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Brandenburgisches OLG Urteil vom 29.05.2002 - 7 U 221/01

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Normenkette

HGB § 15 Abs. 1, §§ 24-25, 105 Abs. 1, §§ 106, 123 Abs. 2, § 143 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 2 O 264/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen XII ZR 173/02)

BGH (Beschluss vom 04.09.2002; Aktenzeichen XII ZR 173/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 30.10.2001 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin dessen am 14.8.2001 verkündetes Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 2) trägt die weiteren Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten der zweiten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Kaufpreisanspruch aus der Lieferung von Baumaterialien in der Zeit vom 30.8.2000 bis 26.3.2001 (Bl. 18–32 d.A.) i.H.v. 26.811,44 DM geltend. Gegen das Versäumnisurteil des LG vom 14.8.2001, durch das der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt wurden (Bl. 52 d.A.), hat nur der Beklagte zu 2) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 59 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) hafte neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner, da er der Klägerin nicht angezeigt habe, dass er aus der Firma P. & L. mit Wirkung vom 31.12.1999 ausgeschieden sei. Die aus den beiden Beklagten bestehende GbR habe seit 1993 mit der Klägerin in laufender Geschäftsbeziehung gestanden.

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.8.2001 gegen den Beklagten zu 2) aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt, das Versäumnisurteil, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, er sei mit Wirkung vom 31.12.1999 aus der Firma P. & L. Handelsgesellschaft bR ausges...

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