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist das Interesse des Begünstigten am Schutz seines Vertrauens auf den Bestand des Bewilligungsbescheides abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden gleichmäßigen Gewährung von Leistungen (vgl BSG aaO). Die danach vorgeschriebene Vertrauensschutzprüfung hat der Beklagte 1972 vorgenommen, im Bescheid vom 1. September aber nur deren für den Kläger negatives Ergebnis mitgeteilt. Die fehlende Begründung ist zwar nur ein formaler Mangel, der in Verfahren nach § 44 SGB X unbeachtlich ist (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 44 und Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 -; anders wohl Neumann-Duesberg aaO). Dieser Mangel hindert den Senat aber an einer abschließenden Entscheidung, weil die tatsächlichen Grundlagen für die Vertrauensschutzprüfung bisher nicht festgestellt sind. Das LSG wird deshalb zunächst alle für die Vertrauensschutzprüfung wesentlichen Umstände (vgl dazu das Senatsurteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zu ermitteln und dann die Entscheidung des Beklagten in diesem Punkt zu überprüfen haben.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1175918
  • NZS 1998, 447
  • SozR 3-1300 § 44, Nr. 24

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