Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 01.12.1972 - 12/3 RK 68/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsausführungen eines Beteiligten. Verfahrensrecht. Rechtliches Gehör

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist in der Tatsacheninstanz nicht ausgeschlossen, daß ein Beteiligter auf Rechtsausführungen eines anderen Beteiligten hin neue Tatsachen vorbringt, so daß auch die Mitteilung von Rechtsausführungen eines Beteiligten an die anderen notwendig ist. 2. Im Sozialgerichtsverfahren ist jeder Schriftsatz eines Beteiligten den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen (SGG § 108 S 2); unterbleibt eine solche Mitteilung, so liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der zur Verfahrensrüge berechtigt.

2. Ein Verstoß gegen SGG § 62 ist gegeben, wenn der - einem Beteiligten nicht zugestellte - Schriftsatz nur Rechtsausführungen enthält, ein Verstoß gegen SGG § 128 Abs 2, wenn der Schriftsatz Tatsachen oder Beweisergebnisse betraf.

 

Normenkette

SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 108 S. 2

 

Tenor

Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1971 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

In der Sache selbst ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen zu beanspruchen, für die Frau Anneliese R, die Beigeladene zu 3), gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin aufgetreten ist.

Während die Klage erfolglos geblieben ist, hat das Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 29. Oktober 1970 abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 5. April 1967 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1968 aufgehoben; es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 15. Juni 1971).

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Beigeladene zu 1), hat gleichwohl Revision eingelegt. Sie rügt in erster Reihe Verletzung der §§ 108, 128 Abs. 2 und 136 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie begründet ihre Revision damit, das LSG habe ihr die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin nicht, wie durch § 108 SGG vorgeschrieben, von Amts wegen mitgeteilt. Erst bei Zustellung des angefochtenen Urteils habe sie erfahren, daß das LSG der Rechtsansicht der Klägerin gefolgt sei, ein Ergebnis, zu dem das Gericht nach Ansicht der Beigeladenen zu 1) nicht gelangt wäre, wenn sie sich zu dem Inhalt der Berufungsbegründung nach der Mitteilung der Berufungsbegründungsschrift hätte äußern können.

Diese Rüge greift durch. Wenn auch die Beigeladene zu 1) ua die Vorschriften der §§ 108, 128 Abs. 2 SGG als verletzt bezeichnet hat, so ist dies unschädlich, weil aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 9. Juni 1971 (§ 108 SGG) zwar nicht die Vorschrift des § 128 Abs. 2 SGG, wohl aber die des § 62 SGG verletzt ist. Die genannte Schrift enthält nämlich keine Tatsachen und Beweisergebnisse, wovon in § 128 Abs. 2 SGG allein die Rede ist, sondern Rechtsansichten. Der Beigeladenen zu 1) hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Während § 128 Abs. 2 SGG als besonderer Anwendungsfall des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nur Tatsachen und Beweisergebnisse betrifft, hier indes es darum ging, wie bestimmte, von den Beteiligten hingenommene Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, ist die allgemeine Vorschrift des rechtlichen Gehörs des § 62 SGG vom Berufungsgericht verletzt worden. Ersichtlich ist der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 9. Juni 1971, der ausweislich eines Stempels und eines handschriftlichen Vermerks am 11. Juni 1971 beim LSG eingegangen ist, zwar mit 2 Durchschriften vorgelegt, jedoch nicht der Beigeladenen zu 1) - vermutlich auch nicht den übrigen Beteiligten - zugeleitet worden, da ein Vermerk oder eine richterliche Verfügung über eine Absendung oder Übergabe einer Durchschrift der Berufungsbegründung fehlen. Auch die Niederschrift über die Sitzung des 16. Senats des LSG vom 15. Juni 1971 (Blatt 104 ff. der Akten des LSG) gibt darüber keinen Aufschluß. Der Verstoß gegen § 108 SGG liegt auf der Hand. Angesichts dieses Umstandes hätte das LSG, dem durch zwei Zuschriften der Beigeladenen zu 1) vom 7. Juni 1971, die am 11. und 14. Juni 1971 beim LSG eingegangen waren, bekannt geworden war, daß diese nicht mehr mit einer Berufungsbegründung rechnete und zum Termin vom 15. Juni 1972 keinen Terminsvertreter entsenden werde, um diesem Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, die Sache vertagen müssen. Was das rechtliche Gehör angeht, ist es in der Tatsacheninstanz nicht ausgeschlossen, daß ein Beteiligter auf Rechtsausführungen eines anderen Beteiligten hin neue Tatsachen vorbringt, so daß auch die Mitteilung von Rechtsausführungen eines Beteiligten an die anderen notwendig ist.

Da dies nicht geschehen ist, ist die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) zustande gekommen. Die Revision ist damit an sich statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und begründet. Das angefochtene Urteil ist mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts untunlich ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Vor seiner neuen Entscheidung wird das LSG der Beigeladenen zu 1) das bisher versagte rechtliche Gehör durch Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift zu gewähren haben. In der neuen Verhandlung sollte es auch erwägen, ob durch Gegenüberstellung der Eheleute R mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, Hans M, dem Gesellschafter Anton I und dem Angestellten Sch die tatsächlichen Verhältnisse einer weiteren Klärung zugeführt werden könnten, wobei insbesondere dem Gesichtspunkt Bedeutung beizumessen sein würde, ob die Beigeladene zu 3) lediglich ihren Namen für das Unternehmen hat hergeben sollen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669964

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Sozialgerichtsgesetz / § 62 [Rechtliches Gehör]
Sozialgerichtsgesetz / § 62 [Rechtliches Gehör]

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren