Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 11.06.1974 - 10 S 2/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Vertretungszwang des SGG § 166 gilt auch für Klagen, in denen das BSG in erster und letzter Instanz entscheidet.

 

Normenkette

SGG § 166; SVG § 88 Abs. 5 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage vom 19. August 1972 gegen den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger erstrebt die Anerkennung von weiteren Gesundheitsstörungen, die er auf seinen Dienst als Berufssoldat (zuletzt Fregattenkapitän) bei der Kriegsmarine und bei der Bundesmarine zurückführt. Wegen Erreichens der Altersgrenze schied der Kläger zum 31. März 1971 aus der Bundeswehr aus. Mit Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 8. März 1971 wurde "wenig ausgedehnte inaktive Lungentuberkulose", verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), als Schädigungsfolge anerkannt und dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. gewährt. Die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972 zurückgewiesen. Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 88 Abs. 5 Nr. 2 SVG. Mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 19. August 1972 hat er Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG) erhoben. Durch Verfügung des Senats vom 13. November 1972 ist er auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang hingewiesen worden. Ein zugelassener Prozeßbevollmächtigter (§ 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist für den Kläger nicht tätig geworden.

Nach § 166 Abs. 1 SGG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, vor dem BSG durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern und Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Ferner ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter vor dem BSG zugelassen (§ 166 Abs. 2 SGG). Der Vertretungszwang vor dem BSG verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BSG in SozR SGG Nr. 43 zu § 166). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den einzelnen Prozeßgesetzen bestimmten formellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dazu gehört auch die nach den einzelnen Prozeßgesetzen vorgeschriebene ordnungsgemäße Vertretung (vgl. BVerfG 9, 194, 199).

Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, daß der Vertretungszwang für alle vor dem BSG anhängigen Verfahren gilt, sofern nicht ein Vertretungszwang durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 166 Abs. 1 SGG). Die Entscheidungen des BSG bezogen sich vorwiegend auf Wiederaufnahmeklagen (vgl. BSG 9, 55, 57; Beschlüsse des BSG vom 15. März 1965 - 11 RA 320/64 - und vom 2. August 1965 - 11 RA 206/65 -). Die gleichen Erwägungen sind jedoch auch für Klagen maßgebend, in denen das BSG im ersten und letzten Rechtszug entscheidet (vgl. § 88 Abs. 5 Nr. 2 SVG). Durch den Vertretungszwang des § 166 Abs. 1 SGG soll sichergestellt werden, daß die meist rechtsunkundigen Versicherten und Versorgungsberechtigten durch fachkundige Personen vertreten werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 166 Anm. 1 S. III/81). Die genannte Vorschrift ist also wesentlich im Interesse der Versicherten und Versorgungsberechtigten geschaffen worden, um Rechtsnachteile von ihnen abzuwenden. Gerade in den Verfahren, in denen das BSG im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, in denen es also kein Rechtsmittel gibt, muß im Interesse der Kläger daran festgehalten werden, daß die Vertretung durch sach- und rechtskundige Vertreter zwingend geboten ist.

Die Vertretungspflicht hat zur Folge, daß der Kläger selbst keine rechtswirksamen Prozeßhandlungen vor dem BSG vornehmen kann; dazu gehört auch die Erhebung und Begründung der Klage. Auf diese Rechtsfolge ist der Kläger durch die Verfügung des Senats vom 13. November 1972 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 1972 erhobene Klage entspricht daher nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie war daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht gemäß Satz 3 dieser Vorschrift durch Beschluß.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1974, 2304

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Sozialgerichtsgesetz / §§ 166 bis 167 (weggefallen)
Sozialgerichtsgesetz / §§ 166 bis 167 (weggefallen)

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren