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BSG Beschluss vom 07.01.2002 - B 2 U 361/01 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Unterlassene Beifügung der anzufechtenden Entscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fehlende Beifügung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung, gegen die die Revision eingelegt werden soll, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beschwerde dann nicht unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift durch Angabe des Gerichts, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens klar erkennen lässt, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerde richtet. Die unterlassene Beifügung der anzufechtenden Entscheidung macht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn die genannten Fakten nicht vollständig angegeben worden sind (stRspr.; vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 16).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2001, der beim Bundessozialgericht (BSG) am selben Tage eingegangen ist, “gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Landessozialgerichts – L 5 U 36/00 – vom 11.10.2001, zugestellt am 31.12.2001,” Beschwerde eingelegt. Dem Schriftsatz war weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, gegen welche die Revision eingelegt werden soll, beigefügt. Auch fehlten Angaben über das Landessozialgericht (LSG), das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, um das es sich hier offensichtlich handelt, soll nach § 160a Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, gegen welche die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Zwar macht die fehlende Beifügung dieser Unterlagen die Beschwerde dann nicht unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift durch Angabe des Gerichts, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens klar erkennen lässt, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerde richtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 16). Die unterlassene Beifügung der anzufechtenden Entscheidung macht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn die genannten Fakten nicht vollständig angegeben worden sind (BSG aaO, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 160a RdNr 4a mwN).

Da im vorliegenden Fall die Angabe über das LSG fehlt, war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1819111

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