Leitsatz (amtlich)
Der Vertretungszwang des SGG § 166 gilt auch für Klagen, in denen das BSG in erster und letzter Instanz entscheidet.
Normenkette
SGG § 166; SVG § 88 Abs. 5 Nr. 2
Tenor
Die Klage vom 19. August 1972 gegen den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Anerkennung von weiteren Gesundheitsstörungen, die er auf seinen Dienst als Berufssoldat (zuletzt Fregattenkapitän) bei der Kriegsmarine und bei der Bundesmarine zurückführt. Wegen Erreichens der Altersgrenze schied der Kläger zum 31. März 1971 aus der Bundeswehr aus. Mit Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 8. März 1971 wurde "wenig ausgedehnte inaktive Lungentuberkulose", verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), als Schädigungsfolge anerkannt und dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. gewährt. Die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1972 zurückgewiesen. Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 88 Abs. 5 Nr. 2 SVG. Mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 19. August 1972 hat er Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG) erhoben. Durch Verfügung des Senats vom 13. November 1972 ist er auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang hingewiesen worden. Ein zugelassener Prozeßbevollmächtigter (§ 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist für den Kläger nicht tätig geworden.
Nach § 166 Abs. 1 SGG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, vor dem BSG durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern und Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Ferner ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter vor dem BSG zugelassen (§ 166 Abs. 2 SGG). Der Vertretungszwang vor dem BSG verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BSG in SozR SGG Nr. 43 zu § 166). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den einzelnen Prozeßgesetzen bestimmten formellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dazu gehört auch die nach den einzelnen Prozeßgesetzen vorgeschriebene ordnungsgemäße Vertretung (vgl. BVerfG 9, 194, 199).
Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, daß der Vertretungszwang für alle vor dem BSG anhängigen Verfahren gilt, sofern nicht ein Vertretungszwang durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 166 Abs. 1 SGG). Die Entscheidungen des BSG bezogen sich vorwiegend auf Wiederaufnahmeklagen (vgl. BSG 9, 55, 57; Beschlüsse des BSG vom 15. März 1965 - 11 RA 320/64 - und vom 2. August 1965 - 11 RA 206/65 -). Die gleichen Erwägungen sind jedoch auch für Klagen maßgebend, in denen das BSG im ersten und letzten Rechtszug entscheidet (vgl. § 88 Abs. 5 Nr. 2 SVG). Durch den Vertretungszwang des § 166 Abs. 1 SGG soll sichergestellt werden, daß die meist rechtsunkundigen Versicherten und Versorgungsberechtigten durch fachkundige Personen vertreten werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 166 Anm. 1 S. III/81). Die genannte Vorschrift ist also wesentlich im Interesse der Versicherten und Versorgungsberechtigten geschaffen worden, um Rechtsnachteile von ihnen abzuwenden. Gerade in den Verfahren, in denen das BSG im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, in denen es also kein Rechtsmittel gibt, muß im Interesse der Kläger daran festgehalten werden, daß die Vertretung durch sach- und rechtskundige Vertreter zwingend geboten ist.
Die Vertretungspflicht hat zur Folge, daß der Kläger selbst keine rechtswirksamen Prozeßhandlungen vor dem BSG vornehmen kann; dazu gehört auch die Erhebung und Begründung der Klage. Auf diese Rechtsfolge ist der Kläger durch die Verfügung des Senats vom 13. November 1972 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 1972 erhobene Klage entspricht daher nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie war daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht gemäß Satz 3 dieser Vorschrift durch Beschluß.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen