Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.08.2023 - 2 U 1/23

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichterin - vom 16. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 4 O 343/20 aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagte betrifft.

2. Die gegen die Beklagte gerichtete Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von denjenigen künftigen immateriellen und materiellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 23. Januar 2017 an der Nordwestseite des Platzes E. in P., genauer: Ostseite der F.-Straße, an der Bushaltestelle (Busspur aus Richtung Bahnhof) freizustellen, die nicht von den untenstehenden Anträgen zu 1 und 2 der Klägerin erfasst sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Für das Betragsverfahren wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.569,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Glatteisunfall im Bereich der vergleichsweise stark frequentierten Straßenbahn- und Bushaltestelle Platz E. West im Zentrum P.'s. Nach mittlerweile rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage gegen den Verkehrsbetrieb steht nur noch die Haftung der Stadt - als jetzt alleinige Beklagte - in Rede.

Am 23. Januar 2017 warnte der Deutsche Wetterdienst um 06:30 Uhr vor Dauerfrost und vereinzelt strengem Frost. Örtlich bestehe Glättegefahr wegen überfrierendem Nebel, Schneegriesel und gefrierendem Sprühregen; örtliches Glatteis sei wenig wahrscheinlich. Um 10:30 Uhr wiederholte er diese Einschätzung. Um 14:30 Uhr und um 17:30 Uhr warnte er vor Glättegefahr; örtliches Glatteis wurde nicht mehr ausgeschlossen. Um 17:59 Uhr gab er eine amtliche Warnung vor Glätte durch überfrierende Nässe sowie geringfügigen Schneefall aus, um 21:09 Uhr sowie 22:29 Uhr eine amtliche Warnung vor Glatteis aufgrund von gefrierendem Regen oder Sprühregen. In der Stunde vor 21 Uhr wurde an einer zwei Kilometer von der Haltestelle entfernten Wetterstation - als einzigem Niederschlag des Tages - 0,1 mm Niederschlag gemessen; die Lufttemperatur betrug durchgehend zwischen -4,9 und -2,4 °C. Nach den "Augenbeobachtungen" des DWD fielen den ganzen Tag über immer wieder Schneegriesel und Schneeflocken sowie ab 20:12 Uhr leichter Sprühregen mit Glatteisbildung.

Die Klägerin stieg ihrem Vortrag zufolge gegen 21:45 Uhr an der Haltestelle aus der Straßenbahn und ging zur dortigen Bushaltestelle über die Straße. Die Straßenbahnplattform sei ebenso problemlos zu nutzen gewesen wie die Busspur zu überqueren. Der Bürgersteig an der Bushaltestelle sei dagegen so glatt gewesen, dass sie nach zwei bis drei Schritten ausgerutscht und gestürzt sei. Sie habe sich mit einer Oberarmkopffraktur rechts eine schwere Schulterverletzung zugezogen, die operativ versorgt habe werden müssen und noch immer mit Schmerzen verbunden sei. Ihr sei ein mit 4.140 EUR zu bemessender Haushaltsführungsschaden entstanden, da sie fünf Monate lang nicht zur Haushaltsführung in der Lage gewesen sei. Ihren verletzungsbedingten Verdienstausfall beziffert sie mit 4.382,40 EUR. An weiteren materiellen Schäden macht sie gesamt 4.021,80 EUR geltend, sowie eine Unfallpauschale von 25 EUR.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 2022 abgewiesen, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es, zwar stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin wie von ihr angegeben zu Fall gekommen sei und sich die behaupteten Verletzungen zugezogen habe. Auch sei die Beklagte als Stadt verkehrssicherungspflichtig für die Sturzstelle auf dem Bürgersteig ungeachtet der Einschränkung in der Straßenreinigungssatzung, nach der Haltestellen nicht zu den Gehwegen im Sinne der Satzung zähle. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die Unterlassung gebotener Maßnahmen zur Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht zu dem Sturz geführt habe. Der Anscheinsbeweis spreche nur dann für die Unfallursächlichkeit der Verletzung der Pflicht, wenn der Sturz nicht erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Die Streupflicht ende nach der maßgeblichen Satzung um 20 Uhr. Dass zu diesem Zeitpunkt schon zu streuen gewesen wäre, ergebe sich aus den Wetterdaten nicht. Erst 21:09 Uhr habe es eine Warnung vor Glatteis gegeben. Auch an einem Verkehrsschwerpunkt sei dem Sicherungspflichtigen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Ohnehin könne vom Pflichtigen nicht sinnloses Tätigwerden verlangt werden, insbesondere kein Abstumpfen während andauerndem überfrierendem Nieselregen.

Das am 16. Dezember 2022 verkündete Urteil ist der Klägerin am 30. Dezember 2022 zugestellt worden. Sie hat am 16. Januar 2023 Berufung erhoben und diese am 13. Februar 2023 begründet.

Die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wärmeplanung und Heizungstausch
Wärmeplanung und Heizungstausch
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet einen kompakten Fahrplan zum richtigen Vorgehen beim Heizungstausch. Es unterstützt Sie bei Ihrer individuellen Investitionsentscheidung zu Ihrer Wärmeplanung und erläutert alles Wissenswerte über die Regelungen des GEG und BEG.


Brandenburgisches OLG 2 U 48/06
Brandenburgisches OLG 2 U 48/06

  Verfahrensgang LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.08.2006; Aktenzeichen 12 O 97/05)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren