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BSG Beschluss vom 09.02.2005 - B 10 KG 9/04 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Rüge von Verfahrensfehlern. Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit nur bis zur Sachentscheidung. Anforderungen an Rüge von Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Orientierungssatz

1. Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; wenn der betroffene Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung beendet hat, ist eine diesbezügliche Rüge prozessual überholt.

2. Wird ein Gehörsverstoß gerügt, muss vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 = SozR 1500 § 160a Nr 36 und vom 16.10.1991 - 11 RAr 23/91 = BSGE 69, 280 = SozR 3 4100 § 128a Nr 5). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97 B).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 60 Abs. 1, § 62; ZPO § 44 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen L 14 KG 2/02)

SG München (Urteil vom 07.12.2001; Aktenzeichen S 6 KG 13/00)

 

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit dem vorgenannten Urteil - unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2001 - die Entscheidung des Beklagten bestätigt, an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt festzuhalten, wonach die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 1994 bis August 1995 aufgehoben und DM 1540,-- zurückgefordert wurden. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die dazu gegebene Begründung nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Anforderungen genügt.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 (freie richterliche Beweiswürdigung) SGG und auf eine Verletzung des § 103 (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) sind diejenigen Tatsachen, aus denen er sich ergeben soll, substantiiert darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, inwiefern die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Dem wird die Beschwerdebegründung in beiden von ihr herausgestellten Punkten nicht gerecht.

Soweit der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsanwendung des LSG mit der Rüge angreift, unter Berücksichtigung der Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hätte es bei unbefangener Prüfung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen, hat er keinen Revisionszulassungsgrund bezeichnet (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7); damit behauptet er einen Mangel der Rechtserkenntnis selbst, nicht aber einen Fehler auf dem Weg des Berufungsgerichts zu seiner Entscheidung. Auch die in diesem Zusammenhang angebrachte Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf eine "unbefangene Prüfung" verletzt, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen. Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; wenn der betroffene Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung beendet hat, ist eine diesbezügliche Rüge prozessual überholt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 7. Aufl, § 60 RdNr 11 mwN).

Soweit der Kläger seine Beschwerde auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) stützt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung. Wird ein Gehörsverstoß gerügt, muss vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97 B -; Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 11c).

Der Kläger rügt insoweit im Wesentlichen das Fehlen eines vorherigen Hinweises des LSG auf Unzulänglichkeiten seines Sachvortrages dazu, ob sein Sohn entsprechend dem für das Schuljahr geltenden Lehrplan vorgegangen sei und wie es mit dem Kontakt zu Lehrern gestanden habe. Damit hat er nicht hinreichend dargelegt, durch das Urteil rechtswidrig überrascht worden zu sein. Zwar ist die Hinweispflicht des Gerichts gegeben, wenn es Anforderungen an den Sachvortrag stellen will, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 8b mwN). Entsprechende Umstände hat der Kläger nicht angegeben. Er führt selbst aus, das LSG habe sich - für ihn vorab erkennbar - an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Schulausbildung iS von § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 Bundeskindergeldgesetz orientiert. Es fehlt die Darlegung, warum eine solche Information für ihn nicht ausreichend war, um sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Defizite in seinem Vorbringen - ggf mit anwaltlicher Unterstützung - zu erkennen und zu beheben. Darüber hinaus hat der Kläger nicht im Einzelnen dargetan, was er nach den von ihm vermissten richterlichen Hinweisen vorgetragen hätte und wie sich dies auf den Inhalt des Berufungsurteils ausgewirkt hätte.

Die Verwerfung der nach alledem nicht formgerecht begründeten und damit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755773

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