Orientierungssatz
1. Ein Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs ist grundsätzlich von der Gerichtsbarkeit zu entscheiden, vor der der Vergleich geschlossen wurde. Darüber hinaus haben die Sozialgerichte stets zu überprüfen, ob Abreden in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich etwa wegen Verstoßes gegen zwingendes Sozialversicherungsrecht nichtig sind.
2. Es ist zulässig, durch rückwirkende Bestimmung eines Beendigungstermins für das Arbeitsverhältnis und den Ausschluß von Lohnzahlung in einem Vergleich einem Teil der inzwischen angefallenen Beitragsforderungen den Boden zu entziehen.
3. Durch verspäteten oder unterlassenen Beitragseinzug kann in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung dem Versicherten kein Schaden entstehen.
Normenkette
RVO § 380
Gründe
Die angefochtene Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. April 1981 ist nicht zu beanstanden. Sie wird durch die in dem Beschluß aufgeführten Gründe getragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Beschluß auch nicht unvollständig. Der Kläger hat in dem an den 12. Senat des Bundessozialgerichts adressierten Schriftsatz vom 7. April 1981 zwar noch weitergehende Anträge gestellt, über die der Urkundsbeamte nicht entschieden hat. Das ist jedoch nicht zu beanstanden; denn es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, über alle in einem Schriftsatz an den Senat gestellten Anträge eine Entscheidung zu treffen. Er hat vielmehr nur über die Anträge zu entscheiden, für die er seiner Auffassung nach zuständig ist oder für die er aufgrund einer Entscheidung des Senats für zuständig erklärt worden ist. Hieran hat sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gehalten. Die sich auf die bisherigen Beschlüsse des Senats beziehenden Anträge fielen offensichtlich nicht in seine Zuständigkeit.
Die Erinnerung vom 18. Juni 1981 ist unzulässig (§ 128 Abs 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-). Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 7. April 1981 und seiner Erinnerung vom 18. Juni 1981 eine Abänderung und Ergänzung der Beschlüsse des Senats über die Bewilligung des Armenrechts begehrt, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben.
Einer Klarstellung, in welchem Umfang Rechtsanwalt ihm zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet worden ist, bedarf es nicht. Der Senat hat mit Beschluß vom 24. April 1979 ( - 12 BH (K) 4/78 -) eindeutig den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Armenrecht zu gewähren, abgelehnt. Damit scheidet auch eine Beiordnung des die Nichtzulassungsbeschwerde betreibenden Rechtsanwalts nach § 115 Abs 1 Nr 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) alter Fassung (aF) aus.
In seinem Beschluß vom 21. August 1980 hat der Senat dem Kläger dann für die Durchführung des Revisionsverfahrens das Armenrecht bewilligt und ihm Rechtsanwalt insoweit beigeordnet, aber dort auch nur, soweit die Revision zugelassen worden ist. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für Anträge auf Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 1980 über den Umfang der Zulassung der Revision ist ebenfalls zurückgewiesen worden.
Diese Beiordnung von Rechtsanwalt bestand bis zur Zustellung des Beschlusses vom 17. März 1981, mit der seine Beiordnung für die Zukunft aufgehoben worden ist und an seiner Stelle Rechtsanwalt beigeordnet wurde.
Aus dem Sachzusammenhang kann zweifelsfrei entnommen werden, daß die Beiordnung von Rechtsanwalt für die Zeit ab Beginn seiner tätigkeit für den Kläger erfolgte. Ebenso kann es keinem Zweifel unterliegen, daß jeder der beiden beigeordneten Anwälte Ansprüche gegen die Staatskasse nur in dem Umfang hat, in dem er im Rahmen des bewilligten Armenrechts für den Kläger tätig geworden ist.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts können Ansprüche gegen die Staatskasse hingegen nicht erhoben werden, da er nicht beigeordnet worden ist. Der Antrag des Klägers, ihn nunmehr anstelle von Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Der Kläger ist durch Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Rechtsanwalt ist, soweit der Kläger ihm Vollmacht erteilt (oder wieder erteilt), weiterhin zu dessen Vertretung verpflichtet, da die Beiordnung bisher nicht aufgehoben worden ist. Zwar kann der Kläger dem beigeordneten Anwalt die Vollmacht entziehen. Er muß dann aber die Konsequenzen tragen, die sich daraus ergeben, daß er dann nicht mehr vertreten ist, oder auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragen.
Die Beiordnung eines anderen Anwalts anstelle des bisher tätig gewordenen kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen (vgl Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz § 167 Anm 9 mwN). Das Gericht ist dem Kläger insoweit bereits einmal entgegengekommen. Für den erneuten Anwaltswechsel sind hinreichende Gründe nicht ersichtlich.
Der Vortrag des Klägers, ein Anwaltswechsel sei erforderlich gewesen, weil Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 127 der BRAGO einen Vorschuß verlangt habe, ist unzutreffend. Bereits in dem durchgeführten Erörterungstermin und auch durch die weitere Behandlung des Rechtsstreits ist hinreichend deutlich, daß der Kläger von Rechtsanwalt die Einbringung von Anträgen verlangt hat, für die das Armenrecht nicht bewilligt oder abgelehnt worden ist und auf die sich deshalb auch die Beiordnung nicht bezog. Für die Einbringung solcher Anträge kann auch der beigeordnete Anwalt einen Gebührenvorschuß verlangen.
Ebensowenig rechtfertigt der Vortrag, Rechtsanwalt habe die ihm obliegenden Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, einen Anwaltswechsel. Soweit Rechtsanwalt bisher tätig geworden ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, den Kläger unzureichend oder nicht ordnungsgemäß vertreten zu haben. Wenn überhaupt ein Vorwurf gerechtfertigt ist, dann allenfalls der, daß er sich offensichtlich unbegründeten und neben der Sache liegenden Anliegen des Klägers nicht hinreichend widersetzt hat. Der Vorwurf des Klägers kann sich deshalb nur darauf beziehen, daß sein Anwalt es möglicherweise abgelehnt hat, diejenigen Anträge zu stellen und diejenigen Ausführungen zu machen, die nunmehr durch Rechtsanwalt vorgelegt worden sind. Eine solche Weigerung stellt aber keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, da diese Ausführungen teilweise rechtlich unhaltbar sind und im übrigen jedenfalls nicht geeignet sind, die Anliegen des Klägers im Rahmen der zugelassenen Revision (für die allein das Armenrecht bewilligt worden und für die allein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist) zu fördern.
Soweit der derzeitige Klägervertreter nämlich Anträge stellt, bestimmte Sätze aus der Begründung der bisherigen Beschlüsse des Senats herauszustreichen, fehlt hierfür jede Rechtsgrundlage. Diese Anträge sind deshalb unzulässig.
Alle Anträge auf Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses über die Zulassung der Revision vom 22. Februar 1980 - 12 BK 24/79 - sind bereits mit Beschluß vom 17. März 1981 zurückgewiesen worden. Diese Anträge sind deshalb ebenfalls unzulässig. Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 17. März 1981 darauf hingewiesen, daß zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Abänderung und Ergänzung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision zulässig ist. Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit einer erneuten Überprüfung ausgeht, so ergibt sich daraus jedenfalls nicht, daß der Antragsteller berechtigt wäre, mit immer neuen Gründen eine wiederholte Überprüfung des Beschlusses zu verlangen.
Der Kläger hat auch keine neuen Gründe aufgeführt, aus denen sich ergibt, daß ein Antrag übergangen worden ist oder die Voraussetzungen einer Restitutionsklage oder einer Nichtigkeit der Entscheidung gegeben wäre. Dennoch soll zur weiteren Verdeutlichung der Rechtslage zu einigen von dem Kläger erneut aufgeworfenen Fragen eine Klarstellung erfolgen. Die Behauptung, der Senat habe unter Verkennung seiner Zuständigkeit über die Wirksamkeit des vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) abgeschlossenen Vergleichs entschieden, die Entscheidung über die sozialrechtlichen Fragen hingegen verweigert, ist unzutreffend. Der Senat hat im Gegenteil gerade deshalb, weil er für die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs, soweit er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Rücknahme arbeitsgerichtlicher Klagen betrifft, nicht zuständig ist, entschieden, daß insoweit von der Wirksamkeit des Vergleichs auszugehen ist, solange das hierfür zuständige Gericht nicht die Entscheidung getroffen hat, daß dieser Vergleich unwirksam ist. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Unwirksamkeit durch eine Anfechtung oder einen Widerruf herbeigeführt worden ist. Der Senat hat also - dies sei noch einmal klargestellt - lediglich entschieden, daß er für die von ihm zu treffenden sozialrechtlichen Entscheidungen von dem in dem Vergleich festgelegten Ende des Arbeitsverhältnisses ausgehen muß, solange keine Entscheidung eines zuständigen Gerichts über die Unwirksamkeit des Vergleichs vorliegt.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Bundessozialgericht (BSG) den Vergleich in vollem Umfang überprüfen kann, sind, wie der Senat bereits hervorgehoben hat, zwar abweichend von dem Grundsatz, daß bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs das bisherige Verfahren fortzusetzen ist (vgl BGHZ 28, 171; 41, 310; BAG AP Nr 8 und Nr 10 zu § 794 ZPO; s auch Meyer/Ladewig SGG § 101 Anl 17 mwN), bei einem Gesamtvergleich uU differenzierte Lösungen geboten (s Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl § 131 IV 1 S 698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO § 794 Anm 7, a und 7, b ß; Zeuner Anm zu AP Nr 8 zu § 794 ZPO; ds SAE 61, 246). Diese Lösungen müssen aber, soweit irgend möglich, die Rechtswegzuweisung beachten; denn es kann nicht im Belieben der Parteien stehen, durch Abschluß eines Gesamtvergleichs den Rechtsweg zu verändern.
Das bedeutet, daß dann, wenn der Vergleich mehrere Verfahren beendet, die in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden waren, darauf zu achten ist, daß auch bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs diese Rechtswegzuordnungen möglichst eingehalten werden. Dies spricht dafür, daß jede Gerichtsbarkeit nur mit Wirkung für die in ihrem Bereich anhängigen Verfahren über die Wirksamkeit einer Anfechtung entscheidet. Die Gerichte anderer Gerichtszweige haben dann diese Entscheidung hinzunehmen. Für den Teil, für den sie zuständig sind, haben sie neben sonstigen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen zu prüfen, ob der bereits als nichtig erkannte Teil zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führt. Das gleiche gilt für Fälle des Widerrufs eines Vergleichs.
Im übrigen haben die Sozialgerichte stets zu überprüfen, ob Abreden in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, die den Streitgegenstand betreffen, aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht, nichtig sind. Für eine solche Prüfung besteht aber hier außerhalb des Bereichs, für den die Revision zugelassen wurde,kein Anlaß. Hinsichtlich der Beiträge für die Zeit bis 30. September 1973 wird in dem Vergleich inhaltlich nur auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. Soweit der Kläger geltend macht, daß durch die rückwirkende Bestimmung eines Beendigungstermins für das Arbeitsverhältnis und den Ausschluß von Lohnzahlung und Beitragszahlung für die Folgezeit einem Teil der inzwischen angefallenen Beitragsforderungen der Boden entzogen werde, ist inzwischen eindeutig durch die Rechtsprechung geklärt, daß dies zulässig ist (Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1980 - 12 RK 47/79 -; BAG 20. August 1980 - 5 AZR 227/79 - ZIP 81, 76; LAG Berlin BB 77, 1762; LAG Frankfurt/Main ARST 79, 135).
Darauf, daß der Vergleich im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers nicht anläßlich des Verfahrens vor dem BAG, sondern zu dessen Beendigung geschlossen wurde, ist bereits hingewiesen worden. Vergleich und Klagerücknahme im Termin vom 8. März 1978 bilden eine Einheit.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Fälligkeit von Beiträgen, die Höhe des Beitrages und die Unzulässigkeit der Aufrechenbarkeit ist vom Senat in keinem der Beschlüsse in Zweifel gezogen worden. Es standen jedoch verschiedene Gründe einer Zulassung der Revision insoweit entgegen. Allein die Tatsache, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß diese oder jene Frage entschieden wird, zwingt noch nicht zur Zulassung der Revision.
Soweit der Kläger meint, seine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei überhaupt unberücksichtigt geblieben, so trifft dies nicht zu (s Beschluß vom 22. Februar 1980 S 16).
Abgesehen davon besteht für diese Fortsetzungsfeststellungsklage (im Anschluß an die Erledigung der angefochtenen Bescheide) kein berechtigtes Interesse, insbesondere nicht im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche. In der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist der Versicherungsschutz und der Umfang der Leistungsansprüche nicht von der Entrichtung von Beiträgen, sondern von dem Bestehen bzw von der Dauer eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abhängig (§ 165 der Reichsversicherungsordnung -RVO-, §§ 104, 106 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-). Dem Kläger kann also durch verspäteten Beitragseinzug insoweit kein Schaden entstehen. In der Rentenversicherung könnte dies anders sein. Es sind aber weder Leistungen aus der Rentenversicherung angefallen noch sind Beiträge als verspätet entrichtet zurückgewiesen worden. Dementsprechend wäre auch aus diesen Gründen der Antrag auf Prozeßkostenhilfe (mangels Erfolgsaussicht) zurückzuweisen. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde, weil es bei Fehlen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gar nicht zur Klärung der Rechtsfrage "Fälligkeit der Beiträge" kommen kann, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird. Soweit der Kläger eine Divergenz zwischen den Urteilen BSGE 41, 6 und BSG SozR 2200 § 29 Nr 9 rügt, fehlt außerdem eine hinreichende Darlegung, worin diese Divergenz bestehen soll.
Im übrigen ist der Kläger im Erörterungstermin darauf hingewiesen worden, daß die Frage der Fälligkeit der Beiträge ohnehin im Rahmen der zugelassenen Revision als Vorfrage zu prüfen ist.
Die Meinung des Klägers, die Beschlüsse seien unvollständig, weil nicht dazu Stellung genommen worden sei, ob der Senat des Landessozialgerichts (LSG) in voller Besetzung über die Zulassung der Revision habe entscheiden müssen, trifft nicht zu, da diese Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Auch im Falle unrichtiger Besetzung entscheidet das BSG auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung selbständig - ohne Zurückverweisung - über die Zulassung der Revision; denn eine Zurückverweisung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen.
Soweit der Kläger die Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe auf die Stellung derartiger Anträge erstrebt, kann dem Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden.
Fundstellen