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BSG Beschluss vom 22.02.1996 - 12 BK 35/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengymnastin. Physiotherapeutin. Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Selbständig tätige Krankengymnastinnen, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind jedenfalls dann nach § 2 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (Anschluß an BSGE 21, 171 = SozR Nr 2 § 166 RVO).

 

Normenkette

SGB VI § 2; AVG § 2 Abs. 1; RVO § 166 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen L 1 An 84/94)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 19.05.1994; Aktenzeichen S 3 An 20/93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist seit Mai 1992 als selbständige Krankengymnastin tätig. Sie behandelt Patienten auf ärztliche Verordnung krankengymnastisch. Daneben leitet sie Gymnastikgruppen im Rahmen der sog Rückenschule, was nach ihren eigenen Angaben etwa 1/4 ihrer gesamten Tätigkeit ausmacht. Die Klägerin beschäftigte zunächst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Beklagte hat es abgelehnt, von der Klägerin freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entgegenzunehmen, weil sie nach § 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie meint, die Frage, ob “selbständige Krankengymnastinnen dem Personenkreis der Pflegepersonen iS des § 2 Nr 2 SGB VI an(gehören), … sie mithin unter den Begriff der Pflegeperson zu subsumieren (sind), die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind”, habe grundsätzliche Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat, soweit sie entscheidungserheblich ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage nur, soweit über die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Krankengymnastinnen zu entscheiden ist, wenn diese überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnungen tätig werden. Letzteres ist nach den in der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts bei der Klägerin der Fall gewesen.

Es ist nicht zweifelhaft, daß auch unter Geltung des § 2 Nr 2 SGB VI Krankengymnastinnen, die im wesentlichen aufgrund ärztlicher Verordnungen Patienten krankengymnastisch behandeln, als selbständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, solange sie keinen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach § 2 Abs 1 Nr 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) waren versicherungspflichtig die in der Kranken-, Wochen-, Säulings- oder Kinderpflege tätigen Personen, wenn sie in ihrem Betrieb keinen Angestellten beschäftigten. Bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) war in § 166 Abs 1 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ebenso geregelt. Zu der zuletzt genannten Vorschrift ist ausdrücklich entschieden worden, daß auch selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt sind, jedenfalls dann versicherungspflichtig sind, wenn sie auch tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Anordnungen verabfolgen (vgl BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr 2 zu § 166 RVO). Es ist seinerzeit schon ausgeführt worden, daß kein Grund bestehe, den Personenkreis der in der Krankenpflege tätigen Masseure, medizinischen Bademeister und Krankengymnasten (deren Berufe in dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 – BGBl I 1985 – geregelt waren) grundsätzlich anders zu behandeln als die übrigen in der Krankenpflege tätigen Personen, deren Berufsausübung gesetzlich geregelt war und die, wie die Krankenpfleger und die Krankenschwestern, schon nach wortgetreuer Auslegung des § 166 Abs 1 Nr 5 RVO darunter fielen. Entscheidungserheblich war seinerzeit allerdings lediglich, ob eine selbständig tätige Masseurin versicherungspflichtig war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Folgezeit die schon in der genannten Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt, daß alle in dem genannten Gesetz über die Berufsausübung des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten genannten Berufe zu den Krankenpflegeberufen iS des § 2 Abs 1 Nr 6 AVG gehören. Davon ist es nicht nur in den Entscheidungen ausgegangen, in denen es die Versicherungsfreiheit der selbständig tätigen Ärzte und Heilpraktiker im Gegensatz zu den in Krankenpflegeberufen tätigen Personen iS des § 166 Abs 1 Nr 5 RVO bzw des § 2 Abs 1 Nr 6 AVG bestätigt hat (BSG SozR 2400 § 2 Nrn 4 und 5), sondern auch in späteren Entscheidungen, in denen die Frage entscheidungserheblich war, ob selbständig tätige Krankengymnastinnen nach § 2 Abs 1 Nr 6 AVG versicherungspflichtig sind (BSGE 54, 209 = SozR 2400 § 2 Nr 22 und BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8). Wenn das BSG in den zuletzt genannten Entscheidungen keine besondere Begründung dafür gegeben hat, daß selbständig tätige Krankengymnastinnen nach § 2 Abs 1 Nr 6 AVG versicherungspflichtig sind, so ist dieses darauf zurückzuführen, daß hieran nach der Entscheidung BSGE 21, 171 = SozR Nr 2 zu § 166 RVO weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur Zweifel aufgetreten waren.

An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des SGB VI nichts geändert. § 2 Nr 2 SGB VI enthält gegenüber § 2 Abs 1 Nr 6 AVG nur insofern Änderungen, als nunmehr “Pflegepersonen”, die ua in der Krankenpflege tätig sind, versicherungspflichtig sind und als ferner die Versicherungspflicht schon bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers und nicht nur bei Beschäftigung eines Angestellten entfällt. Es ist nicht erkennbar, daß mit der Einfügung des Begriffs “Pflegepersonen” eine Änderung der von der Vorschrift erfaßten Berufsgruppen beabsichtigt gewesen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, daß der Begriff der Pflegepersonen in Nr 2 entsprechend der bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, “daß es sich um grundsätzlich weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säulings- und Kinderpflege handeln muß” (vgl BT-Drucks 11/4124 S 149 zu § 2). Da die nach § 2 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig selbständig Tätigen gerade nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann sich die in der Begründung genannte Weisungsabhängigkeit nur darauf beziehen, daß die Pflegepersonen grundsätzlich auf ärztliche Anordnung bzw Verordnung tätig werden. Die Weisungsabhängigkeit bei der Verrichtung der Tätigkeiten im einzelnen ist dabei in den verschiedenen pflegerischen Berufen nicht grundsätzlich unterschiedlich. Auch die Kranken-, Säuglings- oder Kinderschwester, die in der Hauspflege tätig ist, verrichtet ihre Arbeit zwar aufgrund ärztlicher Anordnung, ist aber bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten uU weitgehend frei. In der Rechtsprechung ist bereits zur Auslegung des § 166 Abs 1 Nr 5 RVO darauf hingewiesen worden, daß die soziale Schutzbedürftigkeit für die selbständig tätigen Krankenpflegepersonen bei Krankenschwestern oder Krankenpflegern, Masseuren oder Krankengymnasten in gleicher Weise bestehe (vgl BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr 2 zu § 166 RVO). Es ist nicht zu erkennen, daß dieses heute nicht mehr gelten soll.

An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1084, Masseur- und Physiotherapeutengesetz ≪MPhG≫) nichts geändert. Dieses Gesetz löst das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten ab, das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft getreten ist (§ 19 MPhG). In Zukunft wird die Berufsbezeichnung der Krankengymnastin oder des Krankengymnasten durch die Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ersetzt. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (vgl § 8 MPhG). Die gesetzliche Neuregelung ändert nichts an dem Umstand, daß Krankengymnasten (jetzt: Physiotherapeuten), die Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung oder Anordnung behandeln, als Pflegepersonen iS des § 2 Nr 2 SGB VI gelten. Ob Krankengymnasten oder Physiotherapeuten, die selbständig tätig sind und ausschließlich unabhängig von ärztlichen Verordnungen Teilnehmer an Kursen (etwa im Rahmen einer Rückenschule) unterrichten, jedoch nicht oder nur unwesentlich aufgrund ärztlicher Verordnungen tätig werden, wenn nicht nach § 2 Nr 2 SGB VI, so doch als Lehrer nach § 2 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig sind, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI956132

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