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Brandenburgisches OLG Urteil vom 30.01.2024 - 3 U 30/22

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 27.01.2022; Aktenzeichen 4 O 384/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 384/19 - unter Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 300,00 EUR beginnend mit Januar 2020 bis einschließlich April 2021, mithin 4.800,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Mai 2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente in von 300,00 EUR zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 30 % der materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Unfall vom ... 2014 am H... ... in 1...P... in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

II. 1. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

...

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