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BSG Beschluss vom 01.02.1985 - 9b BU 76/84

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Orientierungssatz

Verfassungsmäßigkeit des § 543 RVO:

Die Verfassungsmäßigkeit des § 543 RVO über die Unfallversicherungspflicht der Unternehmer kraft Satzung ist keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 SGG.

Das gleiche gilt für die Meinung des Klägers, die Berufsgenossenschaft greife durch einen unverhältnismäßig hohen Beitragssatz für die Pflichtversicherung der Unternehmer in die Freiheitsrechte des Alleinunternehmers ein.

 

Normenkette

RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; RVO § 728 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 26.01.1984)

 

Gründe

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen. Da der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan hat, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage die Verfassungsmäßigkeit des § 543 Reichsversicherungsordnung (RV=) und des darauf beruhenden § 39 der Satzung der Beklagten. Er meint, die Gesetzesvorschrift verstoße gegen das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit des Art 9 Abs 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Art 2 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe es nicht in das Ermessen des Satzungsgebers stellen dürfen, ob und welche Gruppen von Unternehmern bei einer Berufsgenossenschaft (BG) zwangsversichert sein müßten und es bestehe auch kein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür.

Angesichts der ständigen die Verfassungsmäßigkeit des § 543 RVO bestätigenden Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 RU 51/83 - in HVGBG AID 1985, 40; vgl auch BSGE 31, 47, 79; 31, 203, 204; 38, 6, 7; 51, 253, 254) entsprechen die Ausführungen des Klägers nicht den Anforderungen an die dem Beschwerdeführer obliegende Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist. Dies ist aber regelmäßig dann zu verneinen, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). So verhält es sich mit der vom Kläger bezeichneten Rechtsfrage nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch im Schrifttum (vgl zB Benz, Die Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Berlin 1978,S 105 ff, und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, Band II, S 477g). Der Kläger hätte daher, wenn er eine Ausnahme davon geltend machen wollte, im einzelnen darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Dazu hätte er sich schon deshalb gedrängt fühlen müssen, weil die angegriffene Regelung eine Bewährungszeit von fast einem Jahrhundert hat. Eine Unfallversicherungspflicht der Unternehmer kraft Satzung war bereits zu Anfang der historisch gewachsenen gesetzlichen Unfallversicherung eingeführt und schon durch das Gesetz betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (RGBl 335) im Gewerbeunfallversicherungsgesetz (RGBl 585), Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft (RGBl 641), Bau-Unfallversicherungsgesetz (RGBl 698) und See-Unfallversicherungsgesetz (RGBl 716) geregelt worden; die RVO vom 19. Juli 1911 (RGBl 509) enthielt eine ähnliche Regelung dann in § 548. Auch auf anderen Gebieten der sozialen Sicherheit hat die Gesetzgebung der neueren Zeit Solidargemeinschaften der Unternehmer gebildet (vgl die Umlagepflicht der Unternehmer für die produktive Winterbauförderung, § 186a AFG, für das Konkursausfallgeld, § 186b AFG und die Lohnfortzahlung, § 14 LFG, vgl zur Verfassungsmäßigkeit BSGE 36, 16; BSG SozR 7860 § 10 Nr 1). Das vom Kläger zu dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit des Art 9 Abs 1 GG angeführte Schrifttum genügt den Anforderungen nicht. Es beschäftigt sich hauptsächlich nur mit der Frage, ob sich das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit auch auf öffentlich-rechtliche Körperschaften erstreckt. Über die Verfassungsmäßigkeit einer Unternehmerversicherungspflicht kraft Satzung in der Sozialversicherung wird darin nichts ausgesagt.

Das gleiche gilt für die Meinung des Klägers, die Beklagte greife durch einen unverhältnismäßig hohen Beitragssatz in die Freiheitsrechte des Alleinunternehmers ein.

Scholz (in Maunz/Düring/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: September 1983, Rdz 90 zu Art 9), auf den sich auch der Kläger berufen hat, sieht die grundrechtliche Legitimation öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse der vorliegenden Art eher bei dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG und deren legitimer Beschränkungsmöglichkeiten. Dazu hat das BSG entschieden, daß die Beschränkung der Berufsausübung in Gestalt der damit verbundenen Beitragszahlung (vgl §§ 723, 725, 726, 728 Abs 1 RVO) sich unter der Berücksichtigung des gewährleisteten Versicherungsschutzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten jedenfalls nicht übermäßig belastend und unzumutbar auswirke (Urteil vom 18. Oktober 1984 aaO mwN). Angesichts dieser Rechtsprechung hat der Kläger auch insoweit nicht ausreichend dargetan, wo, von wem und aus welchen Gründen dieser Rechtsprechung widersprochen worden und inwiefern die Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664888

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