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Brandenburgisches OLG Urteil vom 27.04.2016 - 4 U 76/14

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Normenkette

AktG § 82 Abs. 2; BGB § 151 S. 1 Alt. 1, § 766

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 30.04.2014)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam vom 30.4.2014 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192.512,00 EUR

a) nebst Zinsen i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum 31.7.2009

aus 66.912,00 EUR seit dem 4.6.2002,

aus 18.400,00 EUR seit dem 12.12.2002,

aus 41.400,00 EUR seit dem 20.3.2003,

aus 20.300,00 EUR seit dem 28.1.2004,

aus 29.500,00 EUR seit dem 15.9.2004 und

aus 16.000,00 EUR seit dem 27.4.2005,

b) nebst Zinsen aus 192.512,00 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund einer von dieser, seinerzeit noch als P. AG firmierend, am 27.5.2004 "zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere möglicher zukünftiger Erstattungsansprüche," übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Erstattung von Förderzuwendungen i.H.v. insgesamt 587.368,91 EUR nebst errechneter Zinsen i.H.v. 224.721,87 EUR und weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 in Anspruch.

Die Klägerin machte geltend, ihr...

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