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BSG Beschluss vom 28.09.1959 - 11 RV 492/59

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Leitsatz (amtlich)

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist als Prozeßvoraussetzung zu prüfen, ob die Frist des SGG § 87 Abs 2 gewahrt ist, nicht aber auch, ob die Frist des SGG § 84 Abs 1 eingehalten ist; die Prüfung, ob die Frist des SGG § 84 Abs 1 gewahrt ist, gehört zur Prüfung der Begründetheit der Klage (Vergleiche BSG 1958-04-18 10 RV 1035/56 = SozR Nr 95 zu § 162 SGG).

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 84 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 87 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1959 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG.) hat die Revision nicht zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist nicht im Streit. Die Revision ist deshalb nur statthaft, wenn gerügt wird, das Verfahren des LSG. leide an einem wesentlichen Mangel und wenn dieser Mangel auch tatsächlich vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG. 1 S. 150). Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muß die Revisionsbegründung nicht nur die verletzte Rechtsnorm, sondern auch die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Kläger trägt vor, das LSG. habe seine Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, sein Einspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamts Soest vom 23. Januar 1952 sei verspätet eingelegt worden; es habe nicht beachtet, daß die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides unrichtig gewesen sei.

Die Rüge, das LSG. habe zu Unrecht angenommen, der Widerspruch (Einspruch) gegen den Bescheid des Versorgungsamtes sei zu spät eingelegt, betrifft, wenn ein Bescheid über den Widerspruch ergangen ist, nicht das Verfahren des LSG., sondern den Inhalt seines Urteils; als Prozeßvoraussetzung haben SG. und LSG., wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, nur zu prüfen, ob die Klagefrist des § 87 Abs. 2 SGG gewährt ist, nicht auch, ob die Frist des § 84 Abs. 1 SGG (Widerspruchsfrist) eingehalten ist; die Prüfung ob die Frist des § 84 Abs. 1 SGG gewahrt ist, gehört zur Prüfung der Begründetheit der Klage (vgl. auch Beschluß des BSG. vom 18.4.58 SozR. Nr. 95 zu § 162 SGG).

Das Vorbringen des Klägers ist hiernach nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG. (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) darzutun.

Nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist daher die Revision nicht statthaft; nach § 169 Satz 2 SGG ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325568

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