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BSG Beschluss vom 11.11.2003 - B 12 RA 1/03 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge. Nachentrichtung. Wertstellung. Fiktion der vorherigen Beitragsentrichtung. Entrichtungsfrist. Nachfrist. Schonfrist. Verlängerung. Verwaltungsvereinfachung

 

Orientierungssatz

Die an die Wertstellung anknüpfende Fiktion der vorherigen Beitragsentrichtung in § 6 S 1 Nr 2 RV-BZV bedeutet keine Verlängerung der gesetzten Entrichtungsfrist, auch nicht iS einer "Nachfrist" oder "Schonfrist". Sie dient vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 7.11.1996 - 12 RK 10/96 = SozR 3-5364 § 6 Nr 1 ausgeführt hat, allein der Verwaltungsvereinfachung beim Versicherungsträger.

 

Normenkette

RV-BZV § 6 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 28.10.2002; Aktenzeichen L 16 RA 88/01)

SG Berlin (Urteil vom 27.01.2001; Aktenzeichen S 4 RA 1521/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Beiträge als rechtzeitig entrichtet entgegennehmen muss.

1. Die Klägerin ist israelische Staatsangehörige und lebt in Israel. Sie beantragte im Juni 1983 die Nachentrichtung von Beiträgen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil notwendige Unterlagen zunächst nicht beigebracht waren. Im Widerspruchsverfahren konkretisierte die Klägerin ihren Nachentrichtungsantrag und gab an, für den Zeitraum von Juni 1959 bis Juni 1980 insgesamt 253 Monatsbeiträge von 149 DM (= 37.697 DM) nachentrichten zu wollen. Mit Schreiben vom 12. März 1990 - dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1990 zugestellt - forderte die Beklagte die Klägerin auf, die angebotenen Beiträge im Fall einer Teilzahlung spätestens drei Jahre nach Zugang dieses Schreibens einzuzahlen. Mit Wertstellung vom 25. März 1993 ging auf einem Konto der Beklagten bei der D. Bank ein von der Klägerin erst nach dem 16. März 1993 überwiesener Betrag von 35.420 DM ein. Im Mai 1993 übersandte die Klägerin die noch erforderlichen Unterlagen und bat um eine Beitragsbescheinigung. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, das Nachentrichtungsrecht sei erloschen, weil sie die Zahlungsfrist versäumt habe. Die Nachentrichtungssumme sei bis zum 16. März 1993 einzuzahlen gewesen, der Betrag gelte jedoch erst als am 17. März 1993 eingegangen. Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist sei die Durchführung einer Nachentrichtung nicht mehr zulässig. Klage, Berufung und Revision hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 7. November 1996 in SozR 3-5364 § 6 Nr 1).

2. Im September 1997 beantragte die Klägerin eine Überprüfung. Maßgeblich sei der Eingang des Geldes auf dem Konto der Beklagten, die Zahlung müsse als rechtzeitig erfolgt angesehen werden. Die D. Bank habe die Wertstellung erst einen Werktag nach der Gutschrift vorgenommen. Ein solches Verhalten sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307) rechtswidrig. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 16. Dezember 1997, Widerspruchsbescheid vom 4. März 1998). Eine möglicherweise falsche Wertstellungspraxis der Banken könne sich nur im Innenverhältnis zwischen ihr (der BfA) und der Bank auswirken. § 6 der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl I S 2057) diene nicht dazu, die Einzahlungsfrist zu verlängern, sondern lediglich zum Schutz der Versicherten vor Verzögerungen im Zahlungsverkehr. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 27. Juli 2001, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 28. Oktober 2002).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet.

1. Die Beschwerde wird zunächst auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und damit auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützt.

a) Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Beschwerdebegründung folgende Rechtsfrage: "Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch dann vor, wenn in einem laufenden Nachentrichtungsverfahren, in dem bereits äußerste Einzahlungsfristen gesetzt wurden, der Rentenversicherungsträger eine Bankverbindung angibt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Bank die eingehenden Gelder rechtswidrig wertstellt?"

b) Wegen dieser Frage misst der Senat der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist zu verneinen, ohne dass dieses der weiteren Prüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die der Klägerin im Schreiben der Beklagten vom 12. März 1990 gesetzte Zahlungsfrist endete am 16. März 1993. Weder im Zeitpunkt der Fristsetzung noch bei Fristablauf lag die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307) vor. Die Beklagte konnte schon deswegen nicht auf eine aus dieser Entscheidung angeblich herzuleitende Unrichtigkeit der Wertstellungspraxis hinweisen. Deshalb kann offen bleiben, ob nicht, wie das SG erwähnt hat, hier möglicherweise die zweite vom BGH entwickelte Fallgruppe zutrifft, wonach die Wertstellung in Ordnung wäre. Zu einem Hinweis auf die Wertstellungspraxis hatte die Beklagte auch deswegen keinen Anlass, weil die an die Wertstellung anknüpfende Fiktion der vorherigen Beitragsentrichtung in § 6 Satz 1 Nr 2 RV-BZV keine Verlängerung der gesetzten Entrichtungsfrist, auch nicht iS einer "Nachfrist" oder "Schonfrist", bedeutet. Sie dient vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1996 (SozR 3-5364 § 6 Nr 1) ausgeführt hat, allein der Verwaltungsvereinfachung beim Versicherungsträger. Wenn die Klägerin, für die es sich um die freiwillige Entrichtung von Beiträgen handelte, die dazu gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne bis zu deren Ablauf tätig zu werden, weil sie die an die Wertstellung anknüpfende Fiktion zu nutzen suchte, so handelte sie auf eigenes Risiko. Es war dann ihre Angelegenheit, sich nach der Wertstellungspraxis zu erkundigen oder ihrem Überweisungsauftrag eine zusätzliche Weisung zu einer früheren Wertstellung beizufügen. Die Klägerin kann die Folgen ihres eigenen Verhaltens nicht im Wege des Herstellungsanspruchs auf die Beklagte abwälzen.

2. Die Beschwerde macht ferner als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG und damit den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend.

a) Hierzu trägt die Beschwerdebegründung vor, das LSG habe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) am Verschulden scheitern lassen. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres damaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen, weil dieser besonders darauf habe achten müssen, dass alle Vorkehrungen getroffen seien, damit die Frist noch eingehalten werden könne. Dazu habe sich die Klägerin nicht äußern können. Hätte das LSG auf diese jetzt überraschend im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründe und den damit verbundenen neuen Sachverhalt hingewiesen, hätte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der frühere Bevollmächtigte habe sie auf die Einzahlungsfristen und die Schonfrist nach § 6 RV-BZV hingewiesen, wobei der Eingang auf dem Konto maßgeblich sei, und zum Beweis dessen Zeugnis angeboten.

b) Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar hat das LSG (S 10 seines Urteils) der Klägerin zugebilligt, dass gesetzliche Fristen einschließlich der Möglichkeit, eine Fiktion der Fristwahrung zu erreichen, bis zum letzten Tag ausgenutzt werden können. Jedoch erhöhten sich die Sorgfaltsanforderungen, je näher das Ende der Frist rücke. Gerade wenn ein Beteiligter durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sei, müsse dieser besonders sorgfältig darauf achten, dass alle Vorkehrungen getroffen seien, damit die Frist noch eingehalten werde. Das LSG hat dann jedoch weiter ausgeführt: "Unabhängig davon, ob die Klägerin rechtlich verpflichtet war, sich über die konkrete Wertstellungspraxis der Hausbank der Beklagten zu informieren, konnte sie ohne nähere Erkundigungen jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der am 23. März 1993 in Israel angewiesene Betrag ohne ausdrückliche Weisung schon am nächsten Tag und damit am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Beklagten wertgestellt wurde. Die Klägerin hat ihre Zahlung nicht innerhalb der eigentlichen Zahlungsfrist geleistet, sondern überhaupt erst in dem Zeitraum angewiesen, in dem nur noch die Fiktion des § 6 Satz 1 Nr 2 RV-BZV dazu führen konnte, dass die Zahlung als rechtzeitig gilt. Das macht deutlich, dass die Klägerin die Wirkung der Wertstellung bewusst ausnutzen wollte. Dann aber musste sie sich auch darüber im Klaren sein, dass der Begriff der Wertstellung nicht ohne weiteres mit dem der 'Gutschrift' oder des 'Zahlungseingangs' gleichbedeutend ist." Da diese Ausführungen auch gegenüber dem oben a) genannten hypothetischen Vortrag aus der Beschwerdebegründung zutreffen, der ebenfalls auf den Eingang auf dem Konto statt auf die Wertstellung abhebt, vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern das LSG - von seiner Rechtsauffassung ausgehend - bei diesem Vorbringen zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätte gelangen können. Im Übrigen hat der Senat schon ausgeführt (oben 1.b), dass die Fiktion keine Verlängerung der Entrichtungsfrist bedeutet, und in seiner früheren Entscheidung (SozR 3-5364 § 6 Nr 1) dargelegt, dass es auf die tatsächliche Wertstellung ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755878

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