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BSG Beschluss vom 13.05.1998 - B 14 KG 27/97 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.10.1997; Aktenzeichen L 13 Ar 84/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Für die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin den Anspruch auf Kindergeld (Kg) für ihr am 3. Februar 1996 geborenes Kind noch für einen Zeitraum von ca neun Monaten vor der Geburt des Kindes weiterverfolgt, ist der Sozialrechtsweg gegeben. Der Anspruch betrifft nach dem vor dem Landessozialgericht (LSG) gestellten Antrag den Zeitraum von Mai 1995 bis 2. Februar 1996 und fällt damit auch unter das ab 1. Januar 1996 geltende neue Recht mit dem sog steuerrechtlichen Kg nach den §§ 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250). Ob auch insoweit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, ist nicht mehr zu prüfen, weil das LSG für den gesamten Zeitraum in der Sache entschieden hat (§ 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

2. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einer Beschwerde bezüglich der hinreichenden Darlegung in formaler Hinsicht genügt hat; jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG – allein dieser Zulassungsgrund wird von der Beschwerdeführerin vorgetragen – wirft die Sache nicht auf. Dafür reicht es nicht aus, daß eine Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, vielmehr muß sie auch klärungsbedürftig sein; ihre Beantwortung darf sich also nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz oder mittels hinreichender Anhaltspunkte aus der bereits ergangenen Rechtsprechung ergeben, also unzweifelhaft sein (BSGE 40, 40, 41 f; 40, 158, 159 f; BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozSich 94, 118).

Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht Anspruch auf Kg unzweifelhaft erst mit der Geburt eines lebenden Kindes: Für die Zeit ab 1. Januar 1996 folgt die Berücksichtigung eines Kindes nur ab „dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde” unmittelbar aus den §§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 32 Abs 1, 3 EStG. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ergibt sich dasselbe nicht ausdrücklich, aber ohne weiteres aus den Regelungen des § 1 Abs 2, § 2 Abs 1, 5, § 3 Abs 2, 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Januar 1994 (BGBl I, 168 – BKGG 1994). In diesen Vorschriften werden kindbezogene Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug von Kg wie „Wohnsitz”, „gewöhnlicher Aufenthalt”, „in den Haushalt aufgenommen”, „überwiegend unterhält”, „Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis” uä genannt, die nur bei der Anwendung auf ein bereits geborenes Kind einen Sinn haben. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt. Wegen der Eindeutigkeit der Regelungen kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, daß nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ff) eine andere (verfassungskonforme) Auslegung möglich und geboten sei. Auch eine verfassungskonforme Auslegung darf nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten (BVerfGE 88, 145, 166; 71, 81, 105). Nach dem oben aufgezeigten Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers kann die Frage einer verfassungskonformen Auslegung unmittelbar und ohne weiteres verneint werden, sie ist mithin nicht klärungsbedürftig.

3. Soweit die Beschwerdeführerin – hilfsweise – als Grundsatzfrage die Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 2 BKGG 1994 (sinngemäß wohl auch diejenige der §§ 62 f EStG) wegen Verstoßes gegen die Art 1, 2 und 6 Grundgesetz vorträgt, gilt im Ergebnis dasselbe. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Unterlassen des Gesetzgebers, einen Kg-Anspruch schon für die Zeit vor der Geburt zu gewähren, einen Verstoß gegen die Pflicht des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin, die sich trotz Fehlens dieser Leistung zur Austragung des Kindes entschlossen hat und eine eigene soziale Notlage nicht geltend macht, überhaupt selbst auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung berufen kann. Gerichtlicher Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird. Eine sog Popularklage zur Durchsetzung eigener rechtspolitischer Vorstellungen wäre unzulässig. Die Erhebung eines im einfachen Gesetz nicht vorgesehenen Anspruchs auf eine nicht von der Vermögenslage abhängige Sozialleistung wie das Kg kann zu einer näheren Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Gesamtsituation der werdenden Mutter nur dann führen, wenn zumindest schlüssig dargetan wird, daß die bisherigen Schutzmaßnahmen des Staates nicht ausreichen und als eine der Abhilfemaßnahmen die Gewährung auch vorgeburtlichen Kg ernstlich in Betracht zu ziehen ist. An dieser Darlegung fehlt es.

Das BVerfG hat zwar, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, aus den bereits genannten Grundrechten eine Schutz- und damit auch Handlungspflicht des Staates zugunsten des ungeborenen Lebens abgeleitet, wegen der er auch denjenigen Umständen „nachgehen” muß, die die Lage der schwangeren Frau zu erschweren geeignet sind; das Gericht hat aber sogleich angefügt, der Staat müsse den Eltern dabei nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen (BVerfGE 88, 203, 259). Das vom Staat zu entwickelnde Schutzkonzept müsse zwar so ausgestaltet werden, daß es den gebotenen Schutz zu entfalten geeignet ist; im einzelnen habe der Staat aber einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (BVerfGE aaO, 259, 262).

Das bis zu dem im vorliegenden Fall streitigen Zeitraum (Mai 1995 bis 2. Februar 1996) bereits verwirklichte Schutzkonzept des Staates umfaßt neben dem Strafrechtsschutz auch die – zwar für die Zeit nach der Geburt vorgesehenen, aber gleichwohl bereits auf die psychische Situation der schwangeren Frau einwirkenden – Leistungen des BKGG bzw der §§ 62 ff EStG (Kg) sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Erziehungsgeld). Aber auch vor der Geburt standen der werdenden Mutter die im Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 27. Juli 1992 (BGBl I, 1398 – Schwangeren- und Familienhilfegesetz – SchwFamHiG), zuletzt geändert durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I, 1050), vorgesehenen Hilfen und darüber hinaus die Maßnahmen und Leistungen des Mutterschutzgesetzes idF der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl I, 315 – MuSchG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl I, 2911), der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialhilfe zur Seite. Dazu gehörten – neben zahlreichen immateriellen Unterstützungen wie Beratungen – in finanzieller Hinsicht vor allem die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bei schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG, die Sonderunterstützung nach § 12 MuSchG, das Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG, der Zuschuß nach § 14 MuSchG, das Entbindungsgeld nach § 200 b Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie die erhöhten Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs 1 Nr 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) idF des SchwFamHiG. Schließlich sind die Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” vom 13. Juli 1984 (BGBl I, 880) zu nennen. An indirekten Hilfen ist bedeutsam, daß der Sozialhilfeträger den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG gegen einen mit der Hilfeempfängerin im ersten Grade verwandten Unterhaltspflichtigen nicht bewirken darf, soweit die Hilfeempfängerin schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut (§ 91 Abs 1 Satz 1 – jetzt Satz 3 – BSHG idF des Art 8 Nr 2 SchwFamHiG).

Da der Gesetzgeber nicht jede Belastung der (zukünftigen) Eltern ausgleichen muß, kann dahinstehen, ob die genannten Leistungen dazu ausreichen und Verbesserungen wünschenswert sind. Die bereits vorgesehenen Leistungen dienen jedenfalls auch dem Schutz des ungeborenen Lebens. Es ist nicht erkennbar, daß sie völlig unzureichend sind. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anstieg der Schwangerschaftsabbrüche beweist nicht, daß der Staat seinem Schutzauftrag nicht ausreichend nachgekommen war. Die genannten Zahlen lassen schon nicht erkennen, daß sie mit Zuverlässigkeit erhoben und statistische Erhebungsfehler auszuschließen sind. Im übrigen kann das Ansteigen der Abtreibungszahlen auf zahlreiche Ursachen zurückzuführen, es muß nicht stets eine soziale Notlage der Grund sein. Erst wenn festgestellt werden könnte, daß soziale Not und unzureichende staatliche Hilfen der Hauptgrund für die hohe Zahl der Abtreibungen sind, könnte eine Verfassungswidrigkeit der derzeitigen sozialen Absicherung erwogen werden.

4. Aber auch bei einer Verfassungswidrigkeit der Gesamtlage der werdenden Mutter könnte eine Ausdehnung der staatlichen Kindergeldregelung nur zu allerletzt in Betracht gezogen werden. Bei den von der Beschwerdeführerin genannten Kostenbeispielen (Baby-Erstausstattung, Renovierung eines Kinderzimmers oder Umzugskosten, Umstandskleidung) handelt es sich ausnahmslos um einmaligen Kostenaufwand für das zu gebärende Kind oder für die Mutter, so daß auch die staatliche Gewährung einer einmaligen, von der wirtschaftlichen Lage der Mutter abhängigen Kostenbeihilfe während der Schwangerschaft näher läge als diejenige der völlig anders, nämlich auf den laufenden Bedarf des Kindes ausgerichteten, nicht einkommensabhängigen Dauerleistung des Kg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1064896

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