Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 02.11.1988 - 8/5a RKn 11/85

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.02.1985; Aktenzeichen L 16 Kr 127/84)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1985 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin aus der Witwenrente der verstorbenen Frau B.… erstattungspflichtig ist.

Die am 4. April 1986 verstorbene Witwe L.… B.… hatte von der Beklagten Witwenrente – seit Anfang 1982 in Höhe von 1.060,50 DM monatlich – bezogen. Den pfändbaren Teil ihres Einkommens hatte sie – zusammen mit ihrem damals noch lebenden Ehemann – am 11. Juli 1977 zur Sicherung eines Kredits an die Beigeladene abgetreten. Daraufhin hatte die Beklagte seit Dezember 1981 monatlich 200,-- DM an die beigeladene K.… gezahlt.

Seit dem 1. Dezember 1981 war Frau B.… in einem Pflegeheim untergebracht. Die Klägerin hatte ab Dezember 1981 die Kosten der Heimpflege übernommen und von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen aus der Witwenrente der Frau B.… beansprucht. Die Beklagte entsprach dem Verlangen; sie teilte jedoch die Zahlung der 200,-- DM monatlich an die Beigeladene mit. Für die Monate November 1982 bis März 1983 hinterlegte sie diese Beträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Moers, ohne auf das Recht zur Rücknahme zu verzichten. Ab April 1983 hatte der Landschaftsverband Rheinland die Kosten der Heimpflege für Frau B.… übernommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der gesamten Rente für Mai 1982 und von je 200,-- DM monatlich von Juni 1982 bis März 1983 verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, “als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 860,50 DM zu zahlen”. Hinsichtlich des Betrages von je 200,-- DM für die Monate November 1982 bis März 1983 sei das Urteil des SG rechtskräftig, weil die Beklagte die Berufung für diese Zeit um 1.000,-- DM beschränkt habe. Im übrigen habe die Klägerin nur noch Anspruch auf den unpfändbaren Teil der Rente für den Monat Mai 1982 in Höhe von 860,50 DM, weil sie einen Erstattungsanspruch iS des § 104 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) bezüglich der geltend gemachten Teilbeträge nicht habe. Die Abtretung dieser Beträge an die Beigeladene habe ihre Wirksamkeit nicht dadurch verloren, daß Frau B.… hilfsbedürftig geworden sei und von der Klägerin Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten habe. Insbesondere habe der Erstattungsanspruch der Klägerin auch keinen Vorrang.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer – vom LSG zugelassenen Revision vor, sie habe der Frau B.… Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach “Abschnitt 2” BSHG gewährt. In einem solchen Fall sei der Einsatz des gesamten Einkommens und Vermögens zwingend vorgeschrieben. Deshalb habe ihr Erstattungsanspruch Vorrang vor der Abtretung. Der bürgerlich-rechtliche Abtretungsempfänger habe jedenfalls dann keinen gleichbleibenden Anspruch auf den abgetretenen Betrag, wenn – wie im Falle der Frau B.… – sich der Bedarf des Zedenten zu Lasten der öffentlichen Hand vermehre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen, soweit durch das Urteil des Landessozialgerichts hierüber entschieden worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Der 5a-Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der für die Entscheidung dieses Rechtsstreits bis Ende 1987 zuständig war, beabsichtigte, der Klage stattzugeben, weil er den Erstattungsanspruch der Klägerin als vorrangig ansah. Er hat sich an dieser Entscheidung durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (Urteile vom 14. November 1984, BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr 3 und vom 30. Januar 1985, SozR 1300 § 104 Nr 4) gehindert gesehen und deshalb mit Beschluß vom 8. April 1987 beim 1. Senat des BSG angefragt, ob dieser an seiner in den vorgenannten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung festhalte. Der 1. Senat hat diese Frage in seinem Beschluß vom 22. Juni 1988 – 1 S 4/87 – bejaht.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG, weil die Beiladung des Rechtsnachfolgers der Witwe B.… nachzuholen ist.

Der erkennende Senat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG seit dem 1. Januar 1988 über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung allein zu entscheiden hat, ist nicht an die dem Beschluß des 5a-Senats vom 8. April 1987 offenbar zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, daß auch ohne Beiladung des Rechtsnachfolgers der Frau B.… abschließend entschieden werden kann.

Durch den Tod der Witwe B.… während des Revisionsverfahrens ist der Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen worden (vgl zuletzt BSGE 61, 100 = SozR 1200 § 54 Nr 11 mwN). Der Rechtsnachfolger der Frau B.… ist auch nicht automatisch in deren Beteiligtenstellung eingerückt, weil der Beiladungsbeschluß des SG Duisburg vom 15. September 1983 nur Frau B.… persönlich betraf (BSG SozR 1750 § 239 Nr 2; vgl auch BSGE 61, 100 = SozR 1200 § 54 Nr 11). Im Falle des Todes eines notwendig Beigeladenen hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung auch für den Rechtsnachfolger erfüllt sind.

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß Frau B.… gemäß § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen war. Streitiges Rechtsverhältnis ist die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aus der Rente, soweit dieser den der beigeladenen K.… abgetretenen Rententeil betrifft. An diesem Rechtsverhältnis war auch Frau B.… beteiligt, weil die – von der Klägerin beanspruchte – vorrangige Zahlung dieses Rententeils an die Klägerin die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zur Folge hätte und dementsprechend auch nicht mehr zur Erfüllung des Abtretungsgeschäftes zur Verfügung stände. Die Entscheidung darüber, ob der streitige Teil der Rente der Klägerin oder der beigeladenen K.… zusteht, kann auch im Verhältnis zur Rentenberechtigten iS des § 75 Abs 2 SGG nur einheitlich ergehen. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leistungsträger den streitigen Teil der Leistung unter Verzicht auf sein Rücknahmerecht hinterlegt hat (§ 376 Abs 2 Nr 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) und deshalb von seiner Leistungspflicht befreit ist (§ 278 BGB), braucht nicht entschieden zu werden, weil nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG die Beklagte eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.

In die materielle Rechtsstellung der Frau B.… ist nach ihrem Tode ihr Rechtsnachfolger eingetreten, mag es sich dabei um einen Fall der Sonderrechtsnachfolge iS des § 56 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) oder um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge iS des § 1922 BGB handeln. Ebenso wie für die verstorbene Beigeladene wirkt die hier zu treffende Entscheidung auch für und gegen seine Rechtsnachfolger, denn von ihr hängt ab, ob eine Forderung der beigeladenen Bank aus der Rente erfüllt wird oder ein Erstattungsanspruch der Klägerin als erfüllt gilt. Auch wenn der streitige Rententeil in keinem Fall dem Rechtsnachfolger der Rentnerin zusteht, hängt für ihn von der Entscheidung doch ab, ob bzw in welcher Höhe noch eine Forderung der beigeladenen Bank besteht. Infolgedessen ist auch der Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau B.… nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen. Da die Beiladung nach § 168 SGG im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Beiladung an das LSG zurückverwiesen werden (vgl BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 § 54 Nr 11 mwN).

Das LSG wird auch über die Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1062285

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 13 Erbrecht / b) Kostentragung beim Vermächtnis
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 28 Verfolgungsverjährung / 1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
  • AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BSG 1 S 4/87
BSG 1 S 4/87

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB 10  Orientierungssatz Der Senat hält an seiner in den Urteilen vom 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84 = BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr 3 und vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren