Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Kassenarzt
Orientierungssatz
Ein Arzt für Allgemeinmedizin wird nicht dadurch zu einem Facharzt für innere Krankheiten oder zu einem anderen Facharzt, weil eventuell seine apparative Praxisausrüstung der eines Facharztes entspricht.
Normenkette
RVO § 368n Abs 5 Fassung: 1976-12-28
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.06.1980; Aktenzeichen L 5 Ka 9/76) |
Gründe
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Honoraranforderungen für das Quartal I/74 überstiegen in der Sparte Laborleistungen den durchschnittlichen Fallwert der Fachgruppe der Allgemeinärzte um 135 %. Deswegen kürzte der zuständige Prüfungsausschuß der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung die Honoraranforderungen in dieser Sparte um 15 %. Der Beschwerdeausschuß hob die Kürzung insoweit auf, als sie die Ziffern 823 und 886 BMÄ betraf. Im übrigen wies er den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Um der geltend gemachten besonderen Praxisausrichtung Rechnung zu tragen, habe er den Kläger auch mit den praktischen Ärzten/Ärzten für Allgemeinmedizin verglichen, die ebenfalls diejenigen Gebührenziffern abrechneten, auf die sich die Überschreitung beim Kläger im wesentlichen gründe. Gegenüber dem so bereinigten Gruppendurchschnitt betrage die Überschreitung immer noch 103,17 %, nach Abzug des Kürzungsbetrages noch 78,46 %.
Der Kläger hat in dem von ihm angestrengten sozialgerichtlichen Rechtsstreit geltend gemacht: Auch der vom Beschwerdeausschuß zugrunde gelegte "bereinigte Gruppendurchschnitt" sei als Vergleichsmaßstab ungeeignet. Durch ein Sachverständigen-Gutachten oder durch die Vernehmung von ihm benannter Fachärzte für innere Krankheiten könne nachgewiesen werden, daß seine Praxis hinsichtlich der apparativen Ausstattung einer internistischen Praxis angenähert sei oder ihr entspreche. Krankheitsfälle, die von dem Großteil der praktischen Ärzte/Ärzte für Allgemeinmedizin an Internisten überwiesen würden, könne er dank seiner Laboreinrichtung selbst behandeln.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde: Die Frage, ob der von der Beklagten zugrunde gelegte "verfeinerte Vergleichsmaßstab" für Praxen mit Besonderheiten in der Laborausstattung eine taugliche Schätzungsgrundlage darstelle, habe grundsätzliche Bedeutung (so Begründung der Berufungszulassung durch das Sozialgericht -SG-). Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) sei diese Frage auch nicht durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. März 1979 - 6 RKa 4/78 - geklärt. Er übe seine Praxis vorwiegend internistisch aus. Insoweit liege eine Spezialisierung vor. Der Schluß des LSG, gleiche Leistungen setzten notwendigerweise eine gleichartige apparative Laborausrüstung voraus, sei nicht zwingend. Seinen Beweisanträgen sei daher das LSG ohne hinreichende Erklärung nicht gefolgt. Insoweit werde Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) gerügt. Die Beklagte habe die unbestreitbare Tatsache unberücksichtigt gelassen, daß die Tätigkeit von praktischen Ärzten und Internisten weitgehend angeglichen sei, da viele Internisten nicht nur auf Überweisungsschein behandelten. Die unterschiedliche Bewertung gleicher Fachleistungen verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Grundgesetz (GG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2) das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann jedoch nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 SGG).
Der Kläger stützt seine Beschwerde nur auf die Zulassungsgründe Nr 1 und Nr 3. Seinem Vorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 1977, § 160a Anm 19), ist jedoch weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel zu entnehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung kann der Rechtssache nicht beigemessen werden, denn die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf der vom Kläger gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Der Prüfungsausschuß der Beklagten beschränkte die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf den Vergleich des Gesamtfallwertes des Klägers mit dem entsprechenden Durchschnittswert seiner Fachgruppe, sondern er stellte die Fallwerte von einzelnen Leistungsgruppen einander gegenüber. Er kam daraufhin nur zu einer Kürzung der Honoraranforderungen des Klägers in der Sparte Laborleistungen. Der Senat hat, worauf im Berufungsurteil hingewiesen wird, in seinem Urteil vom 1. März 1979 - 6 RKa 4/78 - (SozR 2200 § 368n RVO Nr 19) entschieden, daß eine solche verfeinerte Wirtschaftlichkeitsprüfung zulässig ist.
Der Beschwerdeausschuß ist dem Begehren des Klägers, seine besondere Praxisausrichtung zu berücksichtigen, insofern entgegengekommen, als er einen weiteren Vergleich angestellt und dabei nur die Fallwerte derjenigen praktischen Ärzte/Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigt hat, die die gleichen Gebührenziffern abgerechnet hatten. Soweit der Kläger im Anschluß daran eine noch weitergehende Berücksichtigung seiner behaupteten Spezialisierung, insbesondere eine Gleichbehandlung mit den Fachärzten für innere Krankheiten fordert, macht er keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen geltend. Daß die apparative Laborausrüstung allein nicht entscheidend dafür sein kann, welcher Arztgruppe der Kassenarzt zuzuordnen ist, liegt auf der Hand. Ein Arzt für Allgemeinmedizin wird nicht dadurch zu einem Facharzt für innere Krankheiten oder zu einem anderen Facharzt, weil eventuell seine apparative Praxisausrüstung der eines Facharztes entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht fraglich, ob bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zwischen den Ärzten für Allgemeinmedizin und den Fachärzten für innere Krankheiten unterschieden werden kann. Die unterschiedliche Behandlung dieser Arztgruppen verstößt vor allem nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sie ist sachlich gerechtfertigt (zur Bedeutung der nach ärztlichem Berufsrecht anerkannten Arztgruppen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl Urteil des Senats vom 15. April 1980 - 6 RKa 5/79 - SozR 2200 § 368e RVO Nr 4).
Mit den im Berufungsverfahren angebotenen Beweisen wollte der Kläger, soweit ersichtlich, den Nachweis führen, daß seine apparative Laborausrüstung der eines Internisten entspricht. Da dieser Umstand aber, wie bereits dargelegt, nicht ausreicht, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Behandlungs- und Verordnungsweise des Klägers die Fallwerte der Internisten heranziehen zu können, hat das LSG die Beweisanträge nicht ohne hinreichende Begründung unberücksichtigt gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen