Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 27.02.2001 - B 7 AL 184/00 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen L 8 AL 83/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2000, mit dem dieses die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. April 1999 zurückgewiesen hat.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe den Aufhebungsbescheid der Beklagten gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für rechtmäßig gehalten, weil ihm – dem Kläger – grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vorgeworfen werden könne. Dabei habe das LSG die allgemeine Regel aufgestellt, daß es nicht ausreichend sei, lediglich durch telefonische Auskünfte Zweifel an einem begünstigenden Bescheid anzumelden, wenn bereits ein schriftlicher, entgegenstehender Bescheid vorliege. In diesem Falle sei es zumutbar, persönlich oder schriftlich auf den Zweitbescheid und auf die Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hinzuweisen. Der Frage, ob er – der Kläger – sich persönlich oder schriftlich an die Behörde hätte wenden müssen, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die in seinem Falle vom LSG aufgestellten Regeln seien auf alle Fälle der Leistungsverwaltungen anwendbar, da Voraussetzung lediglich gewesen sei, daß eine Leistung erst durch einen schriftlichen Bescheid abgelehnt, später aber in einem zweiten Bescheid bewilligt worden sei. Die Frage der Verhaltenspflichten des Leistungsantragstellers im Falle zweier voneinander abweichender Bescheide, sei, soweit ersichtlich, bislang auch nicht höchstrichterlich entschieden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Vortrag des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt überhaupt nicht schildert. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Klägers ein Bild über Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen. Aufgabe der Revisionsinstanz ist es indes nicht, sich den für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Sachverhalt selbst aus dem Urteil des LSG bzw den Leistungsakten herauszusuchen. Die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalts ist deshalb Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts insbesondere deshalb, weil eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über ein Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch zu vergleichbaren Rechtsgebieten – und ggf sogar unter Berücksichtigung des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Mit anderen Worten: Es müssen Rechtsfragen formuliert und deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit und konkrete Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren Breitenwirkung dargelegt werden. Insbesondere die Klärungsfähigkeit kann aber ohne entsprechenden Vortrag zum Sachverhalt überhaupt nicht beurteilt werden; denn klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den konkret zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich ist.

Abgesehen davon hat der Kläger schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Er mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, wann im Rahmen des § 45 SGB X von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, wenn der Leistungsempfänger bereits vor der – rechtswidrigen – Bewilligung einer Sozialleistung einen ablehnenden, bestandskräftigen Bescheid für denselben Leistungszeitraum erhalten hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, betrifft die Frage, ob das Verhalten eines Leistungsempfängers als grob oder nur leicht fahrlässig einzustufen ist, die tatrichterliche Würdigung im konkreten Einzelfall, nicht die Anwendung eines klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtssatzes (vgl Beschluß des Senats vom 4. Juli 2000 – B 7 AL 4/00 B –; vgl auch BSG, Beschluß vom 22. März 1999 – B 14 KG 17/98 B –). Denn diese Frage läßt sich nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall, dh nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, beantworten (grundsätzlich BSGE 45, 180, 181). Der Kläger hat sich insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargetan, daß und inwieweit der den Grad des Verschuldens betreffende Steigerungsbegriff der „groben” Fahrlässigkeit über den Einzelfall hinaus einer einheitlichen Rechtsanwendung zugeführt werden kann oder muß.

Daß die Entscheidung des LSG ggf in der Sache unrichtig ist, vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Entspricht die Begründung der Beschwerde sonach nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde – ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175823

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 13 Besteuerung der Anteilseign ... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 1.6.1 Für Altzusagen: Steuerrechtliches Passivierungswahlrecht
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 1. Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4h ... / I. Konzeptionelle Grundlagen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7g ... / III. Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs 5, 6, 7 EStG)
    1
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs / 2.6 Weitere Fälle
    1
  • Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG / 7.1 Ausgangsbeispiel
    1
  • Weilbach, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Ä ... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 143 Rechtsfolgen / 7.1 Zuständigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.4.2 Voraussetzungen
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Ha ... / 3.3 Rechtsbehelfe
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
    0
  • Sommer, SGB XI § 7a Pflegeberatung / 2.2 Durchführung der Pflegeberatung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


BSG B 14 KG 17/98 B
BSG B 14 KG 17/98 B

  Verfahrensgang LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.1998)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1998 wird verworfen. Der Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren