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BSG Beschluss vom 20.03.2017 - B 13 R 15/17 B

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Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 07.12.2016; Aktenzeichen L 4 R 163/15)

SG Chemnitz (Aktenzeichen S 9 R 1624/13)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt D. v. H. aus P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 7.12.2016 hat das Sächsische LSG den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, ihr für die Monate September 2012 bis Januar 2013 eine ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen zu gewähren, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt v.H. aus P. zu bewilligen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen. Damit entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt v.H. (§ 73 Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie sei über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen fehlender bzw fehlerhafter Beratung der Beklagten so zu stellen, als dass die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten worden seien und eine volle Auszahlung der Rente für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erfolgen habe, ersichtlich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in ihrem konkreten Einzelfall. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden.

Sofern die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht, hat sie solche nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdegründung nicht. Sofern sie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, hat sie - anders als erforderlich - bereits keinen vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Sofern die Klägerin sinngemäß eine fehlerhafte Anwendung des § 153 Abs 2 SGG durch das LSG geltend machen will, legt sie schon nicht dar, weshalb das LSG ausgehend von den seinem Urteil zugrunde liegenden und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl § 163 SGG) nicht auf die Begründung der Entscheidung des SG verweisen durfte. Zudem fehlt hiervon ausgehend eine substantiierte Darlegung, mit welchen detaillierten (neuen) Einwänden der Klägerin gegen die Ausführungen des SG sich das LSG nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Auch sofern die Klägerin sinngemäß einen Verstoß gegen § 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG rügen sollte, hat sie einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Klägerin behauptet nicht, dass ihr Prozessbevollmächtigter zum vom LSG durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.12.2016 um 11:30 Uhr nicht ordnungsgemäß geladen oder an einer Teilnahme aus erheblichem Grund gehindert gewesen sei. An der ursprünglich geplanten Terminvorverlegung für den Sitzungstag (auf 10:30 Uhr) hat das Berufungsgericht nicht festgehalten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10571817

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