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BSG Beschluss vom 17.11.1987 - 4a BJ 213/87

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Orientierungssatz

Da gerichtskundige Tatsachen zu den Tatsachen gehören, die bei Gericht iS von § 202 SGG iVm § 291 ZPO offenkundig sind und deshalb "keines Beweises ... bedürfen", braucht das LSG dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Seine Ablehnung ist damit iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend begründet.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 202; ZPO § 291

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.06.1987; Aktenzeichen L 6 J 321/86)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kläger rügt als einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Mangel im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG), dieses sei seinem in der "Berufungsbegründungsschrift" vom 12. Januar 1987 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "ohne hinreichenden Grund" iS von § 160 Abs 2 Nr 3 - letzter Teilsatz - des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gefolgt: Er, Kläger, hätte sich als Fachfremder - selbständiger Bäckermeister - in die ihm vom LSG zugemutete Verweisungstätigkeit eines Werkstattschreibers länger als drei Monate einarbeiten müssen.

Das LSG hat im angefochtenen Urteil diesen Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens schlüssig, aber unmißverständlich mit folgenden Ausführungen abgelehnt: "Wohl kann bei einem Facharbeiter, der in einem fremden Fachbereich als Werkstattschreiber eingesetzt werden soll und der bisher kaum oder gar nicht mit schriftlichen Aufgaben betraut war, ausnahmsweise eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit erforderlich sein. Maßgebend sind aber die jeweils erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelfall. Beim Kläger, der mit 24 Jahren die Meisterprüfung mit der Gesamtnote 1,9 gut bestand und fast 30 Jahre lang selbständig tätig war, kann angenommen werden, daß er über ausreichende Kenntnisse im Schriftlichen und im Rechnen verfügt und auch fähig ist, sich an neue, jedenfalls einfache schriftliche Arbeiten und den Umgang mit fremden Arbeitskollegen alsbald zu gewöhnen. Von dem Werkstattschreiber werden nur einfache Schreib- und Rechenarbeiten verlangt, welche ein Facharbeiter aufgrund der in der Schule und im Berufsleben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten grundsätzlich nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten ausüben kann. Zu den Aufgaben des Werkstattschreibers gehören zB Kontrolle von Stempelkarten, Erfassen von Fehl-, Krankheits- und Urlaubszeiten, Abholen und Verteilen von Lohnbelegen, Registrieren, Sortieren, terminliches Verfolgen und Ablegen von Werksaufträgen sowie Instandsetzungsaufträgen ...".

Diese Feststellung der Dauer der erforderlichen Einarbeitung hat das LSG, bei Fehlen einer entsprechenden Beweisaufnahme, offenbar auf eigene Gerichtskunde gestützt. Da gerichtskundige Tatsachen zu den Tatsachen gehören, die bei Gericht iS von § 202 SGG iVm § 291 der Zivilprozeßordnung offenkundig sind und deshalb "keines Beweises ... bedürfen", brauchte das LSG dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Seine Ablehnung war damit iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend begründet.

Sonstige Gründe für die Zulassung der Revision hat der Kläger nicht dargelegt und nicht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665246

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