Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 22.08.1996 - 2 BU 147/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 13.05.1996; Aktenzeichen L 5 B 64/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft und die Beitragspflichtigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten streitig (Bescheid vom 11. Mai 1992 idF des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 1993; klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 2. August 1994 sowie die Berufung zurückweisender Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 13. Mai 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Unternehmer und Mitgesellschafter der Firma S. … & P. GbR Mitglied der Beklagten geworden. Mit Eröffnung des Unternehmens sei die Unternehmerversicherung des Klägers in Kraft getreten und die Gesellschafter seien ab diesem Zeitpunkt ins Unternehmerverzeichnis einzutragen gewesen. Damit sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen, Beitragsvorschüsse zu fordern, die der Höhe nach nicht im Streit seien. Der Kläger hafte gesamt-schuldnerisch bis zum Abschluß des Geschäftsjahres, indem er die Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen angezeigt habe.

Die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig ist eine Rechtfrage, wenn sie höchstrichterlich bereits beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65; Krasney/Udsching aaO IX RdNr 65). Dies muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR aaO). Will der Beschwerdeführer dementsprechend die grundsätzliche Bedeutung einer vom BSG bereits beantworteten Rechtsfrage geltend machen, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der bisherigen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 sowie Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 – 2 BU 12/93 –). Dabei ist dies nicht lediglich zu behaupten, sondern es sind zumindest wesentliche Fundstellen aufzuzeigen, aus denen sich nicht nur ein vereinzelter Widerspruch ergibt (Krasney/Udsching aaO IX RdNr 185). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsfrage, ob das Rechtsinstitut der Haftung aus Rechtsschein aufgrund eines zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrags auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, ist durch das BSG geklärt. In seinem Urteil vom 12. November 1986 (BSGE 61, 15 ff) hat das BSG entschieden, daß als Mitunternehmer für Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft jedenfalls nach dem Grundsatz des Rechtsscheins haftet, wer sich unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrags als Mitgesellschafter in die Handwerksrolle eintragen läßt. Ob und von welcher Seite dieser eingehend begründeten Entscheidung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen und neue Argumente gegen sie vorgebracht worden sind, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer meint zwar, das LSG habe die in der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unbestrittenen Grundvoraussetzungen der Rechtsscheinhaftung bzw die einen Rechtsschein begründenden Umstände erkennbar übergangen, nicht geprüft und bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt oder aber rechtsfehlerhaft angewandt; er hat aber nicht eine wesentliche Fundstelle aufgezeigt, aus der sich Widerspruch zu den in der oa Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätzen einer Haftung aus Rechtsschein aufgrund eines zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrags ergibt.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173407

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.799
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.019
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    994
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    875
  • Überstunden/Mehrarbeit
    698
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    560
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    518
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    484
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    477
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    471
  • Jubiläumsgeld
    432
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    404
  • Sonderurlaub
    396
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    386
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    368
  • Beschäftigungszeit
    366
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    335
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Leiterinnen von Kindertagesstätten
    330
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    311
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    302
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Ausfall- und Verzugsrisiken mininmieren: Forderungsmanagement
Forderungsmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Gebühren, Beiträge, Bußgelder, Mieten: Geld, das Kommunen zusteht und das sie oft eintreiben müssen. Die Autorin gibt einen Überblick über die einzelnen Schritte des Forderungsmanagements und zeigt, wie Sie mit insolventen Schuldner:innen umgehen.


BSG 2 BU 236/96
BSG 2 BU 236/96

  Orientierungssatz Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (hier: Rechtsfrage des Beschwerdeführers, ob das konkrete versicherte Unfallereignis dann entbehrlich ist, weil in Krankenhäusern allgemein ein höheres ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren