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BSG Beschluss vom 27.06.1963 - 1 RA 89/61

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Senatspräsident im Zuge eines Dienststrafverfahrens vorläufig seines Dienstes enthoben, so ist er vorübergehend an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert. Sofern nicht bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes erkennbar ist, daß die Verhinderung das ganze Geschäftsjahr andauern wird, darf er für dieses Jahr zum Vorsitzenden eines Senats bestimmt werden.

 

Normenkette

SGG § 34 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 1961 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Landessozialgericht (LSG) nicht zugelassene Revision wäre nur statthaft, wenn der Kläger einen tatsächlich vorliegenden wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens ordnungsgemäß gerügt hätte (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -; BSG 1, 150). Das ist nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der 4. Senat des LSG am 26. Januar 1961, ohne dabei gegen § 34 Abs. 1 SGG zu verstoßen, anstelle des im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1961 zum Vorsitzenden bestellten Senatspräsidenten M unter dem Vorsitz des zu seinem Vertreter bestimmten Landessozialgerichtsrats Dr. R über die Berufung des Klägers entscheiden dürfen. Weder war die Bestellung des Senatspräsidenten zum Senatsvorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan gesetzwidrig noch war die Wahrnehmung des Vorsitzes durch den Landessozialgerichtsrat gerade am 26. Januar 1961 unstatthaft.

Wie sich aus der im wesentlichen mit dem Vortrag des Klägers übereinstimmenden Äußerung des Präsidenten des LSG ergibt, lief gegen den Senatspräsidenten ein Dienststrafverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens enthob ihn die Dienststrafkammer am 13. Januar 1960 vorläufig seines Dienstes. Nach ihrem Urteil vom 21. Februar 1961 machte sie durch Beschluß vom 10. April 1961 diese Maßnahme rückgängig. Der Beschluß wurde vom Dienststrafhof im Mai 1961 aufgehoben. Nachdem Mitte Dezember 1961 der Dienststrafhof durch Urteil endgültig entschieden hatte, nahm der Senatspräsident am 21. Dezember 1961 seinen Dienst wieder auf. Über die voraussichtliche Dauer des Dienststrafverfahrens hatte das LSG vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für 1961 eine Auskunft der Dienststrafkammer eingeholt. Danach war mit einer Entscheidung in Kürze zu rechnen.

Nach der Rechtsprechung der Sozial- und Zivilgerichte (BSG 10, 195; BGHZ 9, 291; 10, 131; 16, 254) darf der ordentliche Vorsitzende eines Senats nur bei vorübergehender Verhinderung vertreten werden und ist die Bestimmung eines Senatspräsidenten zum Vorsitzenden eines Senats im Geschäftsverteilungsplan gesetzwidrig, wenn schon erkennbar ist, daß der Senatspräsident während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres zur Führung des Vorsitzes außerstande ist.

Hier bestand bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für 1961 die gleiche Sachlage wie bei der Sitzung vom 26. Januar 1961. Der Senatspräsident war durch die vorläufige Dienstenthebung an der Wahrnehmung des Vorsitzes gehindert. Die Dienstenthebung war ausdrücklich eine vorläufige. Sie hing mit dem Dienststrafverfahren zusammen. Auch dies war kein Dauerzustand. Die vorläufige Dienstenthebung und das Dienststrafverfahren waren demnach vorübergehender Natur. Das heißt zwar noch nicht, daß auch die dadurch begründete Verhinderung nur eine "vorübergehende" war. Besonders bei Schwebezuständen und solchen von ungewisser Dauer hat die Rechtsprechung diesen Begriff immer wieder eingeschränkt. Sie tat es dann, wenn eine geordnete Rechtspflege alsbald klare Verhältnisse verlangte und die Gerichtsverwaltung sie nach kurzer Übergangszeit schaffen konnte. Eine solche Einschränkung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht geboten. Zwar war auch hier die Dauer der Verhinderung ungewiß und ein Schwebezustand gegeben, weil sich erst nach Abschluß des Dienststrafverfahrens herausstellte, ob der Senatspräsident den Dienst wieder aufnehmen konnte oder ihn endgültig aufgeben mußte. Weder das Präsidium noch die Gerichtsverwaltung hatten es jedoch in der Hand, die Ungewißheit und den Schwebezustand zu beenden. Das konnten allein die Dienststrafgerichte, die unabhängig von Weisungen der Gerichtsverwaltung ihr Verfahren bestimmten. Die Verhinderung des Senatspräsidenten ist mithin während ihrer ganzen Dauer als eine vorübergehende anzusehen.

Bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für 1961 war für das Präsidium auch nicht erkennbar, daß die - vorübergehende - Verhinderung das ganze Jahr 1961 andauern würde. Das war zwar nicht auszuschließen, ein baldiges Ende des Dienststrafverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung war indes genau so möglich. Ob gegen das damals "in Kürze" zu erwartende und dann im Februar 1961 gefällte Urteil der Dienststrafkammer Berufung eingelegt werden würde, war noch völlig ungewiß. Das Präsidium des LSG hat deshalb den Senatspräsidenten trotz seiner vorübergehenden Verhinderung unbedenklich für das Geschäftsjahr 1961 zum Vorsitzenden des 4. Senats bestellen dürfen.

Die weitere Rüge des Klägers, das LSG sei auch deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil als einer der beiden weiteren Berufsrichter der zum Richter auf Lebenszeit ernannte und an das LSG als Hilfsrichter abgeordnete, aber in keine Planstelle dieses Gerichts eingewiesene Sozialgerichtsrat H mitgewirkt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Mitwirkung von Hilfsrichtern beim LSG war am Entscheidungstage unter bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zulässig (BSG 9, 137, 140). Der Sozialgerichtsrat erfüllte die persönlichen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 2 SGG), jedenfalls geht das Gegenteil aus der Revisionsbegründung nicht hervor. Die sachlichen Voraussetzungen lagen vor, wenn ein ständiges Mitglied des LSG verhindert oder die Abordnung wegen Geschäftsüberlastung des LSG oder zur besonderen Ausbildung des Hilfsrichters erforderlich war. Daß diese Bedingungen für die Mitwirkung des Hilfsrichters fehlten, ergibt die Revisionsbegründung nicht. Sie bezeichnet keine Tatsachen und Beweismittel in dieser Richtung und genügt daher insoweit nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG.

Mangels einer wirksamen Verfahrensrüge ist die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 169, 193 SGG).

 

Fundstellen

MDR 1963, 960

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