Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldzuschlag. Anrechnung auf Sozialhilfe. Nachzahlungsbetrag. Erstattung an Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Der Zuschlag zum Kindergeld und die Vorleistung nach § 11a Abs 8 BKGG sind Einkommen iS von § 76 BSHG.
2. Zur Anwendbarkeit der §§ 103 und 104 SGB 10 für den Fall der Bewilligung von Leistungen nach § 11a BKGG.
Normenkette
BKGG § 11a Abs 7 S 1; BKGG § 11a Abs 8 S 1; BSHG § 2 Abs 1, § 76; SGB 10 § 103 Abs 1, § 104 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.08.1989; Aktenzeichen L 3 Kr 32/89) |
SG Hannover (Entscheidung vom 16.02.1989; Aktenzeichen S 31 Kg 101/87) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung des ihr für die Zeit von Januar bis Juli 1987 zustehenden Kindergeldzuschlags iS des § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) verlangen kann.
Die Klägerin hatte von der Beigeladenen für sich und ihren Sohn Reinhard ua in der Zeit von Januar bis Juli 1987 Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - bezogen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18. Juni 1987 Kindergeldzuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 11a Abs 8 BKGG), behielt aber den der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juli 1987 zustehenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 71,50 DM ein und führte ihn an die Beigeladene ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 21. September 1987).
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, der vorgenannte Nachzahlungsbetrag stehe ihr zu. Bei dem Kindergeldzuschlag handele es sich zwar um anrechenbares Einkommen iS des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); das gelte aber nicht für Nachzahlungen, da diese im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfeleistung nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen: Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig, wie die Beklagte den Nachzahlungsbetrag einbehalten und an die Beigeladene abgeführt habe. Wegen der rückwirkenden Gewährung des Kindergeldzuschlages sei der Anspruch auf Sozialhilfe für die streitige Zeit nachrangig gewesen. Deshalb habe die Beklagte den streitigen Betrag gemäß § 104 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) einbehalten und an die Beigeladene abführen dürfen. Hierdurch sei die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X eingetreten.
Die Klägerin begründet ihre Revision mit ihrer zuvor dargelegten abweichenden Rechtsansicht und macht eine Verletzung des materiellen Rechts durch das LSG geltend.
Sie beantragt,
1.
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 22. August 1989 und das Urteil des SG Hannover vom 16. Februar 1989 in vollem Umfange sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1987 teilweise aufzuheben,
2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den einbehaltenen Teil des Kindergeldzuschlages für die Zeit von Januar bis Juli 1987 in Höhe von insgesamt 71,50 DM zu zahlen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat nach Lage der Akten entschieden, nachdem die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. April 1990 nicht erschienen sind oder vertreten waren (§ 126 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet. Die Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Beigeladenen mit der Folge des Eintrittes der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X folgt zwar in erster Linie aus § 103 SGB X; für die Zeit zwischen der Erteilung des Bewilligungsbescheides und dem in dem Bescheid genannten Nachzahlungszeitpunkt entweder aus § 103 SGB X oder aus § 104 SGB X.
Sowohl die Vorschrift des § 103 SGB X als auch die des § 104 SGB X regeln Fälle, in denen dem Leistungsberechtigten - hier der Klägerin - Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches gegen mehrere Leistungsträger zustehen. Ziel beider Vorschriften ist es, Doppelleistungen an den Berechtigten zu verhindern. Solche Doppelleistungen wären im Falle der Klägerin die Zahlung des Kindergeldzuschlages und die Hilfe zum Lebensunterhalt, weil - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - der Kindergeldzuschlag Teil des bedarfsdeckenden Einkommens iS des § 76 Abs 1 BSHG ist (vgl dazu im einzelnen erkennender Senat, Urteil vom heutigen Tage in der Sache 10 RKg 29/89 mwN -, zur Veröffentlichung bestimmt) und infolgedessen bei der Bedarfsberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist.
Bei der Regelung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den gegen mehrere Leistungsträger bestehenden, im Verhältnis zum Leistungsberechtigten nur einmal zu erfüllenden Leistungsansprüchen erfaßt § 103 SGB X nur die Fälle, in denen der zuerst leistende Sozialleistungsträger aufgrund eines im Zeitpunkt seiner Leistung nur gegen ihn bestehenden, später jedoch wegfallenden Rechtsgrundes leistet, weil an seiner Stelle ein anderer Leistungsträger leistungspflichtig geworden ist. Es handelt sich dabei also um einen Fall der condictio ob causam finitam, der für das bürgerliche Recht in § 812 Abs 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend geregelt ist. Demgegenüber betrifft die Vorschrift des § 104 SGB X die Fälle, in denen zwar Leistungsansprüche gegen mehrere leistungspflichtige Träger bestehen, von denen der Berechtigte jedoch nur die Erfüllung eines dieser Ansprüche durchzusetzen vermag. Der Gesetzgeber erreicht dies, indem er ein Rangverhältnis für die verschiedenen Ansprüche begründet hat. Hier wäre - darin stimmen die Beteiligten und die Vorinstanzen überein - der Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene gemäß § 2 BSHG nachrangig, er wäre ausgeschlossen, soweit die Beklagte den Kindergeldzuschlag leistet.
Entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht ist im Falle der Klägerin das Konkurrenzverhältnis jedenfalls für die Zeit vor der Zustellung des Bescheides vom 18. Juni 1987 nur nach § 103 SGB X zu beurteilen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfeleistungen, die in der streitigen Zeit ohne Berücksichtigung des Kindergeldzuschlages erfolgten, noch keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldzuschlages nach § 11a Abs 8 BKGG hatte. Sowohl aus den unterschiedlichen Regelungen des § 11 BKGG einerseits und des § 11a Abs 1 BKGG andererseits über die Berechnung des für das Regelkindergeld und den Kindergeldzuschlag maßgeblichen Einkommens (vgl insbesondere § 11 Abs 3 BKGG und § 11a Abs 1 BKGG) als auch aus der unterschiedlichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die laufende Zahlung des Kindergeldes in § 9 Abs 1 BKGG und des Kindergeldzuschlages in § 11a Absätze 7 und 8 BKGG, vor allem aber aus der Zielsetzung und der Systematik des § 11a BKGG folgt, daß es sich bei dem Kindergeldzuschlag um einen rechtlich selbständigen Teil des Kindergeldes handelt (vgl dazu erkennender Senat, Urteil vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 27/88 -, SozR 5870 § 11a Nr 1).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 11a Abs 8 BKGG enthaltene Regelung der Vorschrift des § 11a Abs 7 BKGG lediglich als besondere Zahlungsbestimmung nachgeordnet und ob es Ziel dieser Vorschrift ist, die nach § 11a Abs 8 BKGG Berechtigten schon vorzeitig in den Genuß des Kindergeldzuschlages zu setzen, ohne ihnen schon den Anspruch iS des § 11a Abs 7 BKGG zu gewähren, oder ob die Vorleistungsregelung in § 11a Abs 8 BKGG einen - nur unter Vorbehalt zu erfüllenden - eigenständigen Anspruch begründet. In jedem Falle wird das gemäß § 76 Abs 1 BSHG anzurechnende Einkommen auch in den Fällen des § 11a Abs 8 BKGG frühestens mit der Erteilung des Bescheides über die Bewilligung der Zahlung iS des § 11a Abs 8 BKGG fällig und für die Anrechnung gemäß § 76 Abs 1 BSHG verfügbar.
Für den Fall der Klägerin führt damit auch die rückwirkende Bewilligung der Abschlagszahlung gemäß § 11a Abs 8 BKGG auf den Kindergeldzuschlag erst mit der Bewilligung dieser Zahlung zur Gewährung von Einkommen, das gemäß § 76 BSHG zu einer entsprechenden Minderung der hier für die streitige Zeit gewährten Sozialhilfe führt. Erst durch die rückwirkende Gewährung dieser Leistung ist der Anspruch auf den dem Kindergeldzuschlag entsprechenden Teil der Sozialhilfe rückwirkend entfallen, so daß die Beklagte gemäß § 103 Abs 1 SGB X der Beigeladenen für diesen Teil der Leistungen erstattungspflichtig ist. Gerade diesen Fall regelt § 103 SGB X; denn durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß Berechtigte, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten.
Ob für die Zeit danach - ab Juni 1987 - wegen des in § 2 Abs 1 BSHG normierten Nachrangs der Sozialhilfe die Vorschrift des § 104 SGB X eingreift, kann der Senat offenlassen: Insoweit käme es darauf an, ob der Anspruch auf die Zahlung nach § 11a Abs 8 BKGG noch im Juni oder Juli entstanden ist und gleichzeitig ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestanden haben sollte. In diesem Falle wäre die Beklagte nach § 104 SGB X verpflichtet gewesen, die Leistungen des Sozialhilfeträgers für Juni und Juli 1987 oder nur für Juli 1987 an die Beigeladene zu erstatten. Auch bei dieser Fallkonstellation kann die Klägerin nicht die Auszahlung der nach § 11a Abs 8 BKGG bewilligten Leistung an sich selbst verlangen; denn rechtlich spielt es keine Rolle, ob die Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 103 oder § 104 SGB X hat. In beiden Fällen gilt der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch als erfüllt (vgl § 107 Abs 1 SGB X).
Da der Erstattungsanspruch der Beigeladenen nach den unbestrittenen Feststellungen des LSG der Höhe nach dem Kindergeldzuschlag in dem Umfange entspricht, sind auch die für die Beigeladene geltenden Rechtsvorschriften erfüllt (§ 103 Abs 2, § 104 Abs 2 SGB X). Die Voraussetzungen des § 103 Abs 3 SGB X liegen nach den Feststellungen des LSG nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen