Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 31.01.1989 - 2 BU 131/88

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz beim Zerkleinern von Brennholz

 

Orientierungssatz

1. Das Zerkleinern von Brennholz dient - sofern nicht die Voraussetzungen des § 777 Nr 1 RVO erfüllt sind - dem sog eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten. Lediglich wenn die Arbeiten noch einen Teil der Rodungsarbeiten bilden, kann der innere Zusammenhang auch zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Zerkleinern des Holzes bestehen. Dieser Zusammenhang wird aber verneint, wenn erst längere Zeit nach der Rodung das Zerkleinern wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.

2. Die Frage, ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück immer um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handele und ob die nachfolgende Zerkleinerung des Gehölzes hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes dem Rodungsvorgang gleichzubehandeln sei, ist nicht klärungsbedürftig.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3; RVO § 776 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1988-07-21

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 28.06.1988; Aktenzeichen L 2 U 35/86)

 

Gründe

Der Kläger ist als Besitzer eines 16 ar großen landwirtschaftlichen Grundstücks mit ca 25 Obstbäumen bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Im Februar/März des Jahres 1984 hatte die Gemeinde S. an der Stirnseite dieses Grundstückes einen Abwasserkanal verlegt. Dabei wurden zwei Apfelbäume beschädigt, wofür dem Kläger eine Entschädigung gezahlt wurde. Einer der Bäume wurde mit dem Bauschutt abgefahren; den anderen zerkleinerte der Kläger selbst im Anschluß an das Roden. Nach eigenen Angaben beabsichtigte er, die Äste an Ort und Stelle zu verbrennen. Da ihm dies polizeilich untersagt wurde, zerhackte er die kleineren Äste an Ort und Stelle mit dem Beil; die dickeren Äste fuhr er nach Hause, um sie zu zersägen. Beim Zerkleinern dieser Äste auf der Kreissäge geriet er am 10. April 1984 mit der rechten Hand in das Sägeblatt. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, daß das Holz nicht als Brennvorrat vorgesehen gewesen sei; er habe sein Grundstück reinigen wollen.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab (Bescheid vom 28. Januar 1985; Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1985). Nach der Rechtsprechung sei das Zerkleinern von Bäumen, wenn es in einem Zuge und im unmittelbaren Anschluß an das Roden erfolge, eine versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit. Würden dagegen die gerodeten Bäume nicht im nahen Anschluß an die Fällarbeiten, sondern erheblich später zu Brennholz zerkleinert, so könne die Tätigkeit nicht mehr als ein Teil der Grundstückspflegearbeiten, sondern nur als eine davon unabhängige selbständige Arbeit des Herrichtens des Holzes zu Brennholz angesehen werden und sei überwiegend hauswirtschaftlich.

Die Klage ist vor dem Sozialgericht ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 21. April 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen (Urteil vom 28. Juni 1988).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beklagte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob die Beseitigung von Obstgehölz für Abfallzwecke unfallversicherungsrechtlich anders zu beurteilen sei als für Heizzwecke. Im letzteren Fall habe die Rechtsprechung es entscheidend auf den zeitlichen Abstand abgestellt. Klärungsbedürftig sei auch die Rechtsfrage, ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück immer um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handele und ob die nachfolgende Zerkleinerung des Gehölzes hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes dem Rodungsvorgang gleichzubehandeln sei. Daraus resultiere sodann die Frage, ob unfallversicherungsrechtlich das Zerkleinern des Holzes die Rechtsnatur des Rodungsvorganges teile, und zwar dann, wenn der Grundstückseigentümer im unmittelbaren Anschluß an die durch Dritte erfolgte Rodung den Baum zerlege. Dabei dürfe für die rechtliche Beurteilung die ab 1. Juli 1988 geltende geänderte Fassung des § 776 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht ohne Auswirkung bleiben, da man daraus entnehmen könne, daß für die Vergangenheit der Begriff der landwirtschaftlichen Unfallversicherung enger zu interpretieren gewesen sei als heute.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, daß die zu treffende Entscheidung auch über den Einzelfall hinaus wirkt. Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus genügt aber noch nicht. Erforderlich ist ferner, daß die Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es jedoch für die Zuordnung einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht auf den zeitlichen, sondern auf den inneren Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Wann diese der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmte Verrichtung erfolgt, ist grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung. Die vom LSG und der Beklagten zitierten Entscheidungen des Reichsversicherungsamts (AN 1888, 245) und des Bayerischen Landesversicherungsamtes (Breithaupt 1951, 1024) besagen in ihrem Kern nichts anderes: Das Zerkleinern von Brennholz dient - sofern nicht die Voraussetzungen des § 777 Nr 1 RVO erfüllt sind - dem sog eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten. Lediglich wenn die Arbeiten noch einen Teil der Rodungsarbeiten bilden, kann der innere Zusammenhang auch zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Zerkleinern des Holzes bestehen. Dieser Zusammenhang wird aber verneint, wenn erst längere Zeit nach der Rodung das Zerkleinern wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, daß das Zerkleinern des Holzes dazu bestimmt ist, Brennholz herzurichten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat das Holz nicht zu Brennholz herrichten wollen (s S 9 der Begründung des Berufungsurteils).

Die Frage, ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück immer um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handele und ob die nachfolgende Zerkleinerung des Gehölzes hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes dem Rodungsvorgang gleichzubehandeln sei, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

Ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück "immer" um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handelt, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr stände auch dort nur zur Entscheidung an, ob Rodungsarbeiten in einem Fall, wie er der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegen hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung der Fall, die aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreites keiner Ergänzung bedarf. Insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung auch deshalb zu verneinen, weil die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Die Rodung eines Baumes, die nach dem Verlegen eines Abwasserkanals erforderlich wird, steht ebenso im inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen wie zB die Beseitigung von nicht mehr verwertbaren Rübenresten von einem Rübenfeld, durch das ein Panzer während eines Manövers gefahren ist. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen nicht nur ordnungsgemäße Erntearbeiten, sondern auch Arbeiten zur Instandhaltung von Feldern, die durch Dritte beschädigt worden sind. Ebenso steht die Antwort auf die Frage außer Zweifel, ob "unfallversicherungsrechtlich das Zerkleinern des Holzes die Rechtsnatur des Rodungsvorganges teilt". Wird das gerodete Holz - wie hier - nicht zu Brennholz verarbeitet, bildet die Zerkleinerung auch unfallversicherungsrechtlich einen Teil des Rodungsvorganges, und zwar unabhängig davon, wann das Holz zerkleinert wird.

Ob nach dem bis zum 30. Juni 1988 geltenden Recht der Begriff der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wie die Beschwerdeführerin meint, enger auszulegen ist als nach dem danach geltenden Recht, kann deshalb dahinstehen; offen bleiben kann auch, ob die Auslegung früheren Rechts überhaupt noch von grundsätzlicher Bedeutung wäre.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647832

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice umfasst auch den Rückweg
Mann mit Aktentasche geht Holztreppe hinauf
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, so das SG Schwerin in einer aktuellen Entscheidung.


Colours of law: Beim Adventssingen sind ehrenamtliche Chorsänger unfallversichert
New Work Experience 2019
Bild: Haufe Online Redaktion

Die ehrenamtliche Sängerin eines Frauenchors ist im Rahmen eines öffentlichen Adventsingens in kirchlichen Räumen unfallversichert. Ehrenamtler des DRK genießen Versicherungsschutz bei der Fahrt zu einem Nachbarverein.


BGH: Wo die Pflanze wächst, wird auch gemessen
Haus Hecke Solar
Bild: AdobeStock

Bei Hecken, Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, wird die zulässige Höhe von der Stelle aus gemessen, an der die Pflanze aus dem Boden austritt. Nur ausnahmsweise ist das Niveau des unteren Grundstücks maßgeblich.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


LSG für das Saarland L 2 U 35/86
LSG für das Saarland L 2 U 35/86

  Verfahrensgang SG für das Saarland (Urteil vom 21.04.1986; Aktenzeichen S 4 U 10/86)   Nachgehend BSG (Beschluss vom 31.01.1989; Aktenzeichen 2 BU 131/88)   Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren