Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren: Klage auf Feststellung der Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den Gemeinschuldner nach Bestreiten im Prüftermin
Leitsatz (amtlich)
1. Zulässigkeit der ergänzenden Feststellungsklage des Insolvenzgläubigers auf Grund Widerspruchs gegen die angemeldete titulierte Insolvenzforderung wegen deren Einordnung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vgl. BGH, 18.5.2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922).(Rz. 17)
2. Ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB und auch ein Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (hier: wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (vgl. BGH, 24.6.2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345).(Rz. 33)
3. Die Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Bindungswirkung eines rechtskräftigen, auf eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung gestützten Vollstreckungsbescheids für den Feststellungsprozess kann nicht auf den Fall eines Prozessvergleichs im Anwaltsprozess übertragen werden (vgl. BGH, 18.5.2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922). (Rz. 39)
Normenkette
InsO §§ 184, 178, 201 Abs. 2, § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 13 O 277/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.5.2007 verkündete Urteils der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 277/06, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Teilwiderspruch des Beklagten unbegründet ist, der sich gegen den von der Klägerin im Insolvenzverfahren über sein Vermögen vor dem AG Frankfurt/O., Az.: 3.3 IN 269/05, zur Tabelle zur lfd. Nr. 14 angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich b...