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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.12.2010 - 9 UF 79/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Unterhaltsschuldners. Darlegungslast bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit. Herabsetzung des Selbstbehalts eines Sozialleistungsempfängers wegen geringer Wohnkosten. Elterngeld als unterhaltsrelevantes Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Legt der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit ausgesetzte Unterhaltspflichtige seine tatsächlichen Einkünfte nicht dar, so muss er sich zur Zahlung des Mindestunterhalts als leitungsfähig behandeln lassen.

2. Zur Möglichkeit der Herabsenkung des Selbstbehalts wegen geringer Wohnkosten eines HartzIV-Empfängers.

3. Zum Einsatz des Sockelbetrags des Elterngeldes als unterhaltsrechtliches Einkommen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1-2, § 1612a; BEEG § 11 Sätze 1, 4

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 19.04.2010; Aktenzeichen 53 F 416/08)

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil des AG Cottbus vom 19.7.2010 (53 F 416/08) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Unterhalt für Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2010 von jeweils monatlich 272 EUR sowie ab dem 1.1.2011 von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

4. Der Berufungswert beträgt 3.264 EUR.

 

Gründe

I. Der am ... 2002 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten. Die Ehe des Kindesvaters und der Kindesmutter wurde geschieden. Für den Kläger üben die Kindeseltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Bis zum 29.8.2008 lebte der Kläger im Haushalt der Kindesmutter. Einen Tag vor der Einschulung wechselte der Kläger in den Haushalt des Kindesvater...

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