Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallversicherungsschutz für einen Unternehmer bei Tätigkeiten zur Geltendmachung seines Anspruch auf Hauptentschädigung nach LAG § 243.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; LAG § 243
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1880 geborene Kläger ist seit den zwanziger Jahren in Hamburg Alleininhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Rundfunk- und Elektrogeräte; als Unternehmer ist er satzungsgemäß bei der Beklagten versichert. Am 2. Juni 1966 kam er in den von ihm als Büro und Wohnung genutzten Räumen B 18 zu Fall, als er aus einem Nebenzimmer Aufzeichnungen holen wollte, die er für ein gerade im Entwurf befindliches Schreiben an das Ausgleichsamt H benötigte; mit dem Schreiben wollte sich der Kläger äußern zu dem Teilbescheid des Ausgleichsamts vom 23. Februar 1966 über Schadensfeststellung, worin die dem Kläger 1943 bei einem Bombenangriff zerstörten Telefonmaterialien als eine nicht in Geld bestehende, dem Betrieb zugeführte Einlage bezeichnet worden waren. Bei dem Sturz erlitt der Kläger einen Schenkelhalsbruch, dessen Folgen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Die Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, weil der Kläger selbst die Telefonmaterialien, um die es in seiner Äußerung zu dem Teilbescheid des Ausgleichsamts ging, ursprünglich nicht als Betriebsvermögen, sondern als private Geldanlage deklariert habe; für eine außerbetriebliche Kapitalanlage spreche auch, daß die Materialien nicht zu den für das Geschäft des Klägers einschlägigen Waren gehörten; daß die Finanzbehörde später das Telefonmaterial - rückwirkend auf den 1. Januar 1943 - als Betriebsvermögen bezeichnet habe, ändere nichts an dem vom Kläger vor der Zerstörung geplanten Verwendungszweck.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 2. Mai 1967 die Klage abgewiesen: Der Anspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 14. August 1952 habe dem Kläger als Person, nicht als Betriebsinhaber zugestanden; deshalb könne die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht in innerer Beziehung zum Betrieb stehen.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat durch Urteil vom 24. April 1969 (Breithaupt 1969, 750) die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Nicht betriebsbedingt seien Tätigkeiten eines Unternehmers zur Geltendmachung der Hauptentschädigung aus dem LAG, selbst wenn deren Auszahlung mit Schäden am Betriebsvermögen erfolgreich begründet und die Entschädigungssumme dem Betriebsvermögen zugeführt werde. Die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Kriegsschäden (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 LAG) sei keine zweckgebundene Schadensersatzleistung. Juristische Personen- also gerade die wirtschaftlich bedeutenden Vermögensträger - würden gemäß § 229 Abs. 3 LAG nicht entschädigt. Bei Berechnung der Hauptentschädigung (§§ 245 ff LAG) würden Umstände, die für die Beseitigung der Schäden von Bedeutung wären, nicht berücksichtigt, vielmehr folge das Gesetz insoweit fiskalischen und sozialen Tendenzen. Auch bei der Reihenfolge der Anspruchsbefriedigung stehe der Gesichtspunkt einer Neubildung von Betriebsvermögen hintan (§ 252 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAG). Für die Förderung von Unternehmen sei nicht die Hauptentschädigung, sondern das Aufbaudarlehn bestimmt (§§ 254 ff LAG). Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 3. Juni 1969 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 1969 Revision eingelegt und sie innerhalb der nach § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bis zum 3. September 1969 verlängerten Frist wie folgt begründet: Das LSG nehme zu Unrecht an, die Hauptentschädigung nach dem LAG bezwecke nicht die Unternehmensförderung. Zur Begründung des Unfallversicherungs(UV)-Schutzes sei es nicht erforderlich, jede Vermögensangelegenheit ihrer Art nach an den fachlichen Verrichtungen des Unternehmens zu messen, vielmehr genüge es, daß durch Regelung einer Vermögensangelegenheit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt werde; die Existenz seines Unternehmens habe die Tätigkeit des Klägers wesentlich veranlaßt. In Ergänzung der schon in den Vorinstanzen aufgestellten Klagbehauptung, die nach dem Unfall ausgezahlte Hauptentschädigung sei auf das Geschäftskonto des Klägers eingezahlt und in die Geschäftsbilanz per 31. Dezember 1966 aufgenommen worden, trägt die Revision vor, der Kläger habe schon in früheren Jahren die von ihm erhaltenen Teilbeträge der Hauptentschädigung unverzüglich seinem Betriebsvermögen zugeführt und zur Tilgung des ihm 1954 gewährten Aufbaudarlehns von 15.000,- DM verwendet. Die dem Kläger aus dem Lastenausgleichs(LA)-Fonds zugeflossenen Mittel hätten stets wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb erlangt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nach dem Klagantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie meint, zwar brauche die Verfolgung von LA-Ansprüchen nicht immer unbedingt rein eigenwirtschaftlicher Art zu sein, im vorliegenden Fall sei es jedoch bedeutsam, daß der Kläger selbst die Telefonmaterialien als nicht zum Betriebsvermögen gehörende Kapitalanlage deklariert habe. Die später hiervon abweichenden Entscheidungen der Finanz- und Ausgleichsbehörden seien für den Sozialrechtsstreit nicht bindend. Daraus, daß der Kläger früher alle aus dem LA-Fonds erhaltenen Mittel unverzüglich seinem Betriebsvermögen zugeführt habe, folge nicht ohne weiteres, daß es 1966 wieder so hätte werden sollen. Alte Leute pflegten das aus dem LA erhaltene Geld in der Regel für ihren Unterhalt zu verwenden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die zulässige Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß.
Die Beurteilung des Streitfalls hat auszugehen von dem Grundsatz, daß ein Unternehmer bei der Regelung von Vermögensangelegenheiten nicht schlechthin - wie früher angenommen wurde - vom UV-Schutz ausgeschlossen ist, sondern daß es darauf ankommt, ob die Vornahme der unfallbringenden Tätigkeit jeweils durch die Existenz des Unternehmens wesentlich veranlaßt worden ist und die Tätigkeit für das Unternehmen Bedeutung gehabt hat; unversichert sind demnach Tätigkeiten zur Regelung von Vermögensangelegenheiten, wenn sie lediglich Vermögensteile betreffen, die zu dem versicherten Unternehmen nicht in Beziehung stehen, indem etwa ihre Erträgnisse für die persönliche Lebensführung des Unternehmers verwendet werden (vgl. SozR Nr. 65 zu § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. S. 226/1, Anm. 54 zu § 548 RVO).
Aus diesen Gedankengängen folgert die Beklagte, es sei entscheidend, daß die Telefonmaterialien, um deren Bewertung es dem Kläger bei seinem am 2. Juni 1966 angefangenen Brief an das Ausgleichsamt ging, früher von ihm selbst als private Geldanlage angesehen und erst nach ihrer 1943 eingetretenen Vernichtung steuerrechtlich zum Betriebsvermögen erklärt wurden. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß es nicht darauf ankommen kann, wie der Kläger früher einmal die Vermögenszugehörigkeit dieser Gegenstände beurteilt hat, sondern darauf, welches seine Vorstellungen und Absichten in der dem Unfall unmittelbar vorangehenden Zeit gewesen sind; insoweit genügt nicht der Hinweis auf eine vom Kläger vor vielen Jahren vertretene Auffassung, vielmehr wäre zu prüfen gewesen, wie er sich etwa in seinen Schreiben vom 18. Februar und 18. März 1966 (Blatt 336, 344 der Akten Mi 41 162 K des Ausgleichsamts H) zur Frage geäußert hat, ob er die zerstörten Telefonmaterialien als sein Betriebsvermögen oder immer noch als private Geldanlage betrachtete. Davon abgesehen berücksichtigt die Beklagte auch nicht hinreichend, daß der UV-Schutz für Tätigkeiten zur Regelung von Vermögensangelegenheiten nicht immer unbedingt von der Herkunft, sondern u. U. auch vom Verwendungszweck der Vermögensgegenstände abhängt. So könnte u. U. der UV-Schutz für einen Unternehmer anzuerkennen sein, der, um sich dringend benötigtes Betriebskapital zu verschaffen, private Wertgegenstände zum Kreditinstitut bringt, um sie dort als Sicherheit für das begehrte Darlehen zu hinterlegen.
Das LSG hat sich die Ablehnungsgründe der Beklagten nicht zu eigen gemacht, vielmehr versucht es, aus der Zweckbestimmung der im LAG enthaltenen Regelung zum Institut der Hauptentschädigung die entscheidenden Schlüsse zu ziehen. Das LSG gelangt hierbei zu dem Ergebnis, Tätigkeiten eines Unternehmers zur Geltendmachung der Hauptentschädigung könnten nicht mit dem versicherten Unternehmen zusammenhängen, weil die Hauptentschädigung keine zweckgebundene Ersatzleistung zur Neubildung von Betriebsvermögen oder sonstigen Förderung von Wirtschaftsunternehmen sei und in der Praxis viele Empfänger der Hauptentschädigung wegen ihres vorgerückten Lebensalters das Geld nicht mehr in ihre - längst eingegangenen - früheren Betriebe steckten, sondern für ihren Unterhalt verwendeten. Dieser Auffassung - mag sie auch im allgemeinen die Vorschriften des LAG zutreffend interpretieren - pflichtet der erkennende Senat nicht bei, weil sie die gebotene Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse vermissen läßt. Es ist nicht entscheidend, was die - erst viele Jahre nach Kriegsende einsetzende - Auszahlung der Hauptentschädigung für die wahrscheinlich sehr große Zahl ehemaliger, inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Unternehmer bedeutete, sondern für welche Zwecke sie der Kläger haben wollte, der z. Zt. des Unfalls trotz seines Lebensalters von 86 Jahren immer noch sein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Während sich nun bei der Erledigung von Steuerangelegenheiten der UV-Schutz zumeist ohne weiteres danach beurteilen läßt, ob die betreffende Steuer ihrer Art nach als betriebsbezogen oder betriebsfremd anzusehen ist (vgl. BSG 31, 203, 205; Lauterbach, aaO), bedarf es bei der - nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebundenen - Hauptentschädigung nach dem LAG der Prüfung, wofür der Empfänger im Einzelfall dieses Geld zu nutzen beabsichtigt.
Das Klagebegehren hängt somit davon ab, ob der Kläger den Anspruch auf Hauptentschädigung verfolgte, um mit den bewilligten Geldleistungen sein Geschäft wirtschaftlich zu stabilisieren, auszubauen oder sonstwie zu fördern. Ist dies geklärt, so muß ferner geprüft werden, ob das Schreiben an das Ausgleichsamt, das der Kläger im Unfallzeitpunkt abzufassen begonnen hatte, nach den subjektiven - den Rahmen vernünftigen Handelns jedoch nicht überschreitenden - Vorstellungen des Klägers (vgl. BSG 20, 215, 218; 30, 282, 283) geeignet war, den Gang des Hauptentschädigungsverfahrens zu beeinflussen. - Zu beiden Fragenbereichen hat das LSG infolge seiner abweichenden Rechtsauffassung keine verwertbaren Feststellungen getroffen; der Senat sieht sich daher außerstande, in der Sache selbst zu entscheiden; auf die begründete Revision des Klägers muß also die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Hierbei wird das LSG beachten müssen, daß der Kläger seine schon in den Vorinstanzen aufgestellten Behauptungen darüber, auf welches seiner Konten die Hauptentschädigungszahlungen geflossen sind, nunmehr durch genauere Angaben über Buchungs- und Bilanzierungsvorgänge ergänzt hat. Bedeutsam erscheint ferner, daß in den Akten des Ausgleichsamts Schreiben des Klägers enthalten sind, welche eine Verwendung der beantragten Entschädigungszahlungen für betriebliche Zwecke zum Ausdruck bringen (vgl. etwa die Begründung zum Antrag vom 31. Dezember 1953, Blatt 7; Schreiben vom 28. Juni 1966, Blatt 191 Akten Aufbaudarlehen). Schließlich könnte eine betriebliche Veranlassung für die unfallbringende Tätigkeit auch darin zu erblicken sein, daß noch im Jahre 1966 das dem Kläger 1954 gewährte Aufbaudarlehen gemäß § 258 LAG umgewandelt worden ist (Bescheide vom 5. Mai und 24. Oktober 1966).
Hinsichtlich der Frage, ob in dem am 2. Juni 1966 angefangenen Schreiben des Klägers eine versicherungsrechtlich relevante unternehmerische Betätigung zu erblicken ist, dürfte neben einer Feststellung des Briefinhalts auch zu berücksichtigen sein, in welchem Stadium sich seinerzeit das Verfahren des Ausgleichsamts befand (Teilbescheid über Schadensfeststellung vom 23. Februar 1966, Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 15. März 1966, Entscheidung des Bundesausgleichsamts vom 28. April 1966, Teilbescheid über Zuerkennung der Hauptentschädigung vom 15. Juni 1966), und wie der Kläger selbst später seine am 2. Juni 1966 verrichtete Tätigkeit dem Ausgleichsamt erläutert hat (Schreiben vom 6. Juli 1967, Blatt 370).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen