Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung. Bestimmung des Streitwerts. Zuständigkeitsstreit. Unfallversicherungsträger. Berufsgenossenschaft. dreifacher Jahresbeitrag. Unternehmen. vierfacher Auffangstreitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs 1 GKG bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121ff SGB 7 ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers gegen dessen Zuständigkeit das klagende Unternehmen sich wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG §§ 42, 52 Abs. 1; SGB 7 § 121; SGB 7 §§ 121ff

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.08.2005; Aktenzeichen L 3 U 51/04)

SG Berlin (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen S 25 U 182/02)

 

Gründe

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (≪SGG≫ in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung aufgrund des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes ≪6. SGG-ÄndG≫ vom 17. August 2001, BGBl I 2144) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch.

Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier nicht erfüllt, vielmehr liegt ein Fall des § 197a SGG vor. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der als Unternehmen mit der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und dem beigeladenen Gemeindeunfallversicherungsverband um den für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger nach §§ 121 ff des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gestritten hat, und die Klage wurde am 13. März 2002 erhoben.

Anzuwenden sind die Vorschriften des GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718), weil diese Fassung des GKG auf Rechtsmittel, die nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden sind, anwendbar ist (§ 72 Nr 1 GKG) und die Revision am 24. Oktober 2005 eingelegt wurde.

Die Festsetzung des Streitwerts hat von Amts wegen zu erfolgen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, wenn eine Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ergangen war oder nicht bindet (§ 63 Abs 2 Satz 1 GKG). Hier hat sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 125 RdNr 6) und eine bindende Wertfestsetzung ist bisher nicht erfolgt.

In Verfahren vor den Gerichten ua der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG), jedoch darf kein Streitwert von über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

Mit der vorliegenden Klage ist keine bezifferte Geldleistung bzw kein entsprechender Verwaltungsakt begehrt worden, sondern die grundsätzliche Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen des Klägers.

Grundlage für die im Ermessen des Gerichts stehende Festsetzung ist demgemäß die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs 1 GKG): Klageziel war die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen; die Bedeutung dieses Begehrens bestimmt sich durch die zu zahlenden Beiträge, die zu erbringenden Präventions- und Beratungsleistungen usw. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. August 1981 (BSG SozR 1930 § 8 Nr 5) den Gegenstandswert nach § 116 Abs 2 Nr 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl I 907) idF des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl I 2189) auf das Achtfache des Jahresbeitrags, den das klagende Unternehmen an den beklagten Unfallversicherungsträger hätte zahlen müssen, festgesetzt und zur Begründung auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Entscheidung und deren Auswirkungen hingewiesen. Von diesem achtfachen Jahresbeitrag ist auch das LSG bei seiner vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 7627,54 Euro ausgegangen.

Im Hinblick auf die allgemeinen Wertvorschriften des mittlerweile auch für die genannten sozialgerichtlichen Verfahren geltenden, neugefassten GKG kann diese Rechtsprechung jedoch nicht ohne weiteres übertragen werden. Bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen ist das einjährige Entgelt eine Obergrenze (vgl § 41 Abs 1, 2 GKG), ähnliches gilt bei Unterhaltsleistungen (vgl § 42 Abs 1 GKG). Bei wiederkehrenden Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder von Arbeitnehmern sowie in sozialgerichtlichen Verfahren ist der dreifache Jahresbetrag der Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs 3 Satz 1 GKG).

Diesem geänderten Kostenrecht hat der für Vertragsarztrecht zuständige Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mittlerweile seine Rechtsprechung angepasst und stellt zur Berechnung des Streitwertes in Zulassungsverfahren von Ärzten auf den Gewinn ab, den der Arzt in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte (Beschluss vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR). Der für die nicht-ärztlichen Leistungserbringer zuständige 3. Senat ist dem gefolgt (Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 164 Anh RdNr 14; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl 2005, § 52 GKG Anh I B) sieht unter Nr 14 Freie Berufe für die Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung, den Jahresbetrag des erzielten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, für die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bzw Befreiung den dreifachen Jahresbetrag des Beitrags sowie unter Nr 54 Wirtschaftsverwaltungsrecht zB für die Gewerbeerlaubnis/-untersagung bzw Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, verbunden mit einem Mindestbetrag von 15.000 Euro vor. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs geht bei einem Streit um die Zulassung als Rechtsanwalt in ständiger Rechtsprechung von einem Geschäftswert von 50.000 Euro aus (vgl zuletzt Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04).

Hiervon ausgehend ist der Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs 1 GKG bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121 ff SGB VII der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers gegen dessen Zuständigkeit das klagende Unternehmen sich wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Dies rechtfertigt sich aus der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, die bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern sehr unterschiedlich ist (vgl Becker, BG 2004, 528). Hinzu kommen die von den Unfallversicherungsträgern für "ihre" Unternehmen zu erbringenden Präventionsleistungen, einschließlich der damit einhergehenden Überwachung und Beratung (vgl §§ 14 ff SGB VII). Gesteigert wird die Bedeutung dieser Zuordnung durch die relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (vgl § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII; Schlagwort: "Katasterstetigkeit"). Hieraus folgt auch die Festlegung eines Mindeststreitwertes, weil die alleinige Orientierung an dem aktuellen Beitrag der langfristigen Bedeutung der sich in der Regel nicht ändernden Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen nicht gerecht wird.

Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert in diesem Verfahren auf 20.000 Euro festzusetzen, weil um den zuständigen Unfallversicherungsträger für das Unternehmen des Klägers gestritten wurde und der dreifache Jahresbeitrag des Klägers an die Beklagte unter diesem Betrag liegen würde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755820

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
Mietvertrag
Bild: Michael Bamberger

Im Gerichtskostengesetz und in der ZPO wird der Gegenstandswert „Streitwert“ genannt (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 ZPO), im FamGKG „Verfahrenswert“ (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Wie genau ist er festzustellen und zu berechnen?


FG Düsseldorf: Streitwert bei isolierter Anfechtung einer Einspruchsentscheidung
Justitia
Bild: MEV-Verlag

Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung entspricht der Streitwert nicht automatisch dem Wert des zugrundeliegenden Steuerbescheids. Wenn es nur um die Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen geht, ist der Auffangstreitwert anzusetzen. So hat das FG Düsseldorf entschieden.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BSG B 2 U 415/05 B
BSG B 2 U 415/05 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung. Höhe des Streitwertes. Maßstab. gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsveranlagung. erstrebte Beitragsersparnis. Zweifaches des Differenzbetrages. bisherige Veranlagung. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren