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BSG Beschluss vom 07.03.2017 - B 3 KR 39/16 B

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Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 26.07.2016; Aktenzeichen L 6 KR 1609/15)

SG Nordhausen (Aktenzeichen S 6 KR 2841/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 26.7.2016 den weiteren Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 21.7. bis 2.9.2013 verneint: Der Kläger habe ab 21.7.2013 keinen Anspruch auf Krg mehr gehabt, weil seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten mit Ablauf des 20.7.2013 geendet habe (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V). Die am 15.7.2013 bis zum 20.7.2013 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) habe den Anspruch auf Krg über dieses Datum hinaus nicht aufrechterhalten können (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - Juris). Nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V (in der bis zum 22.7.2015 geltenden Fassung - aF) sei eine ununterbrochene AU vor Ablauf des letzten Krg-Bewilligungsabschnitts erforderlich gewesen. Der Kläger habe es versäumt, seine AU spätestens vor Ablauf des 20.7.2013 erneut rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen. Die erst wieder ab 22.7.2013 festgestellte AU reiche hierfür nicht aus. Ein vom BSG in engen Grenzen anerkannter Ausnahmefall (BSG aaO) habe nicht vorgelegen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargetan (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

Nach dem Vortrag des Klägers bleibt unklar, worin die Rechtsprechungsabweichung liegen könnte. Der Kläger beruft sich auf eine "nach § 160 Abs 2 Nr 2 notwendige und abweichende LSG-Rechtsprechung" und zitiert hierfür eine Anzahl erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen, die seiner Ansicht nach mit der Rechtsprechung des BSG (ua vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7) nicht im Einklang stehen (vgl S 4 ff der Beschwerdebegründung). Damit hat er aber keine Divergenz aufgezeigt. Denn hierfür hätte er einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil einem hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG gegenüberstellen müssen. Wie der Kläger aber selbst ausführt, beruht das angefochtene Urteil des LSG maßgeblich auf der Rechtsprechung des BSG vom 16.12.2004 (BSG aaO) zu § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF, die er für korrekturbedürftig hält. Eine Rechtsprechungsabweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann sich daraus nicht ergeben.

2. Der Kläger hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt hierzu vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Krankenversicherungsrechts und den Schutz des Klägers, der alles Mögliche getan habe, um sich weiter krankschreiben zu lassen. Der 3. Senat des BSG habe sich noch nicht zu den durch den 1. Senat in den Urteilen vom 16.12.2014 entschiedenen Rechtsfragen zu § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF positioniert. Diese Gelegenheit bestehe jetzt. Mit Rücksicht auf Veränderungen in der Gesellschaft und im Krankenversicherungssystem und um der Gerechtigkeit willen sei dies erforderlich (S 12 der Beschwerdebegründung).

Diesem Vortrag fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend klaren abstrakten Rechtsfrage. Soweit der Kläger sinngemäß die Auslegung und Anwendung von § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF einer erneuten revisionsrechtlichen Prüfung unterziehen möchte, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel (mehr) unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (stRspr, vgl zuletzt Senatsbeschluss vom 20.12.2016 - B 3 KR 17/16 B - Juris RdNr 8 zu § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF). Das BSG hat zur Auslegung, zum Anwendungsbereich und zu möglichen Ausnahmefällen nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF umfassend entschieden (vgl nur BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7, RdNr 26 ff). Weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger meint, die aufgeworfenen Fragen hätten nach der Gesetzesänderung von § 46 S 1 Nr 2, S 2 SGB V (in der ab 23.7.2015 gültigen Fassung) weiterhin grundsätzliche Bedeutung. Dass die aktuelle - hier noch nicht anwendbare - Gesetzeslage eine revisionsrechtliche Entscheidung in der Sache erfordert, drängt sich nach dem Vortrag des Klägers nicht auf.

3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (stRspr, vgl nur BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanzen nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Er führt in der Beschwerdebegründung lediglich aus, dass das LSG seinen Beweisanträgen aus den Schriftsätzen vom 13.4.2016 und vom 19.7.2016 nicht gefolgt sei, die dort namentlich benannten Ärzte als Zeugen zu einer Ausnahmesituation, zum Organisationsverschulden der Beklagten und zu seinem Gesundheitszustand zu vernehmen (S 10 der Beschwerdebegründung).

Es fehlt aber an Vortrag, dass der Kläger seine Beweisanträge zumindest in jenem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt hat, in dem er sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis entweder verweigern oder auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN).

Wenn der Kläger die unterlassene Beweisaufnahme zugleich auch als eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) geltend macht, so gilt nichts anderes. Denn dadurch ist die Rüge fehlender Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) lediglich in das Gewand der Gehörsrüge gekleidet worden. Dies kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10571815

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