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BSG Beschluss vom 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Revisionszulassung. Verfahrensfehler. Rechtsweg. Unzulässigkeit der Teilverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit

 

Orientierungssatz

Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil das GVG keine Teilverweisung kennt und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Daher ist von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtswegs und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gem § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B)

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GVG §§ 17, 17a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen L 20 AS 2322/12)

SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 13.06.2012; Aktenzeichen S 185 AS 29423/09)

 

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2013 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung (Divergenz) beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Klägerinnen zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Soweit in der Beschwerdebegründung eine Divergenz geltend gemacht wird (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), wird schon nicht aufgezeigt, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54).

Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden, ist der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu entnehmen, dass das Urteil des LSG auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG beruhen kann. Soweit gerügt wird, das LSG habe einen völlig anderen Klagantrag zugrunde gelegt, ist die Beschwerdebegründung unschlüssig. Denn danach sei mit dem Hauptantrag die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2009 und Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch sowie mit dem Hilfsantrag die Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht begehrt worden; eben diese Anträge hat indes das LSG ausweislich des Tatbestands seines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils, den die Beschwerdebegründung insoweit zum Gegenstand des Vortrags gemacht hat, dem Vorbringen der Klägerinnen auch entnommen.

Soweit gerügt wird, das LSG habe nicht vorab über einen Antrag auf Rechtswegbestimmung nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Bezug auf amtshaftungsrechtliche Ansprüche entschieden, auf die das Kostenerstattungsbegehren hilfsweise gestützt worden sei, unterlässt die Beschwerdebegründung jede Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG. Nach dieser darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - juris RdNr 10, unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 23, jeweils mwN). Mit Blick auf diese Rechtsprechung hätte es eingehender Darlegungen in der Beschwerdebegründung bedurft, warum vorliegend dennoch ein Verfahrensmangel in Betracht kommen soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7401802

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